VwGH 2007/07/0038

VwGH2007/07/003827.3.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerden des

E Z in P, vertreten durch Neudorfer Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Eßlinggasse 9,

1. gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 23. Jänner 2007, Zl. FA10A - 60Zo4/2006-5 (protokolliert zu hg. Zl. 2007/07/0038), betreffend Beschlagnahme nach § 29 Abs. 4 Pflanzenschutzmittelgesetz, und

2. gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 12. September 2007, Zl. UVS 30.6-61/2007-10 (protokolliert zur hg. Zl. 2007/07/0136), betreffend Übertretung des Pflanzenschutzmittelgesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §39 Abs1;
AVG §39 Abs2;
B-VG Art103 Abs4;
PMG 1997 §12 Abs1;
PMG 1997 §12 Abs10;
PMG 1997 §12 Abs2;
PMG 1997 §12 Abs5;
PMG 1997 §2 Abs10;
PMG 1997 §29 Abs1;
PMG 1997 §29 Abs2;
PMG 1997 §29 Abs3;
PMG 1997 §29 Abs4;
PMG 1997 §29;
PMG 1997 §3 Abs1;
PMG 1997 §3 Abs2 Z2;
PMG 1997 §3 Abs2;
PMG 1997 §3;
PMG 1997;
VStG §39;
VwRallg;
AVG §39 Abs1;
AVG §39 Abs2;
B-VG Art103 Abs4;
PMG 1997 §12 Abs1;
PMG 1997 §12 Abs10;
PMG 1997 §12 Abs2;
PMG 1997 §12 Abs5;
PMG 1997 §2 Abs10;
PMG 1997 §29 Abs1;
PMG 1997 §29 Abs2;
PMG 1997 §29 Abs3;
PMG 1997 §29 Abs4;
PMG 1997 §29;
PMG 1997 §3 Abs1;
PMG 1997 §3 Abs2 Z2;
PMG 1997 §3 Abs2;
PMG 1997 §3;
PMG 1997;
VStG §39;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 433,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zorn GmbH mit Sitz in XXXX P, G 186 A.

Im Zuge einer am 4. Oktober 2006 vom Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES) durchgeführten Kontrolle im Betrieb S wurden in einer "Obststeigenhalle" fünf Paletten Kartons (150 Packungen zu je 20 kg) des Pflanzenschutzmittels Basamid Granulat gefunden. Den Kontrollorganen wurde seitens der Familie S mitgeteilt, dass die genannte Lagerhalle an die Z-GmbH vermietet sei. Die Kontrollorgane versuchten vergeblich, den Beschwerdeführer telefonisch zu erreichen. Einen fernmündlich erreichten Mitarbeiter des Beschwerdeführers, Herrn T., ersuchten sie, dem Beschwerdeführer von der laufenden Pflanzenschutzmittelkontrolle und der Notwendigkeit seiner Anwesenheit vor Ort Mitteilung zu machen. Der Beschwerdeführer erschien nicht und machte auch von der Möglichkeit eines Rückrufes keinen Gebrauch.

Die fünf Paletten Kartons (150 Packungen zu je 20 kg) des Pflanzenschutzmittels Basamid Granulat wurden vorübergehend beschlagnahmt und deren Verbringung veranlasst.

Mit Schreiben vom 6. Oktober 2006 ersuchte das BAES den Beschwerdeführer um schriftliche Beantwortung eines Fragenkataloges betreffend das vorläufig beschlagnahmte Pflanzenschutzmittel und die Rechtsverhältnisse in Bezug auf die Lagerhalle.

Mit Schreiben vom 17. Oktober 2006 wurde der Fragenkatalog durch den Beschwerdeführer teilweise und dahingehend beantwortet, dass das Basamid Granulat ordnungsgemäß bis zur Kennzeichnung für das jeweilige Exportland gelagert worden sei; Bezugsquelle sei B. Die Aufbrauchsfrist des Basamid Granulats deutscher Herkunft ende am 31. Dezember 2006 und es liege seitens der B die Auskunft vor, dass das gegenständliche Mittel mit dem in Österreich zugelassenen Mittel in jeder Richtung ident sei. Diesem Schreiben beigefügt war je ein Lieferschein der B Deutschland und der B Österreich betreffend die Lieferung des Basamid Granulats, jeweils vom November 2003.

Mit Bescheid vom 17. Oktober 2006 sprach die Bezirkshauptmannschaft W (BH) gemäß § 29 Abs. 4 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 (PMG), BGBl. I Nr. 60/1997, die Beschlagnahme des Basamid Granulats aus und begründete dies damit, dass das sichergestellte Pflanzenschutzmittel deutscher Herkunft in Österreich nicht zugelassen sei und auch die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 PMG im konkreten Fall nicht vorlägen.

Der Beschwerdeführer berief und brachte vor, dass das Pflanzenschutzmittel Basamid Granulat mit der deutschen Zulassungsnummer 0966-00 mit dem Wirkstoff Dazomet bis 31. Dezember 2006 aufgebraucht werden dürfe. Das Pflanzenschutzmittel Basamid Granulat sei in Österreich mit der Registriernummer 1399/0 bis zum 31. Dezember 2008 zugelassen. Es handle sich dabei um dasselbe Pflanzenschutzmittel mit dem identen Wirkstoff Dazomet wie das Mittel mit der deutschen Registriernummer 0966-00. Die beiden Mittel seien ident. Die Mittel stammten vom selben Hersteller, nämlich der Firma B AG. Diese habe die Identität bestätigt. Die AGES (gemeint: BAES) habe das im Bescheid angeführte Pflanzenschutzmittel sofort vorläufig beschlagnahmt, dem Beschwerdeführer keine Verdachtsmomente mitgeteilt und ihm keine Möglichkeit gegeben, um vor der vorläufigen Beschlagnahme den wahren Sachverhalt darzulegen. Dies entspreche nicht den Bestimmungen des PMG.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark (LH) vom 23. Jänner 2007 wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer auf die Bestimmung des § 11 PMG Bedacht zu nehmen habe, wenn er sich auf die Identität der beschlagnahmten Mittel mit einem österreichischen Referenzprodukt berufe. Nach dieser Bestimmung habe er einerseits ein vereinfachtes Zulassungsverfahren nach § 11 Abs. 3 leg. cit. zu beantragen, was er nicht getan habe, und andererseits müsse das Pflanzenschutzmittel, für welches in Österreich ein vereinfachtes Zulassungsverfahren beantragt werde, in einem anderen Staat des EWR zugelassen sein. Die beschlagnahmten Pflanzenschutzmittel seien in Deutschland nicht (mehr) zugelassen, was auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten werde. Eine Anmeldung des seinerzeitigen Direktimports der beschlagnahmten Pflanzenschutzmittel von der B AG aus Deutschland liege nicht vor. Dies werde vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet, weil er argumentiere, er brauche keine Anmeldung, weil er die Pflanzenschutzmittel exportiere und derzeit nur lagere. Abgesehen davon, dass widersprüchlich erscheine, dass der Beschwerdeführer einerseits die Zulassung der beschlagnahmten Pflanzenschutzmittel wegen Identität mit dem österreichischen Referenzprodukt behaupte - diese brauche er aber nur für das In-Verkehr-Bringen in Österreich -, anderseits aber argumentiere, er brauche keine Anmeldung, weil er die Pflanzenschutzmittel exportiere und zum Zeitpunkt der Beschlagnahme nur eine Lagerung im Sinne des § 3 Abs. 2 PMG vorliege, übersehe er auch, dass eine bloße Lagerung gemäß § 3 Abs. 2 leg. cit. gewissen Zulassungsvoraussetzungen unterliege. So hätte er zum Zeitpunkt der Kontrolle unter anderem auch nachweisen müssen, welches das Bestimmungsland der Pflanzenschutzmittel sei und dass sie dort auch zugelassen seien. Weiters hätten zu diesem Zeitpunkt die Pflanzenschutzmittel, der Überkarton oder die Palette so gekennzeichnet sein müssen, dass eindeutig und zweifelsfrei hervorgehe, um welches Pflanzenschutzmittel es sich handle, und dass die Ware nicht für den Verkauf und die Anwendung im Inland bestimmt sei. Diesen Anforderungen, ausgenommen die Bezeichnung der Pflanzenschutzmittel, habe der Beschwerdeführer nicht entsprochen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2007/07/0038 protokollierte Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Der LH legte die Akten der Verwaltungsverfahrens vor und sah von der Einbringung einer Gegenschrift ab.

Mit Straferkenntnis vom 7. März 2007 sprach die BH aus:

"Tatzeit: 04.10.2006 17:17 Uhr Tatort: Lagerhalle d. Fa. S, R 22, XXXX St. R

Ihre Funktion: Handelsrechtliche(r)

Geschäftsführer(in) und daher als gem. § 9 Abs. 1 VStG Verantwortlicher der Firma Zorn GmbH, Landesprodukte - Pflanzenschutz, Gewerbepark 186,8212 Pischelsdorf,

Übertretung:

Herr Beschwerdeführer hat in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer bzw. als Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma Z-GmbH. Landesprodukte - Pflanzenschutz mit Sitz in XXXX P, G 186, am oa. Ort der Amtshandlung: Lagerhalle

d. Fa. Schwarz, R 22, XXXX St. R, seiner Verpflichtung für die Einhaltung des Pflanzenschutzmittelgesetzes zu sorgen, nicht entsprochen:

Im Zuge einer gemäß § 28 Abs. 1 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 idgF. durchgeführten Kontrolle des Bundesamtes für Ernährungssicherheit wurde in der von der Z-GmbH angemieteten Lagerhalle der Fa. S-HandelsGesmbH. in XXXX R 22, am 04.10.2006 um

17.17 Uhr, festgestellt, dass das unten angeführte Pflanzenschutzmittel, welches nicht nach § 3 Abs. 1 und 2 Pflanzenschutzmittelgesetz zugelassen war, am 04.10.2006 im genannten Betrieb versteckt (...) gelagert war, in der Tatbegehungsform des Vorrätighaltens zum Verkauf (§ 2 Abs. 1 Z 10) in Verkehr gebracht wurde:

Pflanzenschutzmittel: BASAMID Granulat, 150 x 20 kg, gekennzeichnet mit einer deutschen Etikette und der deutschen Zulassungsnummer 0966-00.

Für dieses Pflanzenschutzmittel besteht keine Zulassung nach

d. Bestimmungen nach § 3 Abs. 1 und 2 d.

Pflanzenschutzmittelgesetzes; es ist daher nicht verkehrsfähig, wurde aber dessen ungeachtet in Verkehr gebracht bzw. für das In-Verkehr-Bringen bereitgehalten: das Pflanzenschutzmittel wurde im übrigen neben einem Lebensmittel, nämlich Kristallzucker, gelagert, vorgefunden.

Somit hat Herr Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 34 Abs. 1 Z 1 lit a Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 iVm. § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60/1997 idgF zu verantworten.

Es wird daher gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 lit a Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr.60/1997 idgF. iVm. § 3 Abs. 1 u 2 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60/1997 idgF über Herrn Beschwerdeführer eine Geldstrafe von

EUR 500,00

und in Anwendung des § 16 VStG eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 36 Stunden verhängt."

Der Beschwerdeführer berief und machte auch in dieser Berufung geltend, dass das Pflanzenschutzmittel Basamid Granulat in Österreich mit der Registriernummer 1399/0 bis 31. Dezember 2008 zugelassen sei. Es handle sich um dasselbe Pflanzenschutzmittel mit dem identen Wirkstoff Dazomet wie das gegenständliche Mittel mit der deutschen Registriernummer 0966-00. Weiters lasse die Behörde außer Acht, dass das Pflanzenschutzmittel Basamid Granulat mit der deutschen Zulassungsnummer bis 31. Dezember 2006 aufgebraucht werden könnte. Der Beschwerdeführer habe das gegenständliche Pflanzenschutzmittel ordnungsgemäß gekennzeichnet für den Export gelagert. Dies habe der Beschwerdeführer auch der AGES (gemeint: BAES) bzw. der Behörde mehrmals bekannt gegeben. Die Behörde führe lediglich aus, dass vom Beschwerdeführer nicht der Nachweis erbracht worden sei bzw. auch nicht erbracht werden habe können, dass das gegenständliche Pflanzenschutzmittel in ein Exportland verbracht werden sollte, in dem es zugelassen sei. Die Behörde übersehe in diesem Zusammenhang, dass die Behörde dem Beschwerdeführer hätte nachweisen müssen, dass die Bestimmungen des § 3 PMG nicht eingehalten worden seien. Das Vorfinden des gegenständlichen Pflanzenschutzmittels im Lager sei zu wenig für eine Verfolgungshandlung. Die Behörde habe überhaupt keine Beweise aufgenommen, wo das gegenständliche Mittel zugelassen sei bzw. habe ignoriert, was der Beschwerdeführer mit diesem Mittel vorhabe. Die Behörde habe nicht einmal ansatzweise versucht, Ermittlungen diesbezüglich anzustellen. Die Behörde stelle lediglich Vermutungen an, die den Tatsachen nicht entsprächen. Das Pflanzenschutzmittel Basamid Granulat sei weiters in Italien, in Frankreich, in Spanien, in Belgien und in den Niederlanden zugelassen. Die Ausführungen der Behörde, dass das gegenständliche Pflanzenschutzmittel nicht ident sei mit dem Pflanzenschutzmittel, das in Österreich zugelassen sei, weil es unterschiedliche Gefahrenhinweise gebe, sei nicht nachvollziehbar und unzutreffend. Die beiden Pflanzenschutzmittel seien ident. Dies habe auch der Hersteller (B AG) bestätigt.

Am 7. August 2007 fand vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark (UVS) eine mündliche Verhandlung statt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, die gegenständliche Lagerhalle nach dem Konkurs der Firma S übernommen und dann an eine holländische Firma weitervermietet zu haben. Das am 4. Oktober 2006 in der Halle vorgefundene Pflanzenschutzmittel BASAMID Granulat sei vermutlich noch vor der Übernahme der Lagerhalle durch die holländische Firma von der Z-GmbH dort gelagert worden. Die Einlagerung dürfte bereits 2003 erfolgt sein. Dies erschließe sich aus den im erstinstanzlichen Akt enthaltenen Rechnungen betreffend B. Die eingelagerten 150 x 20 kg an Basamid Granulat seien von der Z-GmbH vergessen worden bzw. habe sich niemand mehr darum gekümmert. Unbestritten sei, dass dieses Pflanzenschutzmittel mit einer deutschen Etikette und der deutschen Zulassungsnummer 0966- 00 gekennzeichnet gewesen sei. Dieses Mittel sei von der B in Deutschland zu sehr günstigen Konditionen bezogen worden. Man habe dieses Mittel im EU-Raum verkaufen oder eine Parallelzulassung erwirken wollen. Allerdings sei die Ware dann liegen geblieben und habe sich niemand darum gekümmert, weil zwischenzeitlich eine Vielzahl von Verfahren seitens der AGES (gemeint: BAES) gegen die Z-GmbH eingeleitet worden seien. Da das Mittel in Österreich keine Zulassungsnummer habe, sei es in Österreich nicht verkauft und auch nicht in Verkehr gebracht worden. Da das Mittel so günstig erworben worden sei, sei es zwischengelagert und keine Anmeldung im Sinne des § 3 Abs. 4 PMG vorgenommen worden. Auch eine vereinfachte Zulassung im Sinne des § 11 PMG sei nicht beantragt worden.

Mit Bescheid vom 12. September 2007 wies der UVS die Berufung des Beschwerdeführers ab und ergänzte den Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses der BH durch folgenden Satz:

"Die nachweisliche Lagerung nach § 3 Abs. 2 Z 2 PMG zur Anwendung in einem anderen Mitgliedsstaat, wo das Mittel zugelassen war, liegt nicht vor."

Weiters wurde der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses dahingehend präzisiert, dass der Beschwerdeführer eine Übertretung nach § 34 Abs. 1 Z 1 lit. a PMG iVm § 3 Abs. 1 PMG zu verantworten habe.

Begründend führte der UVS aus, dass unabhängig davon, wem die gegenständliche Lagerhalle gehöre, "der Beschwerdeführer" als Eigentümer des gegenständlichen Pflanzenschutzmittels Basamid Granulat jedenfalls die Verfügungsgewalt über das Pflanzenschutzmittel gehabt hätte. Weiters sei davon auszugehen, dass auf Grund der Tatsache, dass das gegenständliche Pflanzenschutzmittel gemeinsam mit anderen Waren (beispielsweise Kristallzucker) in einer Lagerhalle gelagert worden sei, jedenfalls theoretisch die Möglichkeit eines Verkaufes jederzeit gegeben gewesen sei. Dass die Ware für den Export bestimmt gewesen sein sollte, sei nicht erkenntlich und sei dies auch nicht anzunehmen, da der Beschwerdeführer selbst eingestanden habe, dass das gegenständliche, im Eigentum der Zorn GmbH gestandene Pflanzenschutzmittel einfach vergessen worden sei. Die nachweisliche Abgabe zur Lagerung mit anschließender Ausfuhr habe somit nicht glaubhaft gemacht werden können. Es sei weiters davon auszugehen, dass das gegenständliche Pflanzenschutzmittel Basamid Granulat, welches mit einer deutschen Etikette und der deutschen Zulassungsnummer 0966-00 gekennzeichnet gewesen sei, entsprechend dem deutschen Pflanzenschutzmittel-Registerverzeichnis nunmehr unter der Rubrik "abgelaufene Zulassungen" zu finden sei, da das Zulassungsende bereits am 2. September 2004 (gemeint wohl: 30. September 2004) gewesen sei. Die Aufbrauchsfrist in Deutschland habe am 31. Dezember 2006 geendet. Weiters gehe aus dem Auszug des österreichischen Pflanzenschutzmittelregisters hervor, dass das Produkt Basamid Granulat mit der Pflanzenregistriernummer 1399/0 in Österreich bis 31. Dezember 2008 zugelassen sei. Zulassungsinhaber sei die Firma K in Brüssel. Es stehe fest, dass das deutsche Pflanzenschutzmittel Basamid Granulat vom Beschwerdeführer nicht gemäß § 3 Abs. 4 PMG angemeldet worden sei. Eine Anmeldung nach dem 20. September 2004 (gemeint wohl: 30. September 2004) wäre entsprechend den Bestimmungen des § 12 Abs. 10 PMG auch nicht mehr möglich gewesen. Diesbezüglich sei auch auszuführen, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, keine Anmeldung im Sinne des § 3 Abs. 4 PMG durchgeführt zu haben. Den Ausführungen, wonach das gegenständliche deutsche Pflanzenschutzmittel mit dem österreichischen Pflanzenschutzmittel Basamid Granulat mit der Registriernummer 1399/00 ident und daher zugelassen sei, sei entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer, wenn er sich auf die Identität der beschlagnahmten Mittel mit einem österreichischen Referenzprodukt berufe, auf die Bestimmungen des § 11 PMG Bedacht zu nehmen habe. Es hätte daher eines entsprechenden Antrages betreffend einer vereinfachten Zulassung durch das BAES bedurft. Ein solcher Antrag im Sinne des § 11 PMG sei vom Beschwerdeführer nicht gestellt worden. Dies werde vom Beschwerdeführer selbst eingestanden. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufbrauchsfrist des gegenständlichen Pflanzenschutzmittels bis 31. Dezember 2006 sei festzuhalten, dass sich diese nur auf Deutschland beziehe und überdies nur bedeute, dass das Mittel durch den Anwender bis zu diesem Termin eingesetzt werden könne. Solches sei vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden. Zusammenfassend sei somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zorn GmbH dafür verantwortlich sei, dass am 4. Oktober 2006 in der näher bezeichneten Lagerhalle das in seiner Verfügungsgewalt gestandene Pflanzenschutzmittel Basamid Granulat 150 x 20 kg, gekennzeichnet mit einer deutschen Etikette und der deutschen Zulassungsnummer 0966-00, zum Verkauf vorrätig gehalten worden sei, obwohl dieses über keine Zulassung nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 PMG verfügt habe. Der Beschwerdeführer habe daher die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2007/07/0136 protokollierte Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Der UVS legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und brachte zu der seinen Bescheid betreffenden Beschwerde eine Gegenschrift ein, in der er die kostenpflichtige Abweisung dieser Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und darüber - in Bezug auf Zl. 2007/07/0136 in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

1. Zu der zur hg. Zl. 2007/07/0136 protokollierten Beschwerde:

Auf den Beschwerdefall ist das PMG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 55/2007 anzuwenden. Dessen entscheidungswesentliche Bestimmungen lauten:

§ 2. ......

(10) "Inverkehrbringen'' ist das Vorrätighalten zum Verkauf, das Feilhalten, das Verkaufen und jedes sonstige Überlassen an andere - insbesondere auch die Abgabe in Genossenschaften, Vereinen oder sonstigen Vereinigungen an deren Mitglieder - sowie die Einfuhr aus Drittländern.

......

§ 3. (1) Es dürfen nur die Pflanzenschutzmittel, die nach

diesem Bundesgesetz zugelassen sind, in Verkehr gebracht werden.

(2) Einer Zulassung bedürfen nicht

1. die nachweisliche Abgabe zur Lagerung mit anschließender

Ausfuhr aus dem Gebiet der Gemeinschaft und

2. die Lagerung und der Verkehr von Pflanzenschutzmitteln,

die nachweislich zur Anwendung in einem anderen Mitgliedstaat

bestimmt und dort zugelassen sind.

......

(4) Wer beabsichtigt, gewerbsmäßig in erster Vertriebsstufe gemäß § 12 Abs. 10 zugelassene Pflanzenschutzmittel in Österreich in Verkehr zu bringen, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit dem Bundesamt für Ernährungssicherheit unter Bekanntgabe der Kennzeichnung der Pflanzenschutzmittel und seiner Anschrift oder gegebenenfalls des Firmensitzes sowie gegebenenfalls unter Nachweis des rechtmäßigen In-Verkehr-Bringens anzumelden (Meldepflichtiger). Der Meldepflichtige unterliegt den Meldepflichten gemäß § 25. Das In-Verkehr-Bringen von Pflanzenschutzmitteln ist unzulässig, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Konformität mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union, insbesondere des Annex I der Richtlinie 91/414/EWG , nicht gegeben ist, oder die Gebühr für die Eintragung in das Pflanzenschutzmittelregister nicht entrichtet wurde.

......

§ 11. (1) Das In-Verkehr-Bringen eines Pflanzenschutzmittels, das

1. mit einem im Inland - ausgenommen nach § 11, § 12 Abs. 10 oder § 13 - zugelassenen Pflanzenschutzmittel (Referenzprodukt) identisch ist und

2. in einem anderen Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, zugelassen ist,

bedarf einer vereinfachten Zulassung durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit.

(2) ...

§ 12. (1) Ein Pflanzenschutzmittel, das bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, ist zuzulassen, wenn

1. die Wirkstoffe des Pflanzenschutzmittels im Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG angeführt und die dort festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind und

2. die für die Anwendung des Pflanzenschutzmittels maßgeblichen Bedingungen des Mitgliedstaates, in dem das Pflanzenschutzmittel zugelassen worden ist, in bezug auf Land- und Forstwirtschaft, Pflanzenschutz und Umwelt - einschließlich der Witterungsverhältnisse - mit denen im Inland nachweislich vergleichbar sind.

(2) Ein Pflanzenschutzmittel, das bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, ist zuzulassen, wenn der Mitgliedstaat, in dem das Pflanzenschutzmittel zugelassen ist, in einer Verordnung gemäß Abs. 9 angeführt ist. Im Antrag ist das Pflanzenschutzmittel auf Grund der nach diesem Bundesgesetz vorzunehmenden Kennzeichnung einzustufen. Diese Angaben sind im Rahmen des Zulassungsverfahrens zu prüfen. Die Einstufung auf Grund der nach diesem Bundesgesetz vorzunehmenden Kennzeichnung ist in die Zulassung aufzunehmen.

......

(5) Die Zulassung ist mit jenem Zeitpunkt befristet, die in

dem anderen Mitgliedstaat, in dem das Pflanzenschutzmittel bereits

zugelassen wurde, vorgesehen wurde.

......

(9) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen durch Verordnung jene Mitgliedstaaten zu bestimmen,

1. mit denen ein Verwaltungsübereinkommen zur Vereinfachung und Beschleunigung des Zulassungsverfahrens von Pflanzenschutzmitteln abgeschlossen worden ist und

2. die hinsichtlich der für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln maßgeblichen Bedingungen mit Österreich vergleichbar sind.

(10) Pflanzenschutzmittel, die in einem Mitgliedstaat, der seit zwei Jahren in einer Verordnung gemäß Abs. 9 angeführt ist, zum In-Verkehr-Bringen zugelassen sind, sind zugelassene Pflanzenschutzmittel nach diesem Bundesgesetz, soweit sie in der Originalverpackung und mit der Originalkennzeichnung einschließlich der Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache in Verkehr gebracht werden.

§ 34. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen

1. mit Geldstrafe bis zu 14 530 EUR, im Wiederholungsfall bis 29 070 EUR, wer

a) Pflanzenschutzmittel entgegen § 3 Abs. 1, 2 oder 4 in Verkehr bringt,

......"

Unstrittig ist, dass die Z-GmbH das verfahrensgegenständliche Pflanzenschutzmittel Basamid Granulat im November 2003 von der B bezogen und in weiterer Folge in der Lagerhalle der Firma S untergebracht hat. Unstrittig ist weiters, dass dieses Pflanzenschutzmittel deutscher Herkunft ist, in Deutschland bis zum 30. September 2004 zugelassen war und in Österreich keine vereinfachte Zulassung nach § 11 PMG erwirkt wurde.

Die belangte Behörde wirft dem Beschwerdeführer nun vor, 150 x 20 kg nicht gemäß § 3 Abs. 1 PMG zugelassenes Basamid Granulat in der Form des Vorrätig-Haltens zum Verkauf in Verkehr gebracht zu haben und damit eine Verwaltungsübertretung nach § 34 Abs. 1 Z 1 lit. a PMG begangen zu haben.

Es ist daher zunächst zu untersuchen, ob im vorliegenden Fall ein In-Verkehr-Bringen in der Form des Vorrätig-Haltens zum Verkauf nach § 2 Abs. 10 PMG gegeben ist.

Aus den Materialien zu § 3 PMG in seiner Stammfassung BGBl. I Nr. 60/1997 (563 BlgNR XX. GP, 27 f) ergibt sich, dass mit dem Inverkehrbringenselement "Vorrätighalten zum Verkauf" das Lagern von Pflanzenschutzmitteln, soweit sie dem späteren Verkauf zugeführt werden sollen, dem PMG unterliegt. Das bloße "Verbringen" (aus anderen Mitgliedstaaten) für sich allein betrachtet (d.h. ohne Weitergabe an Dritte) stelle noch kein "Inverkehrbringen" dar und bedürfe daher keiner Zulassung.

Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, dass er, abgesehen davon, dass ein Vertrieb in Österreich lediglich die vereinfachte Parallelzulassung erforderlich gemacht hätte, um in Folge rechtmäßig durchgeführt zu werden, glaubhaft dargetan habe, derartige Überlegungen gar nicht angestellt zu haben, weil er mit anderen Sachen beschäftigt gewesen sei. Daraus folge, dass die Pflanzenschutzmittel ausschließlich gelagert worden seien und keine Handlung gesetzt worden sei, die ein In-Verkehr-Bringen im Sinne des PMG bedeuten hätten können.

Dem ist zunächst zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde angab, das Basamid Granulat zu sehr günstigen Konditionen von der B in Deutschland bezogen und beabsichtigt zu haben, dieses im EU-Raum zu verkaufen oder eine Parallelzulassung zu erwirken. Auch ein Vorrätig-Halten von Pflanzenschutzmitteln zum Verkauf in einen anderen EU-Mitgliedstaat stellt ein In-Verkehr-Bringen nach § 2 Abs. 10 PMG dar. Der UVS konnte daher davon ausgehen, dass das Basamid Granulat zum Verkauf vorrätig gehalten wurde und somit ein In-Verkehr-Bringen im Sinne des § 2 Abs. 10 PMG vorliegt.

Gemäß § 3 Abs. 1 PMG dürfen nur die Pflanzenschutzmittel, die nach dem PMG zugelassen sind, in Verkehr gebracht werden.

Der Beschwerdeführer behauptet, das Basamid Granulat wäre für den Export in EU-Staaten bestimmt gewesen, in denen es zugelassen sei und spielt damit auf die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 2 Z 2 PMG an, wonach die Lagerung und der Verkehr von Pflanzenschutzmitteln, die nachweislich zur Anwendung in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt und dort zugelassen sind, keiner Zulassung bedürfen.

In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer geltend, der angefochtene Bescheid beruhe auf einer falschen Auslegung des § 3 Abs. 2 PMG, da § 3 PMG nicht festschreibe, in welcher Form der Nachweis zu erbringen sei, dass das Pflanzenschutzmittel in Zukunft in einem anderen Mitgliedstaat, in dem es zugelassen sei, zur Verwendung gelangen werde. Wenn ein Pflanzenschutzmittelhändler Pflanzenschutzmittel auf Lager lege, sei ihm im Regelfall nicht bekannt, wer das Pflanzenschutzmittel in Zukunft zu welchem Preis erwerben werde. Wäre der Abnehmer immer bekannt, bedürfte es keiner Lagerung, weil die Pflanzenschutzmittelhändler dann als Makler auftreten könnten und sich die hohen Kosten der Zwischenlagerungen und der zweifachen Transporte ersparen würden. Da es nun aber in der Natur des Händlers liege, gewisse Waren vorrätig zu halten, ohne zu wissen, wer der Abnehmer sein werde, sei die Bestimmung des § 3 PMG nur so zu interpretieren, dass der Pflanzenschutzmittelhändler durch eine eigene Darstellung glaubhaft mache, dass er die Pflanzenschutzmittel ausschließlich an Endabnehmer verkaufen werde, in deren Land das Pflanzenschutzmittel zugelassen sei.

Nun stimmt es zwar, dass § 3 Abs. 2 PMG nicht regelt, in welcher Form der Nachweis der Anwendbarkeit dieses Ausnahmetatbestandes zu erbringen ist. Dies bedeutet aber nicht, dass eine nicht weiter untermauerte Behauptung der Absicht, ein Pflanzenschutzmittel irgendwo im EU-Ausland zu verkaufen, bereits einen solchen Nachweis darstellt. Die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 2 Z 2 PMG kann jemand vielmehr nur dann für sich ins Treffen führen, wenn er für die Behörde nachvollziehbar darlegen kann, dass das betreffende Pflanzenschutzmittel für die Anwendung in einem bestimmten Mitgliedstaat bestimmt ist und dass das Pflanzenschutzmittel dort auch zugelassen ist. Kann er dies nicht, so bedarf es für das (in Österreich stattfindende) Vorrätig-Halten des Pflanzenschutzmittels zum Zwecke des Verkaufs einer Zulassung; und zwar unabhängig davon, wohin das Pflanzenschutzmittel letztlich verkauft wird.

Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, die belangte Behörde unterlasse jede Begründung, warum seiner schlüssigen Dokumentation, wonach das Pflanzenschutzmittel nur in bestimmten Mitgliedstaaten abgegeben werde, in welchen das Pflanzenschutzmittel zugelassen sei, nicht gefolgt werden könne. Es gebe keinerlei entgegenstehende Beweisergebnisse, die vermuten ließen, dass er beabsichtigt habe, das Pflanzenschutzmittel über sein Unternehmen in Österreich zu vertreiben.

Es ist nicht nachvollziehbar, was der Beschwerdeführer mit der "schlüssigen Dokumentation" über die Bestimmung des Basamid Granulats meint; stellte er doch - wie bereits ausgeführt - lediglich die nicht weiter belegte Behauptung auf, dass er das Basamid Granulat "ins EU-Ausland" hätte verkaufen wollen. Auch aus der in der Berufung vorgenommenen Aufzählung der EU-Mitgliedstaaten, in denen das Basamid Granulat zugelassen sei, ergibt sich noch kein Nachweis für eine vorgesehene Verbringung in einen dieser Staaten. Die Ausnahme des § 3 Abs. 2 Z 2 PMG von der Verpflichtung zur Zulassung kann der Beschwerdeführer daher nicht erfolgreich für sich geltend machen.

Schließlich bleibt zu untersuchen, ob für das Basamid Granulat allenfalls eine Zulassung gemäß § 12 Abs. 10 PMG besteht.

Nach § 12 Abs. 10 PMG sind Pflanzenschutzmittel, die in einem Mitgliedstaat, der seit zwei Jahren in einer Verordnung gemäß Abs. 9 leg. cit. angeführt ist, zum In-Verkehr-Bringen zugelassen sind, zugelassene Pflanzenschutzmittel nach PMG, soweit sie in der Originalverpackung und mit der Originalkennzeichnung einschließlich der Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache in Verkehr gebracht werden.

Das Basamid Granulat stammt aus Deutschland und war dort bis zum 30. September 2004 zugelassen.

Seit 1. April 1998 steht die auf Grund des § 12 Abs. 2, 3, 4, 7 und 9 PMG erlassene Gleichstellungsverordnung Bundesrepublik Deutschland, BGBl. II Nr. 109/1998, in Kraft, mit welcher diese unter bestimmten Bedingungen als Mitgliedstaat gemäß § 12 Abs. 9 PMG bestimmt wird.

Zur Zeit des Bezuges des Basamid Granulats im November 2003 war Deutschland bereits seit zwei Jahren in einer Verordnung gemäß § 12 Abs. 9 PMG angeführt und das Basamid Granulat in Deutschland zugelassen. Das Basamid Granulat war damals also ein gemäß § 12 Abs. 10 PMG zugelassenes Pflanzenschutzmittel.

Nun ist aber mit 30. September 2004 die deutsche Zulassung abgelaufen. Seinem Wortlaut nach knüpft § 12 Abs. 10 PMG die kraft dieser Gesetzesstelle geltende Zulassung bestimmter Pflanzenschutzmittel nach PMG an die aufrechte Zulassung dieser Pflanzenschutzmittel in einem anderen Mitgliedstaat. Da im Falle des § 12 Abs. 10 PMG keine selbstständige nationale Zulassung ergeht, sondern eine solche durch eine mitgliedstaatliche Zulassung ersetzt wird, scheint es auch nur konsequent, die Dauer der kraft § 12 Abs. 10 PMG geltenden Zulassung an die Dauer der mitgliedstaatlichen Zulassung zu koppeln.

Dieses Verständnis wird auch durch die Bestimmung des § 12 Abs. 5 PMG gestützt, wonach die Zulassung mit jenem Zeitpunkt befristet ist, die in dem anderen Mitgliedstaat, in dem das Pflanzenschutzmittel bereits zugelassen wurde, vorgesehen wurde. Zwar bezieht sich diese Vorschrift auf jene Bestimmungen des § 12 PMG, wonach in anderen Mitgliedstaaten zugelassene Pflanzenschutzmittel unter bestimmten Voraussetzungen nach dem PMG (durch eine nationale Zulassung) zuzulassen sind. Wenn aber schon eine nationale Zulassung nach PMG an die Dauer der Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat gekoppelt ist, so hat dies umso mehr für den Fall des § 12 Abs. 10 PMG zu gelten, in dem keine eigene nationale Zulassung erforderlich ist, sondern diese - wie schon oben dargestellt - durch die mitgliedstaatliche Zulassung ersetzt wird. Dies wiederum bedeutet, dass das verfahrensgegenständliche Basamid Granulat nach dem 30. September 2004 nicht (mehr) als auf Basis des § 12 Abs. 10 PMG zugelassenes Pflanzenschutzmittel nach PMG angesehen werden konnte.

Dass auch in Österreich das (idente) Mittel Basamid Granulat mit der Registriernummer 1399/0 bis zum 31. Dezember 2008 zugelassen ist, ändert nichts an der Tatsache, dass das In-Verkehr-Bringen von Basamid Granulat deutscher Herkunft nach dem 30. September 2004 dennoch einer Zulassung bedurft hätte. Dies ergibt sich insbesondere vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 11 PMG, der in einem vereinfachten Verfahren die nationale Zulassung von in einem EWR-Staat zugelassenen Pflanzenschutzmitteln bei Vorliegen von im Inland zugelassenen identen Referenzprodukten regelt.

Der belangten Behörde kann daher kein Rechtsirrtum vorgeworfen werden, wenn sie davon ausging, dass der Beschwerdeführer die Bestimmung des § 3 Abs. 1 PMG übertreten und dadurch die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung gemäß § 34 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 3 Abs. 1 PMG begangen hat.

Schließlich rügt der Beschwerdeführer, es verstoße gegen die Warenverkehrsfreiheit, dass der Gesetzgeber mit der PMG-Novelle 2007 auch das "Lagern" von Pflanzenschutzmitteln inkriminiert habe; er regt diesbezüglich an, der Verwaltungsgerichtshof möge beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung dieser Bestimmung infolge Verfassungswidrigkeit stellen.

Diesem Antrag kann aber schon deshalb nicht gefolgt werden, weil § 2 Abs. 10 PMG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 55/2007 im vorliegenden Fall nicht präjudiziell ist.

Insgesamt erweist sich die zur hg. Zl. 2007/07/0136 protokollierte Beschwerde, die zur Strafhöhe keine Ausführungen enthält, daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

2. Zu der zur hg. Zl. 2007/07/0038 protokollierten Beschwerde:

Mit dem zu dieser Zahl angefochtenen Bescheid des LH wurde die von der BH ausgesprochene Beschlagnahme des in der Lagerhalle vorgefundenen Basamid Granulats bestätigt.

Vorauszuschicken ist, dass die vorliegende Beschlagnahme keine Beschlagnahme im Sinne des § 39 VStG und damit keine Beschlagnahme im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens darstellt (vgl. hiezu ausführlich den zum Saatgutgesetz 1997 ergangenen hg. Beschluss vom 15. Juli 1999, 99/07/0083). Der LH war daher zur Entscheidung über die Berufung gegen die von der BH angeordnete Beschlagnahme zuständig.

§ 29 PMG lautet auszugsweise:

"§ 29. (1) Die Aufsichtsorgane haben Gegenstände vorläufig zu beschlagnahmen, wenn der begründete Verdacht besteht, daß sie nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen.

(2) Besteht jedoch der begründete Verdacht, dass Gegenstände nicht den §§ 20 oder 21- ausgenommen grobe Verstöße - entsprechen, so hat das Aufsichtsorgan dem Verfügungsberechtigten die Verdachtsmomente mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, angemessenen Frist den gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Der Verfügungsberechtigte hat dem Aufsichtsorgan die getroffenen Maßnahmen unverzüglich mitzuteilen. Wurde den angeordneten Maßnahmen nicht innerhalb der festgesetzten Frist nachgekommen, so hat das Aufsichtsorgan diese Gegenstände vorläufig zu beschlagnahmen.

(3) Die Aufsichtsorgane haben die vorläufige Beschlagnahme der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige und bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 die Beschlagnahme mit Bescheid anzuordnen. Andernfalls tritt die vorläufige Beschlagnahme außer Kraft.

(5) ...."

Wie bereits oben dargelegt, hat der Beschwerdeführer entgegen der Bestimmung des § 3 Abs. 1 PMG 150 x 20 kg deutsches Basamid Granulat, dessen Zulassung in Deutschland am 30. September 2004 geendet hat, in Österreich zum Verkauf vorrätig gehalten.

Dieses Pflanzenschutzmittel wurde im Zuge einer Kontrolle am 4. Oktober 2006 von Kontrollorganen der BAES wegen des Verdachtes auf einen Verstoß gegen § 3 Abs. 1 PMG vorläufig beschlagnahmt. In weiterer Folge wurde mit Bescheid der BH vom 17. Oktober 2006 aus demselben Grund die Beschlagnahme angeordnet und sodann vom LH bestätigt.

Bereits aus den oben (unter Punkt 1) getroffenen Ausführungen ergibt sich, dass der LH davon ausgehen konnte, dass im Zeitpunkt der Beschlagnahme und auch danach der begründete Verdacht einer Verletzung des § 3 Abs. 1 PMG und damit eines Widerspruchs der aufgefundenen Pflanzenschutzmittel zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorlag.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, keine Bestimmung des PMG sehe vor, wie die Kartons bzw. Paletten gekennzeichnet sein müssten, wenn die Ware für den Verkauf und nicht für die Anwendung im Inland bestimmt sei, ist auszuführen, dass das PMG - wie bereits dargestellt - einen Nachweis für die Anwendung der vom Beschwerdeführer mit diesem Argument angesprochenen Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 2 PMG verlangt. Einen solchen Nachweis hat der Beschwerdeführer aber auch im Verfahren über die Beschlagnahme nicht erbracht, sondern lediglich - ohne Beibringung entsprechender Unterlagen, Aufzeichnungen, etc. - einen beabsichtigten Export behauptet.

Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, ihm sei keine Gelegenheit geboten worden, vor der vorläufigen Beschlagnahme den Sachverhalt aufzuklären, ist ihm zu entgegnen, dass die Bestimmungen des § 29 Abs. 1 und 3 PMG - im Gegensatz zu der hier nicht in Frage kommenden Vorgangsweise nach Abs. 2 des § 29 leg. cit. - nicht vorsehen, dass dem Verfügungsberechtigten vor der vorläufigen Beschlagnahme die Verdachtsmomente mitzuteilen sind oder ihm Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen ist. Abgesehen davon geht aus der Anzeige des BAES vom 5. Oktober 2006 hervor, dass im Zuge der der vorläufigen Beschlagnahme zugrunde liegenden Amtshandlung mehrmals ergebnislos versucht worden war, mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufzunehmen. Ein Mitarbeiter des Beschwerdeführers, Herr T., wurde ersucht, den Beschwerdeführer von der Durchführung der laufenden Pflanzenschutzmittelkontrolle zu informieren und ihn zum Erscheinen vor Ort aufzufordern. Der Beschwerdeführer erschien nicht und machte auch von der Möglichkeit eines Rückrufes keinen Gebrauch.

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, der LH hätte eine mündliche Verhandlung durchzuführen gehabt, so ist ihm entgegen zu halten, dass das AVG den Parteien keinen Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung einräumt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. April 1996, 95/07/0067). Auch das PMG schreibt die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht vor und wurde eine solche auch nicht vom Beschwerdeführer beantragt.

Der Beschwerdeführer führt schließlich aus, er hätte auch die Einvernahme seines Rechtsvertreters beantragt, um den wahren Sachverhalt darzulegen. Damit macht der Beschwerdeführer geltend, dass sein Rechtvertreter nicht als Zeuge einvernommen worden sei; er unterlässt es aber, die Relevanz dieser Unterlassung näher darzulegen. Hätte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers - wie sich aus der Berufung zu ergeben scheint - Angaben dazu erstatten wollen, dass dem Beschwerdeführer die hinter der vorläufigen Beschlagnahme stehenden Verdachtsmomente nicht mitgeteilt worden seien, so ist auf das oben Gesagte zu verweisen, wonach das PMG ein derartiges Vorgehen der Kontrollorgane nicht vorschreibt.

Aus diesen Gründen war auch die zur hg. Zl. 2007/07/0038 protokollierte Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am27. März 2008

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