BVwG W143 2008995-1

BVwGW143 2008995-126.2.2015

AVG 1950 §37
AVG 1950 §38
AVG 1950 §38a
B-VG Art.133 Abs4
UVP-G 2000 §19 Abs10
UVP-G 2000 §19 Abs7
UVP-G 2000 §2 Abs2
UVP-G 2000 §3 Abs1
UVP-G 2000 §3 Abs2
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §3 Abs7a
UVP-G 2000 §3a Abs1
UVP-G 2000 §3a Abs2
UVP-G 2000 §3a Abs3
UVP-G 2000 §3a Abs4
UVP-G 2000 §3a Abs5
UVP-G 2000 §3a Abs6
UVP-G 2000 §40 Abs1
UVP-G 2000 Anh.1 Z43 lita
UVP-G 2000 Anh.1 Z43 litb
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §34 Abs3
WRG 1959 §34
WRG 1959 §35
WRG 1959 §37
AVG 1950 §37
AVG 1950 §38
AVG 1950 §38a
B-VG Art.133 Abs4
UVP-G 2000 §19 Abs10
UVP-G 2000 §19 Abs7
UVP-G 2000 §2 Abs2
UVP-G 2000 §3 Abs1
UVP-G 2000 §3 Abs2
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §3 Abs7a
UVP-G 2000 §3a Abs1
UVP-G 2000 §3a Abs2
UVP-G 2000 §3a Abs3
UVP-G 2000 §3a Abs4
UVP-G 2000 §3a Abs5
UVP-G 2000 §3a Abs6
UVP-G 2000 §40 Abs1
UVP-G 2000 Anh.1 Z43 lita
UVP-G 2000 Anh.1 Z43 litb
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §34 Abs3
WRG 1959 §34
WRG 1959 §35
WRG 1959 §37

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W143.2008995.1.00

 

Spruch:

W143 2008995-1/8E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG als Vorsitzende und die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER und die Richterin Mag. Dr. Barbara WEIß, LL.M. als Beisitzerinnen über die Beschwerden von

XXXX,

XXXX,

XXXX,

XXXX,

XXXX,

XXXX,

XXXX,

XXXX,

XXXX,

XXXX,

XXXX und

dem XXXX, vertreten durch XXXX und durch XXXX,

gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 29.04.2014, Zl. ABT13-11.10-313/2014-5, mit dem festgestellt wurde, dass für das Vorhaben "Errichtung eines Stallgebäudes für die Haltung von 254 Zuchtsauen und 1260 Mastschweinen auf XXXX, KG Oberschwarza" von XXXX und von XXXX keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, beschlossen:

A)

I. Die Beschwerde von XXXX, von XXXX, von XXXX, von XXXX, von XXXX, von XXXX, von XXXX, von XXXX, von XXXX, von XXXX und von XXXX wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., i.V.m. § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

II. In Erledigung der Beschwerde vom XXXX, vertreten durch XXXX und durch XXXX, wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

B)

I. Die Revision gegen Spruchpunkt A) I. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, zulässig.

II. Die Revision gegen Spruchpunkt A) II. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 12.03.2014 stellte die Gemeinde XXXX beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung den Antrag auf Feststellung, ob für das Vorhaben von XXXX und von XXXX (in der Folge: Antragsteller), des Neubaus eines Zuchtsauenstalles für 254 Zuchtsauen sowie eines Mastschweinestalles für 1260 Mastschweine in Oberschwarza eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Die Antragsteller hätten beim Bürgermeister der Gemeinde XXXX als Baubehörde erster Instanz um baubehördliche Bewilligung für das gegenständliche Vorhaben angesucht. Der zur Bewilligung eingereichte Mastschweine- und zur Zuchtsauenstall befinde sich weder in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie der Anlage 2 zum UVP-G 2000, da sich im Umkreis von 300 m um das Vorhaben kein Siedlungsgebiet befinde, noch in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie C- Wasserschongebiet. Wie dem immissionstechnischen Gutachten der Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 06.03.2014 zu entnehmen sei, bestehe auch kein räumlicher Zusammenhang mit bestimmten Vorhaben der Antragsteller bzw. anderen tierhaltenden Betrieben. In der Anlage wurden ein Einreichprojekt, das immissionstechnische Gutachten sowie eine Errichtungs- und Lüftungsbeschreibung übermittelt.

Im Zuge eines Parteiengehörs der Steiermärkischen Landesregierung als belangte Behörde zum gegenständlichen Vorhaben und zu dessen allfälligen UVP- Pflicht teilte die Steiermärkische Umweltanwaltschaft mit Schreiben vom 11.04.2014 mit, dass aufgrund der Kapazitäten von 254 Zuchtschweinen und von 1260 Mastschweinen weder die Schwellenwerte in Anhang 1 Z 43 Spalte 2 lit. a UVP-G 2000 erreicht werden würden, noch ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie C oder E gemäß Anhang 1 Z 43 Spalte 3 lit. b UVP-G 2000 vorliege. Daher sei das Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 3 UVP-G 2000 zu unterziehen.

Mit Schreiben vom 16.04.2014 teilte das wasserwirtschaftliche Planungsorgan mit, dass das gegenständliche Projekt in keinem ausgewiesenen Grundwasserschon- oder Grundwasserschutzgebiet liege. Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan forderte, dass im, an den XXXX angrenzenden Grundstücksbereich ein 10 m breiter Uferstreifen an der Böschungsoberkante von jeder Schüttung, ober- und unterirdischer Bebauung, sowie einer Intensivnutzung bzw. einer dauerhaften Befestigung freigehalten werde.

Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 29.04.2014, ABT13-11.10-313/2014-5, wurde festgestellt, dass dass für das Vorhaben "Errichtung eines Stallgebäudes für die Haltung von 254 Zuchtsauen und 1260 Mastschweinen auf XXXX, KG Oberschwarza" von XXXX und von XXXX keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 idgF, durchzuführen sei.

Begründend wurde Nachstehendes ausgeführt: XXXX und XXXX würden die Errichtung eines Stallgebäudes für die Haltung von 254 Zuchtschweinen und von 1260 Mastschweinen auf XXXX, KG Oberschwarza, beabsichtigen. Im Umkreis von 300 m um das gegenständliche Vorhaben seien nach Angabe der Gemeinde XXXX keine Grundstücke im Sinne der Definition des Anhanges 2 UVP-G 2000 - Kategorie E Siedlungsgebiet - ausgewiesen. Nach Mitteilung der Gemeinde XXXX liege das betreffende Grundstück weder innerhalb eines Wasserschutz- noch innerhalb eines Wasserschongebietes gemäß §§ 34, 35 und 37 WRG 1959. Im Umkreis von ca. 500 m um das gegenständliche Vorhaben würden sich nach Angabe der Gemeinde XXXX keine landwirtschaftlichen Betriebe befinden. In rechtlicher Hinsicht kam die UVP-Behörde zum Ergebnis, dass durch das gegenständliche Vorhaben die nach Anhang 1 Z 43 lit. a Spalte 2 UVP-G 2000 maßgeblichen Schwellenwerte nicht erreicht würden und das gegenständliche Grundstück weder in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie C noch der Kategorie E liege, sodass der Tatbestand des Anhanges 1 Z 43 lit. b Spalte 3 UVP-G 2000 nicht erfüllt sei. Zudem sei der Tatbestand der Kumulierung nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 i.V.m. Anhang 1 Z 43 lit. a Spalte 2 UVP-G 2000 mangels anderer, in einem räumlichen Zusammenhang stehenden Vorhaben nicht verwirklicht. Somit sei das gegenständliche Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.

Gegen diesen Bescheid erhoben XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX mit Schreiben vom 02.06.2014 das Rechtsmittel der Beschwerde und stellten den Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie den Antrag, es möge festgestellt werden, dass das geplante Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 unterliege. Im Wesentlichen wurde die Beschwerde unter Bezugnahme auf den verfahrensgegenständlichen Bescheid wie folgt begründet: XXXX betreibe als Landwirt in Oberschwarza einen Schweinemastbetrieb, in welchen laut Schätzungen ca. 1000 Tiere gemästet werden dürften. Nun plane er zusammen mit XXXX durch einen Neubau die Erweiterung des Betriebsbestands. Es sei zu prüfen, inwiefern es sich bei dem geplanten Vorhaben um eine Erweiterung der bestehenden Betriebe in Oberschwarza, und somit um einen Tatbestand nach § 3a UVP-G 2000 handle. In Oberschwarza, Unterschwarza und Seibersdorf (im Umkreis von 1500 m) würden 15 landwirtschaftliche Betriebe zur Haltung von 10406 Schweinen und 306 Muttersauen bestehen. Die Emissionen der umliegenden Tierhaltungsanlagen sowie die Verursachung von Feinstaub, kontrolliert durch Ammoniak und von multiresistenten Keimen, welche jedenfalls durch die erhöhten Tierbestände zusätzlich sowohl in Luft als auch in Böden und Wasser abgesondert werden müssten und diese damit belasten würden, hätten in der gutachterlichen Beurteilung der belangten Behörde keinen Eingang gefunden. Es komme speziell in Seibersdorf beinahe täglich zu stoßweise dermaßen hohen Geruchsbelastungen, dass ein weiterer Emittent in keinem Fall mehr zuzumuten sei. Die über ein Jahr hinweg durchgeführte NH3 - Passivsammlermessung 2010/2011 habe für Seibersdorf eine durchschnittlich 400 %ige Überschreitung des von der UN-ECE sowie von der WHO festgelegten Jahresrichtwertes aufgewiesen. Im bekämpften Bescheid werde diese Thematik jedoch in keiner Weise gutachterlich aufgegriffen und abgehandelt. Zudem lasse die belangte Behörde das VwGH-Erkenntnis vom 18.10.2012 (2010/06/0264) außer Acht. Nach diesem Erkenntnis liege die "Grenze der Zumutbarkeit" laut Österreichischer Akademie der Wissenschaften bei stark wahrnehmbaren Gerüchen mit mehr als 3 GE/qm (3 Geruchseinheiten pro Kubikmeter) bei 3% der Jahresstunden, das seien ca. 263 Stunden pro Jahr oder mehr als 5 Stunden pro Woche. Diese Jahresstunden würden um ein Vielfaches überschritten werden. Es fehle auch eine humanmedizinische Beurteilung hinsichtlich der emittierten Gasse und antibiotikaresistenten Keime. Die zusätzliche Nitratausbringung durch das geplante Vorhaben sei eine Mehrbelastung für die Böden und im speziellen für das Grundwasser, welche im Bescheid nicht geprüft worden sei. Die Erhöhung der Lärm-Staub-und Feinstaubbelastung infolge des gesteigerten Aufkommens von Schwerverkehr und der neuen Lüftungsanlagen durch das Vorhaben sei von der Behörde im Zuge einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu beurteilen gewesen. Dazu in Kumulation zu bringen seien die bereits vorhandenen Belastungen durch die nahe liegende Pyhrn- Autobahn A9 sowie durch das Schotterwerk Seibersdorf. Die Realisierung des Vorhabens in einem feinstaubbelasteten Gebiet bewirke eine Verschlechterung der Feinstaubbelastung, ohne dass dieser Aspekt im Verfahren der belangten Behörde berücksichtigt worden wäre. Es sei eine immissionstechnische Beurteilung durch einen Sachverständigen notwendig. Durch die Verwirklichung des Vorhabens komme es zu einer Entwertung der Liegenschaften und zu einer touristischen und kulturellen Entwertung. Es sei die Bauplatzeignung auf einem fälschlich nicht ausgewiesenen Altlastengebiet zu prüfen.

Zur Beschwerdelegitimation wurde vorgebracht, dass das UVP-G 2000 im Widerspruch zum EU-Recht keine Berechtigung von Einzelpersonen mit rechtlichem Interesse (z.B. Nachbarn) zu Überprüfung von umweltbezogenen Screeningverfahren vorsehe. Die Republik Österreich handle gegen die Verpflichtung aus Art. 11 RL 2011/92/EU . Dieser Sachverhalt werde durch die EuGH-Entscheidung vom 30.04.2009, C-75/08 Mellor, RN 47/59, bestätigt. Es wurde der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens zur Überprüfung des bekämpften Bescheides bis zur Entscheidung der Vorfrage durch den EuGH gestellt. Die Entscheidung des EuGH betreffe einen ähnlichen Fall, in dem antragstellenden Nachbarn von der erkennenden Behörde das Eintreten in das Überprüfungsverfahren verweigert worden sei. Der VwGH habe im Verfahren vom 16.10.2013, Zl. 2012/04/0040, die Frage der Parteistellung eines möglichen betroffenen Nachbarn zu Entscheidung an den EuGH herangetragen. Da dessen Entscheidung noch offen sei, habe der VwGH mit Erkenntnis vom 30.01.2014, Zl. 2010/05/0173, die Aussetzung eines UVP-Beschwerdeverfahrens bis zur Vorabentscheidung des EuGH ausgesprochen.

Mit Schreiben vom 03.06.2014 erhob der XXXX, vertreten durch XXXX und durch XXXX, das Rechtsmittel der Beschwerde und stellte den Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie den Antrag, es möge festgestellt werden, dass das geplante Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 unterliege.

Es wurde ausgeführt, dass sich in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang mehrere landwirtschaftliche Betriebsstellen befinden würden, wobei von einer geschätzten Bestandszahl von 10506 Mastschweinen und von 306 Sauen auszugehen sei. Die belangte Behörde hätte den genauen Bestand erheben müssen. Im mangelhaft durchgeführten Ermittlungsverfahren der belangten Behörde sei darüber hinaus weder erhoben noch geprüft worden, ob die bestehenden Betriebe "XXXX" mit ihren Flächen-, Maschinen- und Tierbeständen unter den Tatbestand des § 3a UVP-G 2000 zu subsumieren seien. Dem bekämpften Bescheid seien keinerlei Unterlagen und fachliche Stellungnahmen zugrunde gelegt worden, die auf Aspekte des Natur- und Landschaftsschutzes Bezug genommen hätten. Dies obwohl das Grundstück, auf dem das Vorhaben verwirklicht werden solle, von solchen Gebieten (Landschaftsschutzgebiet Nr. 36 Murauen - Mureck - Bad Radkersburg -Klöch, Natura 2000- Schutzgebiet VSFF - Steirische Grenzmur mit Gamlitzbach und Gnasbach, Naturschutzgebiet Straß - Attemsmoor) umgeben werde. Zusätzlich zu beachten sei in dem Zusammenhang das Vogelhabitat der Schotterteiche SSK Seibersdorf. Die Auswirkungen auf Boden, Wasser und Luft seien von dem bekämpften Bescheid nicht betrachtet worden. Diese lägen im Wesentlichen bei den Auswirkungen durch Geruch und Feinstaub in Bezug auf den Menschen (was nicht beurteilt worden sei) sowie gegenüber Wald und anderen empfindlichen Ökosystemen durch die Auswirkungen von Ammoniak und Stickstoffdeposition und gegenüber Gewässern durch die Entsorgung der tierischen Fäkalien. Es fehle auch eine humanmedizinische Beurteilung hinsichtlich der emittierten Gasse und antibiotikaresistenten Keime.

Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Beschwerden im Rahmen einer Beschwerdemitteilung gemäß § 10 VwGVG den Projektwerbern, der Gemeinde XXXX, der Umweltanwältin Steiermark, der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark und dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan zur Stellungnahme.

Die Umweltanwaltschaft Steiermark teilte mit Schreiben vom 23.07.2014 mit, dass aus den vorliegenden Beschwerden klar hervorgehe, dass im Nahbereich zum Vorhaben eine außergewöhnlich hohe Dichte an tierhaltenden Betrieben vorhanden sei, wobei insbesondere die Zahl von Schweinen auffallend hoch sei. In den Beschwerden werde eine Untersuchung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung zitiert, welche im Nahbereich des Vorhabens eine durchschnittlich 400%-ige Überschreitung des Jahresrichtwertes für Ammoniak ergeben habe. Die Rückfrage der Umweltanwaltschaft bei den Autoren der Studie hätte ergeben, dass es sich dabei um Vorläufersubstanzen für die Bildung von Feinstaub handle, weshalb aus immissionstechnischer Sicht zusätzliche Stallungen in diesem Gebiet kritisch gesehen werden würden. Der gesamte Bezirk Leibnitz und der angrenzende ehemalige Bezirk Radkersburg seien als belastete Gebiete (Luft) für den Schadstoff PM10 genannt. Es stelle sich nun die Frage, ob aufgrund dieser enormen Vorbelastung ein räumlicher Zusammenhang des gegenständlichen Vorhabens mit den bestehenden Stallungen über dem Belastungspfad Luft argumentiert werden könne. Aus der Literatur gehe hervor, dass für die Definition des räumlichen Zusammenhangs nicht fixe geographische Parameter maßgeblich seien, sondern die Reichweiten der maßgeblichen Umweltbelastungen. Maßgeblich sei nur jener Bereich, in dem sich die maßgeblichen Umweltauswirkungen der zu kumulierenden Vorhaben erwartungsgemäß überlagern würden. Im Verfahren der belangten Behörde sei die Frage einer möglichen relevanten Zusatzbelastung des Schutzgutes Luft durch die Emissionen des geplanten Betriebes nicht geprüft worden. Auf Basis der Literatur sei es jedoch erforderlich, die Frage eines räumlichen Zusammenhanges des geplanten Stalles mit den vorhandenen Tierhaltungen über den Belastungspfad Luft in Bezug auf eine relevante Zusatzbelastung mit dem Luftschadstoff PM10 bzw. dessen Vorläufersubstanzen prüfen zu lassen. Aus diesem Grund seien das Ermittlungsverfahren zu ergänzen und der Bescheid der belangten Behörde auf dieser Basis allenfalls zu ändern.

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens erstattete der Beschwerdeführer XXXX mit Schreiben vom 22.07.2014 eine Stellungnahme und wiederholte im Wesentlichen den Inhalt des Beschwerdevorbringens.

Mit E-Mail vom 20.01.2015 ersuchte die Gemeinde XXXX um Mitteilung bezüglich des Standes des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Antragsteller planen die Errichtung eines Stallgebäudes für die Haltung von 254 Zuchtsauen und 1260 Mastschweinen auf XXXX, KG Oberschwarza. Das geplante Vorhaben liegt in keinem besonders geschützten Gebiet im Sinne der Kategorie C bzw. der Kategorie E des Anhanges 2 UVP-G 2000.

Hinsichtlich der Beschwerdelegitimation von XXXX, von XXXX, von XXXX, von XXXX, von XXXX, von XXXX, von XXXX, von XXXX, von XXXX, von XXXX und von XXXX ist festzustellen, dass diese im Hinblick auf das geplante Vorhaben als Nachbarn zu werten sind. Nachbarn sind keine Parteien des Feststellungsverfahrens, sodass die Beschwerde unzulässig ist.

Beim XXXX handelt es sich um eine anerkannte Umweltorganisation nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000, die zur Einbringung der vorliegenden, rechtzeitig eingebrachten Beschwerde nach Abs. 10 dieser Bestimmung berechtigt ist. Die Beschwerde des XXXX gegen den verfahrensgegenständlichen Feststellungsbescheid wurde rechtzeitig innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist (§ 7 Abs. 4 VwGVG) bei der belangten Behörde (§ 12 VwGVG) eingebracht, sodass diese zulässig ist. Sie erfüllt auch die Inhaltserfordernisse des § 9 Abs. 1 VwGVG.

Offen ist die Frage, ob und welche gleichartigen Vorhaben bzw. Anlagen im räumlichen Zusammenhang nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 liegen bzw. ob der Tatbestand der Kumulierung nach § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 oder der Tatbestand der Summation nach § 3a Abs. 5 UVP-G 2000 erfüllt wird.

Nicht geklärt ist zudem die Frage, ob es sich bei dem geplanten Vorhaben um ein selbstständiges Vorhaben handelt bzw. ob - wenn bereits tierhaltende Betriebe von den Antragstellern bestehen - das geplante Vorhaben eine Vorhabensänderung dieser Bestände der Antragsteller darstellt, und folglich ob der Tatbestand des § 3a iVm Anhang 1 Z 43 lit. a UVP-G 2000 erfüllt ist.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum geplanten Vorhaben und zum Ermittlungsbedarf bzw. zur Unzulässigkeit der Beschwerde von XXXX, von XXXX, von XXXX, von XXXX, von XXXX, von XXXX, von XXXX, von XXXX, von XXXX, von XXXX und von XXXX sowie zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde vom XXXX ergeben sich aus dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I:

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG nur Personen erheben, die in ihren Rechten verletzt zu sein behaupten. Dies kann nur auf jene Personen zutreffen, die bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung hatten oder haben hätten müssen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 4 zu § 18 VwGVG).

Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.

Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ergibt sich, dass einen zulässigen Antrag auf Feststellung, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, der Projektwerber, der Umweltanwalt oder die mitwirkende Behörde stellen kann. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben auf Grund des Wortlautes des § 3 Abs. 7 leg. cit. der Projektwerber, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Gegen einen negativen UVP-Feststellungsbescheid ist auch eine anerkannte Umweltorganisation gemäß § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 berechtigt, Beschwerde an das BVwG zu erheben.

Nachbarn haben im UVP-Feststellungsverfahren daher weder Parteistellung, noch können sie in zulässiger Weise Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben, noch können sie einen zulässigen Antrag auf Einleitung eines solchen Feststellungsverfahrens stellen, was in (bisheriger) ständiger Judikatur des VwGH, des VfGH und des Umweltsenates immer wieder bestätigt wurde (VwGH 28.06.2005, 2004/05/0032; VwGH 27.09.2007, 2006/07/0066; VwGH 22.04.2009, 2009/04/0019; VfGH 23.11.2003, B 1212/02; US 30.07.2010, 7B/2010/4-28 Hofstätten/Raab).

Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 haben XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX somit als Nachbarn weder Parteistellung noch können sie in zulässiger Weise Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben, womit die Beschwerde im Ergebnis zurückzuweisen ist.

Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 04.11.2014, Zl. W155 2000191-1/14E, die Beschwerden von Nachbarn auf Feststellung der UVP- Pflicht eines Vorhabens mangels Parteistellung zurück. Hinsichtlich der vorgebrachten Einwendung, dass das UVP-G 2000 eine Berechtigung von Einzelpersonen (z.B. Nachbarn) mit einem rechtlichen Interesse sich zur Überprüfung von umweltbezogenen Screeningverfahren an eine gerichtliche oder unabhängige Instanz zu wenden, im Widerspruch zur EU RL 2011/92/EU nicht vorsehe, wurde begründend in diesem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt:

"Grundsätzlich wird folgendes festgehalten:

Die im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Regelung der Z 43 des Anhanges 1 UVP-G 2000 steht mit der UVP-RL 85/337 idgF im Einklang (VwGH 8.5.2003, 2001/06/0140).

Die Schwellenwerte der Z 43 lit a und b liegen unter den Schwellenwerten des Anhanges I Z 17 der UVP-RL. Ein Widerspruch der Z 43 des Anhanges 1 zu Art 2 Abs. 1 der UVP-RL liegt nicht vor (US 27.6.2008, 7B/2006/5-36) Siehe auch Kommentar UVP-G², Altenburger/Berger RZ 338 ff.

Art. 4 UVP-RL 2011/92/EU lautet:

"(1) Projekte des Anhangs I werden vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4 einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen.

(2) Bei Projekten des Anhangs II bestimmen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4, ob das Projekt einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden muss. Die Mitgliedstaaten treffen diese Entscheidung anhand

a) einer Einzelfalluntersuchung

oder

b) der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien.

Die Mitgliedstaaten können entscheiden, beide unter den Buchstaben a und b genannten Verfahren anzuwenden.

(3) Bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien im Sinne des Absatzes 2 sind die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III zu berücksichtigen.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß Absatz 2 getroffenen Entscheidungen der zuständigen Behörden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden."

Art. 4 UVP-RL bestimmt, dass bestimmte Projekte laut Anhang I jedenfalls (zwingend) einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind. Wie dieses Verfahren durchzuführen ist, regeln die Art. 5-10 dieser Richtlinie.

Für alle anderen Projekte (laut Anhang II) überlässt die Richtlinie den Mitgliedstaaten die Regelung eines Verfahrens zur Prüfung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Dieses Verfahren kann entweder in einer Einzelfallprüfung bestehen oder in der Erreichung von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerten oder Kriterien (Abs. 2 lit a, lit b leg.cit.) oder in der Anwendung beider Möglichkeiten.

Das bedeutet, dass die Mitgliedstaaten bestimmen können, welches Verfahren zur Feststellung einer UVP-Pflicht anzuwenden ist. Das österreichische UVP-G sieht ein eigenes Feststellungsverfahren auf Basis einer Einzelfall- und/oder Schwellenwertprüfung vor.

Art 4 UVP-RL enthält jedenfalls keine ausdrückliche Regelung, dass am Feststellungsprozess nach Abs. 2 leg.cit., ob ein Anhang II-Projekt einer UVP zu unterziehen ist, die Öffentlichkeit zu beteiligen ist. Eine Parteistellung von Nachbarn kann daher aus dieser Bestimmung nicht abgeleitet werden (siehe Jud. oben).

Lediglich, die Entscheidung darüber, ob eine UVP durchzuführen ist, ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen (Art. 4 Abs. 4 UVP-RL). Dies geschieht gem. § 40 UVP-G 2000 durch Veröffentlichung der Entscheidung auf der Homepage der Entscheidungsbehörde, auf der Amtstafel der Standortgemeinde.

Art. 11 UVP-RL lautet auszugsweise:

"(1) Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die

a) ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ

b) eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats dies als Voraussetzung erfordert,

Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiell rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten.

(2) Die Mitgliedstaaten legen fest, in welchem Verfahrensstadium die Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden können.

........

(5) Um die Effektivität dieses Artikels zu fördern, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Öffentlichkeit praktische Informationen über den Zugang zu verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Überprüfungsverfahren zugänglich gemacht werden."

Gemäß Art. 11 UVP-RL ist im innerstaatlichen Recht sicherzustellen, dass Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit der Zugang zu einem Überprüfungsverfahren (=Rechtsmittelverfahren), um die materiell rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, eingeräumt wird. Der einzelne Mitgliedstaat legt fest, in welchem Verfahrensstadium die Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden können (Abs. 2 leg.cit.).

Art. 11, der den Bestimmungen über das UVP- Bewilligungsverfahren selbst (nämlich Art. 5-10) folgt, räumt der betroffenen Öffentlichkeit das Recht ein, Entscheidungen (nämlich Genehmigungsentscheidungen nach Art. 5-10) gerichtlich überprüfen zu lassen.

In welchem Verfahrensstadium diese Anfechtungsmöglichkeit besteht, ist der Regelung durch die Mitgliedstaaten überlassen.

Das "Überprüfungsverfahren" selbst wird in der UVP-RL nicht näher beschrieben, den Mitgliedstaaten ist, wie schon oben erwähnt, überlassen zu bestimmen, in welchem Verfahrensstadium eine Entscheidung angefochten werden kann.

Es ist daher zwischen dem Feststellungsprozess für Projekte des Anhanges II der UVP-R, dessen Regelung den Mitgliedstaaten vorbehalten ist (in Österreich mit Einzelfallentscheidung und Schwellenwertbestimmung) und dem in Art. 11 erwähnten Überprüfungsverfahren selbst zu unterscheiden.

Eine Verpflichtung, der betroffenen Öffentlichkeit Parteistellung oder Rechtsmittelbefugnis im Feststellungsverfahren einzuräumen, kann aus Art. 11 UVP-RL nicht abgeleitet werden, eine Verletzung aus Art. 11 ist daher nicht zu erblicken (siehe Berger in Ennöckl/N. Raschauer, UVP-Verfahren vor dem Umweltsenat S 98 f.)

In diesem Sinn sprach der VwGH mit Erkenntnis vom 27.9.2007, 2006/07/0066 ("Hochwasserschutz Mittersill") aus, dass die eingeschränkte Parteistellung im Feststellungsverfahren der UVP-RL auch in der Fassung der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie nicht widerspreche. Aus der Richtlinie ergebe sich keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, den Nachbarn in einem Feststellungsverfahren Parteistellung einzuräumen. Nachbarn könnten in den Verfahren nach den einzelnen Materiengesetzen Parteirechte zur Durchsetzung ihrer rechtlich geschützten Interessen - auch unter dem Blickwinkel des Gemeinschaftsrechtes - geltend machen. Gemeinschaftsrechtlich genüge es, wenn die Umweltverträglichkeit eines Projektes einer allen Anforderungen der Richtlinie entsprechenden "de facto Prüfung" unterzogen werde. Die Entscheidung im Feststellungsverfahren sei noch keine Genehmigung für die Durchführung des eingereichten Projektes im Sinne der Richtlinie, über jene werde vielmehr erst in einem folgenden Verfahren nach den anzuwendenden Materiengesetzen entschieden. Der VwGH führte weiter aus, dass das Beschwerdevorbringen, Art. 10a (nunmehr Art. 11) UVP-RL erfasse auch das Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G und gebiete deshalb die Einbeziehung der Nachbarn in dieses Verfahren, sei nicht zielführend, weil es nach Art. 10a dieser RL den Mitgliedstaaten überlassen bleibe, festzulegen, in welchem Verfahrensstadium die Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden können. Den Nachbarn blieben auch im Falle eines negativen Feststellungsbescheides die ihnen in den Verfahren nach den einzelnen Materiengesetzen eingeräumten Parteirechte zur Durchsetzung ihrer rechtlich geschützten Interessen erhalten, so dass sie dort - unter dem Blickwinkel des Gemeinschaftsrechtes - Einwendungen geltend machen können. Auch bei unmittelbarer Anwendung des Art 10a der UVP-RL ergäbe sich daher keine Verpflichtung, in einem Feststellungsverfahren den Nachbarn Parteistellung einzuräumen (zuletzt bestätigt mit VwGH vom 22.4.2009, Zl. 2009/04/0019).

Mit Urteil vom 30.4.2009, C-75/08 "Mellor" vertrat der EuGH die Auffassung, dass die Gründe für die behördliche Entscheidung, dass für ein Projekt des Anhanges II der UVP-RL keine Umweltverträglichkeit erforderlich sei, den Betroffenen - zumindest auf Verlangen - mitzuteilen sind. Dritte, wie auch interessierte Verwaltungsbehörden müssten in der Lage sein, sich zu vergewissern, ob die zuständige Behörde geprüft hat, ob eine UVP erforderlich ist. Die betroffenen Einzelpersonen, wie auch die anderen betroffenen nationalen Behörden müssten in der Lage sein, die Einhaltung dieser Prüfungspflicht nach Art. 4 Abs. 2 UVP-RL gegebenenfalls gerichtlich nachprüfen zu lassen. Dieses Erfordernis kann die Möglichkeit bedeuten, gegen die Entscheidung, keine UVP vorzunehmen, unmittelbar vorzugehen (RZ 57f).

Aus diesem Urteil lässt sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht entnehmen, dass die Öffentlichkeit am Feststellungsprozess, ob ein Anhang II Vorhaben einer UVP zu unterziehen ist, zu beteiligen ist. In diesem Urteil geht es lediglich um die Bekanntgabe der Gründe für eine ablehnende Entscheidung an einen antragstellenden Betroffenen zwecks Abschätzen des Nutzens vor Gericht zu gehen ("Mellor" RZ 59).

Der EuGH hat mit der Entscheidung "Mellor" nicht ausgesprochen, dass die Bestimmung des Art. 10a (nunmehr Art. 11) auch auf Verfahren nach Art. 4 der UVP-RL anzuwenden wäre bzw. lässt sich daraus nicht entnehmen, dass eine Überprüfungsmöglichkeit unmittelbar gegen Feststellungsentscheidungen zu gewähren ist.

Die UVP-RL, nunmehr RL 2011/92/EU , wurde in das nationalen Recht mit dem UVP-G 2000 umgesetzt.

Auf Grund eines gegen Österreich eingeleitetes Vertragsverletzungsverfahren (im Hinblick auf das EuGH Urteil "Mellor") wurden im Rahmen der UVP-Nov 2012, BGBl. I 2012/77, in § 3 Abs. 7 a UVP-G anerkannte Umweltorganisationen u.a. ermächtigt, negative Feststellungsentscheidungen nach § 3 Abs. 7 UVP-G umfassend auf die Einhaltung von Vorschriften über die UVP- Pflicht überprüfen zu lassen (nunmehr durch Erhebung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht).

Wie oben ausgeführt ergibt sich weder aus dem aus dem eindeutigen Wortlaut der nationalen Bestimmung des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 noch aus einem unmittelbar anwendbaren Unionsrecht eine Beschwerdelegitimation der Nachbarn."

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich diesen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Erkenntnis vom 04.11.2014, Zl. W155 2000191-1/14E, an.

Hinsichtlich des Antrages auf Aussetzung des Verfahrens zur Überprüfung des bekämpften Bescheides bis zur Entscheidung der Vorfrage durch den EuGH muss Nachstehendes festgehalten werden: Da den Nachbarn keine Parteistellung und kein Beschwerderecht zukommt, fehlt ihnen auch die Berechtigung, einen Antrag auf Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens zu stellen.

Hinsichtlich der Prüfung, ob das Gericht von sich aus die Möglichkeit einer Aussetzung in Erwägung zu ziehen hat, wurde im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.11.2014, Zl. W155 2000191-1/14E, Folgendes festgehalten:

"Mit Beschluss vom 16.10.2013, Zl. 2012/04/0040, hat der VwGH dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Richtlinie 2011/92/EU , insbesondere deren Art. 11 einer nationalen Rechtslage entgegen steht, nach der ein Bescheid, mit dem festgestellt wird, dass bei einem bestimmten Projekt keine Umweltverträglichkeit durchzuführen ist, Bindungswirkung auch für Nachbarn, denen in diesem Feststellungsverfahren keine Parteistellung zukam, entfaltet, und diesen im nachfolgenden Bewilligungsverfahren entgegengehalten werden kann, auch wenn diese die Möglichkeit haben ihre Einwendungen gegen dieses Vorhaben im Rahmen des Bewilligungsverfahrens zu erheben (etwa dass durch die Verwirklichung des Vorhabens ihr Leben, ihre Gesundheit, ihr Eigentum gefährdet oder sie durch Geruch, Lärm, Staub, Erschütterungen u.ä. unzumutbar belästigt werden) und wenn ja, ob die RL 2011/92 diese dargestellte Bindungswirkung verneint.

In dem diesem Vorabentscheidungsverfahren zugrundeliegenden Genehmigungsverfahren nach der GewO vor dem UVS haben Nachbarn Einwendungen derart erhoben, dass wesentliche Aspekte nicht im Rahmen des UVP-Feststellungsverfahren berücksichtigt worden seien und das zu genehmigende Projekt UVP-pflichtig sei. Diese Einwendungen wurden von der Gewerbebehörde zurückgewiesen. Die Begründung wird hier nicht wiedergegeben.

Mit Bescheid des Umweltsenates vom 13.07.2010, Zl. US 3A/2010/5-25, wurden die Berufungen von "Nachbarn" gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 15.12.2009, Zl. FA 13A-11.10-125/2009-16, mit dem festgestellt wurde, dass für das Vorhaben "Umrüstung des Dampfkraftwerkes Voitsberg" keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, mangels Parteistellung zurückgewiesen.

Auf Grund einer Beschwerde der Nachbarn hat der VwGH mit Erkenntnis vom 30.01.2014, Zl. 2010/05/0173, gem. § 62 VwGG iVm § 38 zweiter Satz AVG den Beschluss gefasst, dieses Beschwerdeverfahren bis zur Vorabentscheidung durch den EuGH über das unter Pkt. 1. genannte Verfahren auszusetzen.

Zunächst wird festgestellt, dass es sich bei dem dem Vorabentscheidungsersuchen zugrundeliegenden Verfahren um ein Genehmigungsverfahren nach der GewO handelt, in dem Nachbarn Parteistellung haben und materienspezifische Einwendungen erheben können. Inwieweit Nachbarn in diesem Genehmigungsverfahren an das Ergebnis des UVP-Feststellungsverfahrens, an dem sie nicht beteiligt waren, gebunden sind ,wird vom EuGH zu klären sein.

Gem. § 34 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gem. Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn

vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschuss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und

eine Rechtsprechung des VwGH zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Voraussetzung der Aussetzung nach § 34 VwGVG ist im vorliegenden Verfahren nicht gegeben. Es ist nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht mit einer größeren Anzahl an gleichgelagerten Verfahren befasst ist oder sein wird, für die die gleiche Rechtsfrage entscheidungsrelevant ist (Ziffer 1).

Die hier relevante Rechtsfrage der Beschwerdelegitimation von Nachbarn im UVP-Feststellungsverfahren lässt sich einerseits aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut klären, andererseits hat der VwGH wiederholt und einheitlich diese Frage beurteilt, sodass die Voraussetzung der Aussetzung nach Ziffer 2 fehlt.

Über die Parteistellung von Nachbarn im Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 gibt es wie oben angeführt, umfassende Judikatur.

Nicht im VwGVG geregelt ist die Möglichkeit der Aussetzung eines Verfahrens beim VwG, dessen Rechtsfrage vom VwGH bisher einheitlich judiziert wurde, der VwGH dennoch in einem gleichgelagerten Verfahren ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH eingeleitet hat.

Der nach § 17 VwGVG im Verfahren der Verwaltungsgerichte subsidiär anzuwendende § 38a AVG 1991 idgF sieht eine eigene Regelung im Fall eines Vorabentscheidungsersuchens vor, wonach die in Betracht kommende Behörde, die beim EuGH einen Antrag auf Fällung einer Vorabentscheidung gestellt hat, bis zum Einlangen der Vorabentscheidung nur solche Verfahrenshandlungen vornehmen oder Entscheidungen treffen darf, die durch die Vorabentscheidung nicht beeinflusst werden können.

Das AVG sieht keine förmliche Aussetzung des Verfahrens vor, sondern verpflichtet die Behörde bis zum Abschluss des Vorabentscheidungsverfahren zuzuwarten.

§ 38a AVG richtet sich an die Behörde, die den Antrag auf Fällung einer Vorabentscheidung gestellt hat, seine Anwendung scheidet daher im vorliegenden Verfahren aus.

Nach der Rsp des VwGH bildet die Frage, wie Gemeinschaftsrecht auszulegen, ob es unmittelbar anzuwenden ist und innerstaatliches Recht verdrängt, eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG, weil sie zufolge des Auslegungsmonopoles des EuGH in Angelegenheit des primären und sekundären Gemeinschaftsrechts von einem Gericht zu entscheiden ist.

Der VwGH sieht demnach sowohl die Verwaltungsbehörden als auch sich selbst als berechtigt an, das Verfahren gemäß § 38 letzter Satz AVG auszusetzen, wenn die betreffende Frage aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des VwGH selbst oder eines ordentlichen Gerichts in einem gleich gelagerten Fall bereits beim EuGH anhängig ist (Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 RZ 17f und die dort zitierte Judikatur).

Gegenstand des oben erwähnten vom VwGH eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahren ist die Frage der Bindungswirkung von (negativen) UVP-Feststellungsbescheiden im nachfolgenden Genehmigungsverfahren und nicht die Parteistellung von Nachbarn in einem UVP-Feststellungsverfahren.

Keinesfalls erkennt der VwGH in seiner Judikatur eine Verpflichtung zur Aussetzung, auch liegt kein gleich gelagerter Fall, wie oben ausgeführt vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass zur Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens sieht.

Die Beantwortung der Frage der Bindungswirkung könnte allerdings Auswirkungen dahingehend haben, dass der Ausschluss der Parteistellung von Nachbarn im UVP-Feststellungsverfahren unionsrechtlich bedenklich erscheint. Welche Maßnahmen vom österreichischen Gesetzgeber nach Ausgang des Vorabentscheidungsverfahrens zu treffen sein werden und ob die EuGH-Entscheidung Auswirkungen auf die mangelnde Parteistellung der Nachbarn im UVP Feststellungsverfahren haben wird, ist offen."

Auch diesen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Erkenntnis vom 04.11.2014, Zl. W155 2000191-1/14E, schließt sich das Bundesverwaltungsgericht an.

Zu Spruchpunkt II:

Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken.

Nach § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben nach Maßgabe der Bestimmungen des UVP-G 2000 einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.

Gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 hat die Behörde bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.

§ 3a Abs. 1 UVP-G 2000 lautet:

"Änderungen von Vorhaben,

die eine Kapazitätsausweitung von mindestens 100% des in Spalte 1 oder 2 des Anhanges 1 festgelegten Schwellenwertes, sofern ein solcher festgelegt wurde, erreichen, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen; dies gilt nicht für Schwellenwerte in spezifischen Änderungstatbeständen;

für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist."

§ 3a Abs. 2 UVP-G 2000 lautet:

"Für Änderungen sonstiger in Spalte 1 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn

der Schwellenwert in Spalte 1 durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder bei Verwirklichung der Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder

eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 1 des Anhanges 1 kein Schwellenwert angeführt ist,

und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.

Gemäß § 3a Abs. 3 UVP-G 2000 ist für Änderungen sonstiger in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen, wenn

der in Spalte 2 oder 3 festgelegte Schwellenwert durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder durch die Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder

eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 2 oder 3 kein Schwellenwert festgelegt ist,

und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.

Nach Abs. 4 dieser Bestimmung hat die Behörde bei der Feststellung im Einzelfall die in § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 angeführten Kriterien zu berücksichtigen. § 3 Abs. 7 ist anzuwenden. Die Einzelfallprüfung gemäß Abs. 1 Z 2, Abs. 2, 3 und 6 entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

Soweit nicht eine abweichende Regelung in Anhang 1 getroffen wurde, ist gemäß § 3a Abs. 5 UVP-G 2000 für die Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes gemäß Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3 die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25% des Schwellenwertes oder, wenn kein Schwellenwert festgelegt ist, der bisher genehmigten Kapazität erreichen muss.

Gemäß § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 hat bei Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, die die in Abs. 1 bis 5 angeführten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert oder das Kriterium des Anhanges 1 erreichen oder erfüllen, die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, § 3 Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.

Nach Anhang 1 Z 43 lit. a (2. Spalte) UVP-G 2000 sind UVP-pflichtige Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren ab folgender Größe:

48.000 Legehennen-, Junghennen-, Mastelterntier- oder Truthühnerplätze; 65.000 Mastgeflügelplätze; 2.500 Mastschweineplätze; 700 Sauenplätze.

Nach Anhang 1 Z 43 lit. b (3. Spalte) sind UVP-pflichtige Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien C oder E und die einer Einzelfallprüfung unter bestimmten Umständen zu unterziehen sind ab folgender Größe: 40.000 Legehennen-, Junghennen-, Mastelterntier- oder Truthühnerplätze;

42.500 Mastge-flügelplätze; 1.400 Mastschweineplätze; 450 Sauenplätze.

Verfahrensgegenständlich war daher festzustellen, ob für das gegenständliche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist, ob ein Tatbestand des Anhanges 1 bzw. des §3a Abs. 1 bis 3 UVP-G 2000 durch das Vorhaben verwirklicht wird bzw. ob der Tatbestand der Kumulierung nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 bzw. nach § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 oder der Tatbestand der Summation nach § 3a Abs. 5 UVP-G 2000 erfüllt wird.

Wenn ein Vorhaben für sich gesehen die in Anhang 1 festgelegten Schwellenwerte nicht erreicht bzw. Kriterien nicht erfüllt, wenn dies jedoch zusammen mit anderen Vorhaben im räumlichen Zusammenhang erfüllt wird, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob aufgrund der Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichem schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und somit eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Der Kumulationstatbestand nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 soll eine missbräuchliche Aufsplittung eines Vorhabens, das für sich genommen einen Schwellenwert eines UVP- pflichtigen Tatbestands überschreitet, auf zwei oder mehrere Projekte, die jeweils unter dem Schwellenwert liegen und daher einzeln betrachtet nicht UVPpflichtig sind, sowie das Einreichen eines Projektes knapp unter einem Schwellenwert des Anhanges 1 verhindern. Zudem können durch den Kumulationstatbestand auch additive Effekte von Vorhaben bei einer Entscheidung über die UVP- Pflicht berücksichtigt werden, die in keinem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang miteinander stehen, sondern lediglich im gleichen geographischen Gebiet (räumlicher Zusammenhang) ihre umweltbelastenden Wirkungen entfalten (Ennöckl/ Raschauer/ Bergthaler, UVP-G § 3 Rz 9).

Zur Erfüllung des Kumulationstatbestandes nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 müssen nachstehende Voraussetzungen vorliegen:

Das beantragte Vorhaben muss eine Kapazität von mindestens 25 % des anzuwendenden Schwellenwertes aufweisen. Projekte unterhalb dieser Bagatellschwelle sind nicht UVP- pflichtig (VwGH 07.09.2004, 2003/05/0218). Bei einer offensichtlichen Umgehungsabsicht gilt diese Schwelle nicht, sodass in diesem Fall die Kumulation geprüft werden muss (US 08.07.2004, 5A/2004/2-48 Seiersberg; VwGH 29.03.2006, 2004/04/0129).

Das beantragte Vorhaben steht mit einem oder mehreren Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang.

Bei den Vorhaben muss es sich um gleiche Vorhabenstypen handeln.

Voraussetzung für eine Kumulierung ist, dass es sich bei den anderen Projekten um den gleichen Vorhabenstyp (gleiche Ziffer oder litera in Anhang 1) handelt, weil nur im Hinblick auf den gleichen Schwellenwert (das gleiche Kriterium) ein Zusammenrechnen in Betracht kommt (vgl. VwGH 15.12.2009, 2009/05/0303; Baumgartner et al, RdU 2000, 127). Eine Kumulierung kann auch dann vorliegen, wenn die Schwellenwerte mehrerer Projekttypen in den gleichen Einheiten (z.B. Produktion in t/a, Anzahl der Stellplätze, Flächeninanspruchnahme etc.) ausgedrückt sind. Die Kumulation kann bei verschiedenen Vorhaben auch über einen gemeinsamen Tatbestand des Anhanges 1 schlagend werden. (Baumgartner/ Petek, UVP-G 2000, 72f).

Gemeinsam erreichen diese Vorhaben den Schwellenwert oder erfüllen die Kriterien, die in Anhang 1 für diesen Vorhabenstyp normiert sind.

Zum räumlichen Zusammenhang:

Der geforderte räumliche Zusammenhang zwischen den Vorhaben ist dann gegeben, wenn die Auswirkungen der einzelnen Vorhaben auf ein oder mehrere Schutzgüter kumulieren würden (vgl. BMLFUW, Leitfaden "Einzelfallprüfung gemäß UVP-G 2000" [2011] 13). Ausschlaggebend sind die Reichweiten der maßgeblichen Umweltbelastungen, also jener Bereich, in dem sich die maßgeblichen und relevanten Umweltauswirkungen der zu kumulierenden Vorhaben erwartungsgemäß überlagern werden. Maßstab für den räumlichen Zusammenhang ist das Schutzgut, wobei alle aufgrund der Ausgestaltung des Vorhabens maßgeblich betroffenen Schutzgüter zu berücksichtigen sind. Je nach Belastungspfad und Schutzgut wird der räumliche Zusammenhang unterschiedlich weit zu sehen sein (Schmelz/ Schwarzer, UVP-G § 3 Rz 27). Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine allgemein gültige Angabe von Metern nicht möglich, dies ist von Gegebenheiten im Einzelfall abhängig und muss individuell - unter Berücksichtigung der meteorologischen und geografischen Verhältnisse - beurteilt werden. Entscheidend sind allfällige Beeinträchtigungen der Umwelt durch die Kumulation von Auswirkungen (VwGH 21.12.2011, 2006/04/0144; vgl. Altenburger/Berger, UVP-G § 3 Rz 34; vgl. Baumgartner/Petek, UVP-G 2000, 75). Voraussetzung für die Anwendung der Kumulierungsbestimmung ist daher, ob es durch die verschiedenen Eingriffe zur Überlagerung der Wirkungsebenen im Sinne kumulativer und additiver Effekte kommen kann (vgl. Ennöckl, UVP-Pflicht und Kumulierungsprüfung nach dem UVP-G 2000, RdU-UT 2009/11, 26 [28]).

Im Sinne der Berücksichtigung der Gegebenheiten des Einzelfalls ist im gegenständlichen Fall insbesondere auf das Schutzgut "Luft" abzustellen. Der Belastungspfad des Schutzgutes "Luft" wird im gegenständlichen Fall auf Vorbelastungen bzw. Überschreitungen von Luftschadstoffgrenzwerten zu prüfen sein. Je höher der Belastungspfad, desto größer ist auch die Reichweite der maßgeblichen Umweltauswirkungen, d.h. jener Bereich, in dem sich die maßgeblichen und relevanten Umweltauswirkungen auf das Schutzgut "Luft" der zu kumulierenden Vorhaben erwartungsgemäß überlagern:

Sind die Vorbelastungen hoch, wird somit auch die Überlagerung der Umweltauswirkungen der zu kumulierenden Vorhaben in einem räumlich weiter zu steckenden Bereich stattfinden.

Sind die Voraussetzungen des räumlichen Zusammenhangs mit anderen Vorhaben des gleichen Typs und des Erreichens des Schwellenwerts bzw. des Erfüllens des Kriteriums gegeben, ist für das neu hinzukommende Vorhaben eine Einzelfallprüfung durchzuführen. Die Behörde hat zu prüfen, ob die Auswirkungen auf die Umwelt so erheblich sind, dass eine UVP erforderlich ist.

Beurteilungsgegenstand der Einzelfallprüfung ist nicht, ob das Vorhaben an sich wesentliche Auswirkungen auf die Umwelt erwarten lässt, sondern ob aufgrund der Kumulierung der Auswirkungen mit solchen Auswirkungen zu rechnen ist (Ennöckl, RdU-UT 2009, 30; Raschauer, RdU-UT 2009, 22). Es ist zu fragen, ob aufgrund der Kumulierung erhebliche schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind. Die Erheblichkeit ist am Schutzzweck des jeweiligen Schutzgutes zu messen. Unter der Irrelevanzschwelle liegende Zusatzbelastungen sind nicht als "erheblich" einzustufen. Die Irrelevanzschwellen beruhen auf dem sog. "Schwellenkonzept" und sind auch in der Einzelfallprüfung heranzuziehen (z.B. US 02.07.2010, 9B/2010/9-16 Nußdorf/ Traisen; US 11.06.2010, 1A/2009/6-142 Heiligenkreuz; US 12.03.2010, 4A/2010/1-9 Wulkaprodersdorf; US 06.04.2009, 2A/2008/19-21 B1 Asten; US 26.02.2009, 6B/2006/21-150 Salzburg Flughafen; US 17.03.2008, 5A/2007/13-43 Vöcklabruck; US 16.08.2007, 5B/2006/14-21 Wiener Aderklaaerstraße).

Ergibt die Einzelfallprüfung im Rahmen des Feststellungsverfahrens, dass mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, ist eine UVP nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Behörde eine Grobprüfung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit und Plausibilität negativer Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der konkreten Situation durchzuführen hat (Schmelz/ Schwarzer, UVP-G § 3 Rz 37).

Bei der Prüfung, ob es sich bei einem Vorhaben um ein selbständiges Vorhaben oder aber um die Änderung einer bestehenden Anlage handelt, ist auf eine umfassende Beurteilung der bestehenden Anlage sowie des neuen Projektes in ihrem Zusammenhang abzustellen. Wenn die bestehende Anlage und das neue Projekt im Fall ihrer gemeinsamen Neuplanung als Vorhaben im Sinn des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 anzusehen wären, dann ist auch ein neues Projekt in Bezug auf eine bestehende Anlage als dessen Änderung zu qualifizieren (US 23.12.1998, 8/1998/2-68 Hohenems; US 05.03.2001, 7/2001/1-13, Hohenau; VwGH 23.05.2001, 99/06/0164.) Ein Vorhaben nach § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. Für die Qualifikation von mehreren Anlagen(teilen) und/oder Projekten als ein Vorhaben im Sinne des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 ist nach dem Wortlaut dieser Bestimmung maßgeblich, dass sie in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen, es kommt nicht darauf an, ob diese Anlagen(teile) und/oder Projekte unter ein und denselben Tatbestand des Anhanges 1 des UVP-G 2000 fallen (VwGH 07.09.2004, 2003/05/0218).

Ein räumlicher Zusammenhang zwischen den Vorhaben(teilen) ist dann anzunehmen, wenn es durch die verschiedenen Eingriffe zur Überlagerung der Wirkungsebenen der Eingriffe im Sinne kumulativer und additiver Effekte kommen kann (US 27.11.2008, 4A/2008/11-59 Klagenfurt Seeparkhotel).

Zur Beurteilung des sachlichen Zusammenhangs ist nach der ständigen Rechtsprechung des Umweltsenates auf eine umfassende Beurteilung von geplanter und bestehender Anlage in ihrem Zusammenhang abzustellen (US 5/1998/6-46 vom 19.07.1999, Bad Waltersdorf; US 8/1998/2-68 vom 23.12.1998, Hohenems). Als wesentliche Beurteilungsgrundlagen für einen sachlichen Zusammenhang sind das Gesamtkonzept, eine einheitliche Bewirtschaftung bzw. das Projektziel in seiner Einheitlichkeit sowie das Bestehen einer betrieblichen Einheit zu nennen (vgl. US 23.12.1998, 8/1998/2-68 Hohenems; US 23.11.1999, 6/1999/8-21 Linz Süd, US 04.07.2002, 5B/2002/1-20 Ansfelden II).

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 VwGVG).

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit hinsichtlich des maßgebenden Sachverhalts unterlassen und ist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 28 VwGVG hinzuweisen. Angesichts des in § 28 VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).

Es liegt daher nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Sachverhaltes soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.

Die zentrale Ermittlungslücke bei Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes liegt darin, dass es die belangte Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 unterlassen hat, in einem ersten Schritt zu erheben, ob das Vorhaben mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang steht. Sollten kumulierungsfähige Vorhaben vorliegen, die zusammen den Schwellenwert nach Anhang 1 Z 43 lit. a UVP-G 2000 erreichen, wäre für das neu hinzukommende Vorhaben im zweiten Schritt eine Einzelfallprüfung - unter Berücksichtigung möglicher Vorbelastungen - durchzuführen. Die Behörde hätte zu prüfen, ob die Auswirkungen auf die Umwelt so erheblich sind, dass eine UVP erforderlich ist.

Zum ersten Prüfschritt gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000, nämlich, ob weitere gleichartige Vorhaben bzw. Anlagen im räumlichen Zusammenhang bestehen, führt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid lediglich verallgemeinernd aus, dass "mangels anderer, in einem räumlichen Zusammenhang stehender Vorhaben" der Tatbestand der Kumulationsbestimmung nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 nicht erfüllt werde. Bezug genommen wurde auf eine Mitteilung der Gemeinde XXXX, dass sich im Umkreis von 500 m keine landwirtschaftlichen Betriebe befinden würden. Aus dem Verfahrensakt ist weder ersichtlich, wie die belangte Behörde zu diesen Angaben der Gemeinde kam, noch dass die belangte Behörde weiterführende Ermittlungsschritte (beispielsweise durch Einholen eines Sachverständigengutachtens) tätigte, sodass hier jedenfalls von einer bloß ansatzweisen Ermittlungstätigkeit auszugehen ist. Im Zuge der Prüfung nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 hätte die belangte Behörde zumindest erheben müssen, welche gleichartigen Vorhaben kumulierungsfähig sind, d.h. im räumlichen Zusammenhang liegen. Welche gleichartigen Vorhaben in Frage kommen und ob für diese Vorhaben ein räumlicher Zusammenhang (unter Berücksichtigung aller relevanten Schutzgüter) mit dem geplanten Vorhaben besteht, wurde in keiner Weise festgestellt. Die belangte Behörde hätte zur Feststellung des Sachverhaltes Ermittlungsschritte setzen müssen und hätte im Sinne einer umfassenden Prüfung, ob eine Kumulierung nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 vorliegt, jedenfalls geeignete Sachverständige zur fachlichen Beurteilung einbinden und dementsprechend Beweisfragen an die Sachverständigen stellen müssen.

Die Feststellung der Behörde, dass im Umkreis von 500 m keine landwirtschaftlichen Betriebe liegen würden, aus der die belangte Behörde den Schluss zog, dass keine Vorhaben im räumlichen Zusammenhang stehen würden, stellt zudem keine geeignete Ermittlungstätigkeit dar. Hierzu muss im Sinne der Judikatur des VwGH (vgl. VwGH 21.12.2011, 2006/04/0144) festgehalten werden, dass der Begriff "räumlicher Zusammenhang" nicht allgemein festgelegt werden kann und nicht auf fixe geographische Parameter abgestellt werden darf. Allein durch Einholen eines Sachverständigen-Gutachtens hätte beurteilt werden können, ob Vorbelastungen - insbesondere für das Schutzgut "Luft" - im betroffenen Gebiet bestehen und wie sich diese Vorbelastungen auf die Reichweite der maßgeblichen Umweltauswirkungen und somit den räumlichen Zusammenhang der zu kumulierenden Vorhaben niederschlägt.

Die belangte Behörde hätte daher für die Feststellung, ob ein räumlicher Zusammenhang für einzelne Vorhaben besteht, durch Einholen einer eines Gutachtens untersuchen müssen, wie hoch die Vorbelastungen hinsichtlich Luftschadstoffe in der näheren Umgebung des Projekts sind. Zudem wäre zu beurteilen gewesen, ob aufgrund des Belastungspfades eine Überlagerung von Umweltauswirkungen von potentiell kumulierungsfähigen Vorhaben zu erwarten ist, und bejahendenfalls, in welchem Bereich sich die maßgeblichen und relevanten Umweltauswirkungen auf das Schutzgut "Luft" der zu kumulierenden Vorhaben erwartungsgemäß überlagern.

Sind die Voraussetzungen des räumlichen Zusammenhangs mit anderen gleichartigen Vorhaben und des Erreichens des Schwellenwerts bzw. des Erfüllens des Kriteriums gegeben, hätte die belangte Behörde im Rahmen der Einzelfallprüfung zu beurteilen, ob aufgrund der Kumulierung erhebliche schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen auf die Umwelt (beispielsweise auf Luft, Boden, Wasser) unter Berücksichtigung der konkreten Umweltsituation (insbesondere Standort, Vorbelastung) zu erwarten sind. Auch wenn die Einzelfallprüfung § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 eine Grobprüfung darstellt und insbesondere keine "vorgezogene UVP" bildet, darf sie dennoch nicht bloß abstrakt erfolgen. Im Rahmen der Einzelfallprüfung muss sehr wohl eine konkrete Gefährdungsprognose in Hinblick auf das zur Beurteilung anstehende Projekt und eine Aussage zu den Schutzgut- oder Schutzzweckbeeinträchtigungen, mit denen durch dieses zu rechnen ist, getroffen werden. Die im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach den Kriterien des § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 leg.cit. vorzunehmende Grobbeurteilung hat daher erforderlichenfalls auf sachverständiger Grundlage zu erfolgen (US 10.08.2012, 8A/2011/19-53 Allhartsberg).

Eine weitere gravierende Ermittlungslücke liegt darin, dass Ausführungen der belangten Behörde zur Prüfung, ob ein selbständiges Vorhaben oder ein Änderungsvorhaben besteht, im angefochtenen Bescheid vollkommen fehlen.

Die belangte Behörde unterlässt Ermittlungen dahingehend, ob für das geplante Vorhaben ein räumlicher und sachlicher Zusammenhang mit den bestehenden tierhaltenden Betrieben der Antragsteller vorliegt, um feststellen zu können, ob eine Vorhabensänderung oder eine eigenständiges Vorhaben besteht. Hinsichtlich eines sachlichen Zusammenhanges wäre zu prüfen gewesen, inwieweit der Betrieb des geplanten Vorhabens im Rahmen einer einheitlichen Bewirtschaftung innerhalb des bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes der Antragsteller erfolgt uns somit das geplante Vorhaben und die bestehenden tierhaltenden Anlagen der Antragsteller ein Gesamtkonzept aufweisen.

Sollte das geplante Vorhaben den Änderungstatbestand des § 3a Abs. 1 Z. 2, Abs. 2 bzw. Abs. 3 UVP-G 2000 erfüllen, wäre von der belangten Behörde eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Hierbei wäre zu prüfen, ob wesentliche Beeinträchtigungen auf die Umwelt zu erwarten sind. Bei der Einzelfallprüfung sind grundsätzlich die Kriterien des § 3 Abs. 4 Z. 1 bis 3 UVP-G 2000 zu berücksichtigen; dies sind Z. 1 die Merkmale des Vorhabens, Z. 2 der Standort des Vorhabens und Z. 3 die Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt.

Bei Kapazitätsausweitungen um 100% des Schwellenwertes wäre von der belangten Behörde gemäß § 3a Abs. 1 Z. 1 UVP-G 2000 sofort eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

Sollte ein Änderungsvorhaben nach § 3a Abs. 1 bis 3 UVP-G 2000 bestehen, wäre von der belangten Behörde zu prüfen, ob der Tatbestand der Kumulierung nach § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 oder der Tatbestand der Summation nach § 3a Abs. 5 UVP-G 2000 erfüllt wird.

Zusammenfassend ist auszuführen, dass die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren die erforderlichen Ermittlungen zum Bestehen kumulierungsfähiger Vorhaben (insbesondere Erhebungen zum räumlichen Zusammenhang) sowie Ermittlungen hinsichtlich der Erfüllung eines Änderungstatbestandes durchzuführen hat.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Dass die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der beschwerdeführenden Partei gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen:

Zu Spruchpunkt I:

Die Revision gegen Spruchpunkt A) I. ist gemäß Art.133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und zu der es keine eindeutige Rechtsprechung des VwGH gibt:

Die Frage, ob Nachbarn im UVP-Feststellungsverfahren nach der nationalen Rechtslage Parteistellung haben oder gar antragslegitimiert sind, ist auf Grund des eindeutigen Gesetzeswortlautes des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 und der (bisherigen) ständigen Judikatur des VwGH zu verneinen (VwGH 28.06.2005, 2004/05/0032; VwGH 27.09.2007, 2006/07/0066; VwGH 22.04.2009, 2009/04/0019).

Auf Grund der mit Beschluss des VwGH vom 16.10.2013, Zl. 2012/04/0040, dem EuGH vorgelegten Frage zur Vorabentscheidung betreffend die Unionsrechtswidrigkeit der Bindungswirkung eines negativen UVP-Feststellungsbescheides gegenüber Nachbarn sowie des Beschlusses des VwGH vom 30.01.2014, Zl. 2010/05/0173, betreffend die Aussetzung eines Verfahrens über einen negativen UVP-Feststellungsbescheid ist nach Ansicht des Gerichtes aber in Zweifel gezogen, ob der VwGH seine bisherige Judikaturlinie fortführen wird. Somit kann vom Vorliegen einer eindeutigen Rechtsprechung angesichts dieser Entwicklung nicht mehr ausgegangen werden, weshalb die Revision zuzulassen ist.

Zu Spruchpunkt II:

Die Revision gegen Spruchpunkt A) II. ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare, eindeutige Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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