BVwG W182 2190895-1

BVwGW182 2190895-129.3.2019

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:W182.2190895.1.00

 

Spruch:

W182 1436060-2/11E

 

W182 2190895-1/8E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerden von 1. XXXX , geb. XXXX alias XXXX , 2. XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , beide StA. Mongolei, vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2018, Zlen. ad 1.) 13-821172701/1538823 und ad 2.) 13-821172810/1538815 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

 

A) Die Beschwerden werden gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF und § 52 Abs. 2 Z 2, § 52 Abs. 9 iVm § 46, §55 Abs. 1 - 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung beträgt.

 

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz

(B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Die beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden: BF), eine Mutter (BF1) und ihre minderjährige Tochter (BF2), sind Staatsangehörige der Mongolei. Die BF1 und BF2 reisten gemeinsam illegal nach Österreich ein und stellten am 31.08.2012 Anträge auf internationalen Schutz.

 

In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 31.12.2012 gab die BF1 zu ihren Fluchtgründen befragt an, sie habe bei XXXX als Planungsspezialistin gearbeitet. Die BF1 habe im Auftrag des Direktors XXXX zu drei bestimmten Kunden gesammelt. 14 Tage später habe die Polizei der Firma Datenschutzverletzungen bezüglich der drei Kunden vorgeworfen. Die BF1 sei direkt beschuldigt worden und polizeilich geladen worden. Anschließend sei die BF1 in Untersuchungshaft gekommen. Sie sei auf Kaution freigelassen worden, habe dann einen Schlepper organisiert und sei mit ihrer Tochter aus der Mongolei geflüchtet. Die BF1 gab für sich und ihre Tochter die an zweiter Stelle im Spruch genannten Alias-Namen und die an zweiter Stelle im Spruch genannten Alias-Geburtsdaten an.

 

In einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 13.03.2013 brachte die BF1 zu ihren Fluchtgründen befragt im Wesentlichen vor, sie habe Mitte Juni 2012 im Auftrag ihrer Abteilungsleiterin XXXX von drei verschiedenen Firmenchefs - darunter einem Parlamentsmitglied - ausgewertet. Anschließend sei es in der Firma der BF1 zu einer polizeilichen Kontrolle gekommen, wobei festgestellt worden sei, dass sie die XXXX ausgewertet habe. Die Polizei habe deshalb die BF1 am 06.07.2012 vorgeladen. Die BF1 habe der Polizei in der Einvernahme gesagt, dass der Auswertungsauftrag von der Abteilungsleiterin gekommen wäre. Am 16.07.2012 sei die BF1 nochmals schriftlich vorgeladen worden, weil ihre Abteilungsleiterin entgegensetzte Angaben zu den Aussagen der BF1 gemacht habe. Am 23.07.2012 seien nun sowohl die BF1 als auch ihre Abteilungsleiterin gemeinsam polizeilich einvernommen worden. Die Abteilungsleiterin sei weiterhin bei ihren Angaben geblieben. Auf den Auswertungen sei der Name der BF1 aufgeschienen, weshalb die Polizei der BF1 keinen Glauben geschenkt und sie festgenommen habe. Die BF1 sei am 03.08.2012 ins Gefängnis gebracht worden, wo sie von Beamten am Kopf und Füßen geschlagen sowie bedroht worden sei. Nachdem sie am 17.08.2012 auf Kaution für einen Monat aus dem Gefängnis entlassen worden sei, sei sie zu ihren Verwandten und ihrer Tochter gegangen. Die BF1 habe sich anschließend einen Schlepper organisiert und habe am 21.08.2012 gegen abends die Mongolei mit ihrer Tochter verlassen. Für die BF2 wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.

 

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 07.06.2013, Zlen. 12 11.727-BAI und 12 11.728-BAI, wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF gemäß § 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen und die BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus den österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen der BF1, wonach ihr in der Mongolei Verfolgung wegen Verstoßes gegen das Datenschutzrecht drohe, unglaubwürdig sei.

 

Dagegen wurden seitens der BF binnen offener Frist Beschwerden erhoben Darin wurde u.a. die an erster Stelle im Spruch genannten Name sowie Geburtsdaten der BF dargetan und dazu im Wesentlichen behauptet, dass die BF1 bei der polizeilichen Einvernahme diese aus Versehen falsch angegeben habe. Dazu wurden weiters in Kopie hinsichtlich der BF1 ein mongolischer Personalausweis, ein mongolischer Führerschein sowie eine mit 06.07.2012 datierte polizeiliche Ladung als Beschuldigte für den 09.07.2012 bei der Kriminalpolizeidirektion von XXXX und hinsichtlich der BF2 eine Geburtsurkunde nachgereicht.

 

In Erledigung der Beschwerden wurden die bekämpften Bescheide mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 04.09.2013, Zlen. C16 436.060-1/2013/3E und C16 436.062-1/2013/3E, gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. I Nr. 51/1991, behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Der Asylgerichtshof hielt im Wesentlichen fest, dass das Bundesasylamt vollständig unterlassen habe, die Angaben der BF1 zu überprüfen. So habe die BF1 eine Reihe von überprüfbarer Daten genannt und erscheine es "zielführend" diesbezüglich weitere Erhebungen im Herkunftsland, darunter Erhebungen hinsichtlich der Identität der BF, der von der BF genannten Firma und ihrer Führungsriege, der Person des erwähnten Parlamentsmitgliedes, zum Straftatbestand des Datenmissbrauchs im mongolischen Recht, über den Anwalt über ein laufendes Strafverfahren sowie über per Internet auffindbare Arbeitskollegen über die Hintergründe des strafrechtlichen Vorwurfs Ermittlungen anzustellen.

 

2. Auf Aufforderung des Bundesasylamtes hin legte die BF1 mit Schreiben vom 23.09.2013 im Original einen Führerschein, eine Geburtsurkunde sowie einen mongolischen Personalausweis der BF1, eine polizeiliche Ladung vom 06.07.2012 sowie eine weitere polizeiliche Vorladung vom 20.07.2012 für den 23.07.2012 vor. Weiters wurden u.a. Unterstützungsschreiben von InländerInnen für die BF, Kursbesuchsbestätigungen einer Hilfsorganisation sowie Bestätigungen, dass die BF1 als Haushaltshilfe tätig sei, vorgelegt.

 

In einer darauffolgenden Einvernahme beim Bundesasylamt am 17.10.2013 gab die BF1 zu den vorgelegten Beweismitteln an, dass ihr mongolischer Rechtsanwalt ihr die Dokumente zukommen habe lassen. Das Originalkuvert dazu habe sie nicht mehr. Auf Vorhalt, dass sie in der Einvernahme am 13.03.2013 dezidiert aufgefordert worden sei, das Originalkuvert der Behörde vorzulegen, gab die BF1 an, dass sie sich an die Aufforderung nicht mehr erinnern habe können und das Kuvert weggeschmissen habe. Sie kenne auch die Adresse ihres Anwaltes nicht, weil sie nie dort gewesen sei. Die BF1 konnte auf Nachfragen diesbezüglich nur den Vornamen und eine Telefonnummer nennen. Darüber hinaus gab sie an, sonst nichts über ihn zu wissen. Ihre Tante väterlicherseits habe ihr den Anwalt vermittelt. Die BF verweigerte Erhebungen bei ihrem Anwalt, gab dazu an, dass es eine Privatangelegenheit sei und verweigerte auch eine Entbindung ihres Anwaltes von der Verschwiegenheitspflicht (Vgl. As 654).

 

Laut Untersuchungsbericht eines Landeskriminalamtes vom 07.11.2013 sei aufgrund einer kriminaltechnische Untersuchung der vorgelegten Geburtsurkunde sowie des Führerscheins und des Personalausweises festzustellen gewesen, dass die fraglichen Formularvordrucke nach derzeitigem Kenntnisstand authentisch seien und sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergeben hätten.

 

In weiterer Folge wurde seitens des Bundesasylamtes ein Fragenkatalog an die Staatendokumentation zur Anfragebeantwortung übermittelt. In einer Anfragebeantwortung durch einen Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft in Peking vom 28.12.2013 wurde u.a. ausgeführt, dass die von der BF1 genannte Person seit XXXX Parlamentsabgeordneter sei, wobei keine Medienberichte über einen diesbezüglichen datenschutzrechtlichen Skandal gefunden hätten können. Eine Beschäftigung der BF1 bei der Firma " XXXX " habe laut Anfragen bei dieser Firma nicht bestätigt werden können. Auch ein datenschutzrechtlicher Konflikt mit einem Parlamentsabgeordneten habe nicht bestätigt werden können. Anfragen an den Anwalt der BF seien nicht möglich gewesen, da die BF1 die Abgabe einer Erklärung zur Entbindung ihres Rechtsanwaltes von der Schweigepflicht verweigert habe. Weiters wurden einschlägige Vorschriften des mongolischen Strafgesetzbuches zur Verletzung des Brief- und Postgeheimnisses (§ 135) und zur Offenbarung privater Geheimnisse (§ 136) zitiert, wobei die diesbezüglichen Strafen von Geldstrafen bis zu maximal 6 Monaten Freiheitsstrafe reichen würden.

 

In einem Schreiben des Vertreters der BF vom 10.02.2015 wurde im Wesentlichen bekannt gegeben, dass die BF1 nunmehr einen Deutschkurs der Stufe A2 erfolgreich absolviert habe, im Rahmen der Nachbarschaftshilfe Betreuungstätigkeiten für alte Menschen durchführe sowie zahlreiche österreichische Freunde und Bekannten habe. Die BF2 besuche die Volksschule. Dem Schreiben wurden u.a. ein Konvolut an Unterstützungserklärungen von InländerInnen, ein ÖSD Diplom A2 sowie eine Bestätigung über absolvierte Deutschkurse beigelegt.

 

In einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 10.03.2015 wurde der BF1 das Ergebnis der Anfragebeantwortung durch einen Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft in Peking vom 28.12.2013 zu Kenntnis gebracht. Dazu gab die BF1 an, dass die Angaben ihrer ehemaligen Firma XXXX , wonach sie und eine weitere Angestellte dort nicht beschäftigt gewesen seien, nicht stimmen würden. Die Angaben der BF1 würden der Wahrheit entsprechen. Aufgrund ihrer Probleme in der Mongolei würde sie dort in Untersuchungshaft kommen werden und müsste dann eine zehnjährige Haftstrafe antreten. Somit könnte sie dort auch das Sorgerecht für die BF2 nicht mehr wahrnehmen. Sie könne inzwischen schon gut Deutsch sprechen. Sie habe keine Beschäftigungsbewilligung in Österreich, dürfe aber bei der Caritas-Nachbarschaftshilfe 31 Stunden im Monat arbeiten. Sie erhalte sechs Euro pro Stunde. Im Übrigen beziehe sie Grundversorgung. Dazu wurden u.a. ein Konvolut an Bestätigungsschreiben von InländerInnen über die Nachbarschaftshilfe bzw. Reinigungstätigkeiten der BF1 sowie ein Volksschulzeugnis der BF2 vorgelegt.

 

In einer bereits in der Einvernahme angekündigten Stellungnahme des Vertreters der BF vom 16.03.2015 wurde zu der Anfragebeantwortung vom 28.12.2013 ergänzend u.a. ausgeführt, dass das Unternehmen XXXX aus Angst vor Imageverlust falsche Angaben gemacht habe. Es sei verständlich, dass die Unternehmen keine richtigen Angaben an ausländische Stellen geben würden, dass sie normalerweise wegen Datenschutz personenbezogene Daten nicht an Fremde weitergeben dürften. Aus diesem Grund seien die Beweisaufnahme bezüglich des Dienstgebers der BF1 und dessen angebliche Aussagen nicht akzeptabel. Dazu wurde weiters auf ein vorgelegtes Arbeitsbuch der BF1 verwiesen, aus dem eindeutig hervorgehe, wie lange sie in diesem Unternehmen gearbeitet habe. Dieses Arbeitsbuch sei ein staatliches Dokument und würden die Einträge ausschließlich von der Personalabteilung der Unternehmen ausgefüllt und abgestempelt werden. Es sei allgemein bekannt, dass große Unternehmen XXXX zahlreiche rechtswidrige Handlungen besonders im Vorfeld der Wahlen und in Umfragen getätigt haben, indem diese Personendaten für bestimmte Zwecke benutzt worden seien. Weiters wurde der Jahresbericht über die Menschenrechtslage in der Mongolei von Amnesty International 2014/2015 sowie ein Bericht über Menschenrechtsverletzungen im mongolischen Justizsystem aus dem Jahr 2012 zitiert.

 

Auf schriftliche Aufforderung seitens des Bundesamtes wurde von der BF das in der Stellungnahme angesprochene Arbeitsbuch im Original der Behörde vorgelegt.

 

In diesem Zusammenhang wurde vom Bundesamt eine weitere Anfrage an die Staatendokumentation gestellt. In einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 11.12.2017 wurde mitgeteilt, dass keine Informationen zu rechtswidrigen Handlungen hinsichtlich der XXXX gefunden werden hätten können. Recherchen eines Vertrauensanwaltes der österreichischen Botschaft in Peking haben laut dessen Anfragebeantwortung vom 12.11.2017 ergeben, dass durch eine informelle Überprüfung des vorgelegten Arbeitsbuches bei der mongolischen Sozialversicherungstelle festgestellt werden habe können, dass die dortigen Eintragungen tatsächlich die Arbeitsverhältnisse der BF1 wiedergeben. Dazu sei in weiterer Folge bei XXXX eine andere Angestellte als bei der Überprüfung im Jahr 2013 befragt worden. Diese habe erklärt, dass ihr die Angaben im Sozialversicherungsbuch richtig erscheinen würden. Ein Abgleich mit den Personalakten sei durch die HR-Abteilung jedoch nicht vorgenommen worden. Die befragte Person der HR Abteilung habe mitgeteilt, dass weitergehende Auskünfte auf schriftliche Anfrage beantwortet werden würden, sofern die Auskunft ersuchende Stelle ein berechtigtes Interesse darlegen könne.

 

Mit Schreiben des Bundesamtes vom 13.12.2017 wurde den BF die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 11.12.2017 zur Gelegenheit einer schriftlichen Stellungnahme zu Kenntnis gebracht. Weiters wurde den BF in dem Schreiben ein Katalog von Fragen zu ihrer Integration zur schriftlichen Beantwortung übermittelt.

 

In einer Stellungnahme der Rechtsvertretung der BF vom 05.01.2018 wurde im Wesentlichen neu vorgebracht, dass die BF1 einen Deutschkurs B1 abgeschlossen habe und nunmehr auf die Prüfung warte sowie in Rahmen der Nachbarschaftshilfe Betreuungstätigkeiten für behinderte Kinder bei einem namentlichen genannten Verein durchführe. Die BF1 verfüge über ein Abschlussdiplom als XXXX in der Mongolei. Sie habe bisher für Österreich keine Beschäftigungsbewilligung erhalten und leiste daher ehrenamtliche Tätigkeiten, um Erfahrungen zu sammeln und am anderen hilfsbedürftigen Menschen zu helfen. Die BF2 besuche die dritte Klasse Volksschule.

 

3. Mit den nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheiden des Bundesamtes vom 22.01.2018 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF bezüglich der Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 idgF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG idgF gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, erlassen (Spruchpunkt IV.), wobei gemäß § 52 Abs. 9 idgF festgestellt wurde, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG idgF in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG idgF eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über die Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 1, 3 BFA-VG idgF die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Das Bundesamt ging im Wesentlichen von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der BF1 aufgrund von widersprüchlichen Angaben sowie Abweichungen zu den eingeholten Rechercheberichten aus. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die BF1 aber auch nicht einmal imstande gewesen sei, das genaue Gesetz sowie die dazugehörigen Paragraphen, gegen die sie angeblich verstoßen hätte und die sie sogar in Untersuchungshaft gebracht hätten, mitzuteilen. Zudem seien die Angaben der BF zur Höhe der ihr drohenden Haftstrafe keinesfalls in Einklang mit den diesbezüglichen Ermittlungsergebnis zu den gesetzlichen Bestimmungen und deren Strafausmaß zu bringen gewesen. Zudem habe das Bundesamt den Umstand für bedenklich erachtet, dass die BF1 mit Erhebungen bei ihrem mongolischen Anwalt und die Entbindung von dessen Schweigepflicht nicht einverstanden gewesen sei, so sie doch eigentlich ein enormes Interesse im Asylverfahren aufweisen müsste, ihr Fluchtvorbringen mit sämtlichen Beweismitteln zu stützen.

 

Mit Verfahrensanordnung vom 23.01.2018 wurde den BF eine Rechtsberatung amtswegig zur Seite gestellt.

 

4. Gegen diese Bescheide des Bundesamtes wurden durch die Vertretung der BF binnen offener Frist Beschwerden in vollem Umfang erhoben. Inhaltlich wurden Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht, wobei insbesondere Einwendungen zu den Ermittlungen hinsichtlich des Vertrauensanwaltes erhoben wurden und diesbezüglich auch die Weitergabe von personenbezogenen Daten der BF im Herkunftsland bemängelt wurde.

 

5. Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.04.2018 wurde den Beschwerden gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

 

6. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.06.2018 beim Bundesverwaltungsgericht, zu der ein Vertreter des Bundesamtes entschuldigt nicht erschienen ist, wurden Beweise aufgenommen durch Einvernahme der BF in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Mongolisch, weiters durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakte des Bundeamtes sowie in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, wobei das Bundesamt lediglich schriftlich die Abweisung der Beschwerden beantragte.

 

Die BF1 wiederholte im Wesentlichen ihr Fluchtvorbringen. Im Herkunftsland der BF würden sich bis auf Cousins und Cousinen keine Verwandten mehr aufhalten, eine Tante väterlicherseits sei vor zwei Jahren verstorben. Die BF1 habe nach ihrem Studium von 2006 bis 2012 für die Firma XXXX gearbeitet und gut verdient. Die BF2 habe keine eigenen Fluchtgründe. Mit der BF1 wurde in der Folge die allgemeine Situation im Herkunftsland erörtert und ihr zu den zugrundeliegenden Länderberichten eine schriftliche Stellungnahme binnen 2 Wochen freigestellt.

 

7. In einer Stellungnahme der Rechtsvertretung der BF vom 25.06.2018 wurde im Wesentlichen ein Jahresbericht über die Menschenrechtslage in der Mongolei von Amnesty International 2014/2015/2016/2017 sowie ein Bericht über Menschenrechtsverletzungen im mongolischen Justizsystem aus dem Jahr 2012 zitiert. Weiters wurde erneut auf die Integration der BF verwiesen.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

1.1. Die BF sind Staatsangehörige der Mongolei, gehören der Volksgruppe der Khalkh an und sind Buddhistinnen. Die Identität der BF steht fest.

 

Die BF1 hat die Schule mit Reifeprüfung sowie ein Universitätsstudium im Herkunftsland abgeschlossen. Sie verfügt über Berufspraxis und war in der Mongolei zuletzt als Fachexpertin bei einem XXXX erwerbstätig. Sie konnte in der Mongolei durch Erwerbstätigkeit den Unterhalt der BF bestreiten.

 

Die BF1 ist geschieden. In der Mongolei halten sich Verwandte - zumindest Cousins und Cousinen väterlicherseits - der BF1 auf. Der Ex-Gatte und Vater der BF2 lebt gleichfalls in der Mongolei.

 

In Österreich halten sich keine Familienangehörige oder Verwandte der BF auf. Die BF leben zusammen in einem Flüchtlingsheim.

 

Die BF sind gesund; die BF1 hat lediglich unregelmäßig Kopf-, Magen- und Herzschmerzen.

 

Die BF sind strafrechtlich unbescholten.

 

Die BF beziehen seit ihrer Antragstellung bis dato Leistungen aus der österreichischen Grundversorgung (Unterbringung, Verpflegung, Krankenversicherung, Taschengeld).

 

Die BF1 war von Oktober 2012 bis August 2016 in einem XXXX - vorallem als Haushaltshilfe bei älteren Personen - aktiv. Sie verrichtet weiterhin gemeinnützige Tätigkeiten für die Aufenthaltsgemeinde sowie die XXXX und unterstützt zusätzlich behinderte Kinder im Rahmen einer sozialen Hilfseinrichtung. Sie hat sich einen großen Freundes- und Bekanntenkreis in ihrer Aufenthaltsgemeinde aufgebaut.

 

Die BF1 konnte ein ÖIF Zeugnis zur Integrationsprüfung (B1 und Werte- und Orientierungswissen) vorlegen sowie in der Beschwerdeverhandlung sehr gute mündliche Deutschkenntnisse nachweisen.

 

Die XXXX -jährige BF2 besucht in Österreich die Volksschule.

 

Das Fluchtvorbringen der BF1, in der Mongolei wegen Verstoßes gegen Datenschutzbestimmungen und Geheimhaltungspflichten strafrechtlich verfolgt zu werden, hat sich als nicht glaubhaft erwiesen.

 

Den BF droht bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat kein reales Risiko einer Verletzung im Sinne der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 Nr. 13 zur Konvention.

 

Im Übrigen wird der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang der Entscheidung zugrudegelegt.

 

1.2. Zur Situation im Herkunftsland wird festgestellt:

 

1. Politische Lage

 

Die Mongolei ist ein Binnenstaat zwischen der Russischen Föderation und der Volksrepublik China. Mit einer Bevölkerung von knapp über drei Millionen Menschen auf einer Fläche von knapp über 1,5 Millionen Quadratkilometern ist sie einer der am dünnsten besiedelten Staaten der Welt. In der Hauptstadt Ulaanbaatar leben (2018) ca. 1,5 Millionen Menschen (CIA 28.8.2018). Die Mongolei ist eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem (ÖB Peking 12.2017; vgl. USDOS 20.4.2018). Die Verfassung von 1992 basiert auf den Grundprinzipien Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung (ÖB Peking 12.2018; vgl. AA 3 .2018a). In den vergangenen 20 Jahren wurden in der Mongolei 13 erfolgreiche Präsidentschafts-, und Parlamentswahlen abgehalten (USDOS 19.7.2018). Das Parlament (Großer Staats-Chural) ist ein Einkammernparlament mit 76 Sitzen (ÖB Peking 12.2017). Die 76 Abgeordneten werden in allgemeiner, freier, unmittelbarer und geheimer Wahl im Wege des Mehrheitswahlrechts für vier Jahre gewählt. Bei der letzten Parlamentswahl am 29.6.2016 löste die Mongolische Volkspartei (MVP) die Demokratische Partei (DP) in der Regierung ab. (AA 3 .2018a). Die MVP erhielt 65 Mandate, die bisher regierende DP neun, die Mongolische Revolutionäre Volkspartei (MRVP) und der unabhängige Musiker S. Javkhlan erhielten je ein Mandat. Die Wahlbeteiligung lag bei 72,1% (Mongolei Online 10.7.2016; vgl. KAS 1.7.2016). Die Einführung des Mehrheitswahlrechtes nur fünf Wochen vor dem Wahltermin hat auf das Ergebnis Einfluss genommen (Sarantuya/Batmunkh 2017; vgl. ÖB Peking 12.2017). Unter dieser Entscheidung litten vor allem die Chancen von kleinen Parteien und Frauen. So wurde zum Beispiel die Frauenquote von bisher 30% auf 20% gesenkt (KAS 1.7.2016).

 

Die OSZE war mit etwa 300 Wahlbeobachtern in der Mongolei vertreten und attestierte, dass die Wahl, nach hartem, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit respektierendem Wahlkampf, geordnet ablief (OSZE 4.10.2016; vgl. AA 3 .2018a). Die 2016 gebildete Regierung unter Ministerpräsident Erdenebat bestehend aus 16 Ministern (davon zwei Frauen), einer Reduktion um drei Ämter im Vergleich zur vorherigen Regierung (ÖB Peking 12.2017), wurde bereits im Sommer 2017 aufgrund parteiinterner Machtkämpfe durch eine Regierung unter Ministerpräsident Khurelsukh abgelöst (AA 3 .2018a). Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der in einer Direktwahl für vier Jahre gewählt wird und der selbst den Premierminister nominieren kann. Das Präsidentenamt kann für maximal zwei Amtsperioden bekleidet werden (ÖB Peking 12.2017). Am 10. Juli legte Kh. Battulga im Großen Saal der Staatsversammlung den Amtseid als 5. Präsident der Mongolei ab (LIP 9.2018). Er setzte sich in einer Stichwahl mit 50,6% gegen den Gegenkandidat M. Enkhbold der regierenden Mongolischen Volkspartei (MVP), der 41,2 % der Stimmen erhielt, durch (Reuters 8.7.2017; vgl. AA 3 .2018a). Der Staatspräsident ist Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates (weitere Mitglieder: Premierminister und Parlamentspräsident) und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Er setzt die vom Parlament verabschiedeten Gesetze in Kraft. Er kann Gesetze initiieren und mit seinem Veto verhindern, das nur mit der Zwei-Drittel-Mehrheit des Parlaments überstimmt werden kann (AA 3 .2018a).

 

Quellen:

 

-AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (3.2018a):

Mongolei - Innenpolitik,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mongolei-node/-/222882 , Zugriff 13.9.2018

 

-CIA - Central Intelligence Agency (28.8.2018): The World Factbook - Mongolia,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/mg.html , Zugriff 14.9.2018

 

-LIP - LIPortal, Das Länderinformationsportal (9.2018): Mongolei, Geschichte und Staat,

https://www.liportal.de/mongolei/geschichte-staat/ , Zugriff 20.9.2018

 

-KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (1.7.2016): Erdrutschsieg der Mongolischen Volkspartei, Parlamentswahlen in der Mongolei, http://www.kas.de/mongolei/de/publications/45759/ , Zugriff 13.9.2018

 

-Mongolei Online, Bormann (10.7.2016): Wahlergebnisse - Wahlen 2016, http://www.mongolei.de/news/Ergebnisse2016.htm , Zugriff 13.9.2018

 

-ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei.

 

-OSZE - Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (4.10.2016): Mongolia, Parliamentary Elections, 29 June 2016: Final Report, http://www.osce.org/odihr/elections/mongolia/237626 , Zugriff 13.9.2018

 

-Reuters (8.7.2017): Former martial arts star Battulga wins Mongolian presidential election, https://www.reuters.com/article/us-mongolia-election/former-martial-arts-star-battulga-wins-mongolian-presidential-election-idUSKBN19T05Z , Zugriff 13.9.2018

 

-Tserenbaltavyn, Sarantuya / Tsevelmaa Batmunkh (2017):

Wahlrechtsreform und Wirtschaftskrise - die Mongolei nach den Parlamentswahlen; in: Argumente und Materialien der Entwicklungszusammenarbeit 19, S 24-32, https://www.hss.de/download/publications/AMEZ_19_Demokratie_im_Aufbruch_05.pdf , Zugriff 13.9.2018

 

-USDOS - U.S. Department of State (19.7.2018): Investment Climate Statements for 2018,

https://www.state.gov/e/eb/rls/othr/ics/investmentclimatestatements/index.htm?year=2018&dlid=281519#wrapper , Zugriff 13.9.2018

 

-USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html , Zugriff 13.9.2018

 

2. Sicherheitslage

 

Im regionalen Vergleich hat die Mongolei nach dem Zerfall des Ostblocks einen vorbildlichen Weg in Richtung Demokratie und Marktwirtschaft eingeschlagen. Seit 1990 finden regelmäßig allgemeine, freie und faire Wahlen statt, die Regierungswechsel verlaufen friedlich. Die Menschenrechte sind in der Mongolei in der Verfassung festgeschrieben und werden allgemein geachtet. Das Land verfügt über eine aktive Zivilgesellschaft mit einer Vielzahl von Bürgerbewegungen und Selbsthilfegruppen (BMZ o.D.). Der Staat hat im gesamten Staatsgebiet das unangefochtene Gewaltmonopol. Die gesamte Bevölkerung der Mongolei akzeptiert den Nationalstaat als legitim. Es gibt keine organisierten Gruppen, die stark genug wären, das staatliche Gewaltmonopol herauszufordern. Alle bedeutenden politischen Akteure bekennen sich zur Demokratie. Eine geringe Zahl antidemokratischer Akteure wie hypernationalistische Parteien oder Banden haben keinen Einfluss auf die Öffentlichkeit oder die Regierung und werden ausgegrenzt. Die Armee hatte in der Vergangenheit kein Interesse, politische Kontrolle zu übernehmen und es gibt keine Hinweise, dass sie es derzeit hätte (Bertelsmann 2018). Es gibt keine Berichte über terroristische Angriffe oder aktive terroristische Gruppen in der Mongolei (USDOS 10.7.2018). Es kommt selten zu Unruhen oder politischer Gewalt. In Folge umstrittener Parlamentswahlen im Juli 2008 wurden Proteste, bei denen fünf Personen ums Leben kamen, rasch unter Kontrolle gebracht und die Ordnung wieder hergestellt. Seither kam es zu keinen Vorfällen ähnlichen Ausmaßes mehr (USDOS 19.7.2018). Sozioökonomische Konflikte - primär zwischen der städtischen und ländlichen Bevölkerung - eskalieren nicht, sind jedoch aufgrund einer instabilen politischen Umgebung, angeheizt durch Populismus und Kampagnen in den sozialen Medien, im Ansteigen begriffen (Bertelsmann 2018). In den vergangenen drei Jahren kam es zu vermehrten Anfeindungen chinesischer, koreanischer und vietnamesischer Staatsbürger, die in der Mongolei leben (USDOS 19.7.2018) und es kam zu einzelnen gewalttätigen Übergriffen durch Ultranationalisten gegen diese Personen (USDOS 19.7.2018; vgl. ÖB Peking 12.2017) sowie gegen LGBTI-Personen (ÖB Peking 12.2017). Die Binnenlage des Flächenstaates zwischen Russland und China bestimmt die mongolische Außenpolitik, die sich daher um ein gutes, ausgewogenes Verhältnis zu diesen beiden Nachbarn bemüht. So verfolgt die Mongolei eine Politik der Bündnisfreiheit und hat sich 1992 zur kernwaffenfreien Zone erklärt. Gleichzeitig sucht das Land internationale Absicherung, die es in einer immer aktiveren Mitarbeit in internationalen Organisationen, vor allem den Vereinten Nationen, sowie in einer stärkeren Zusammenarbeit mit den USA, Japan und der Europäischen Union (insbesondere Deutschland) zu finden hofft ("Politik des Dritten Nachbarn") (AA 3 .2018c).

 

Quellen:

 

-AA - Auswärtiges Amt (3.2018c): Mongolei, Außenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mongolei-node/-/222880 , Zugriff 18.9.2018

 

-Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2016, Mongolia Country Report; https://www.ecoi.net/en/file/local/1427464/488348_en.pdf , Zugriff 13.9.2018

 

-BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (o.D.): Mongolei, Situation und Zusammenarbeit, http://www.bmz.de/de/laender_regionen/asien/mongolei/zusammenarbeit/index.html , Zugriff 13.9.2018

 

-USDOS - U.S. Department of State (19.7.2018): Investment Climate Statements for 2018,

https://www.state.gov/e/eb/rls/othr/ics/investmentclimatestatements/index.htm?year=2018&dlid=281519#wrapper , Zugriff 13.9.2018

 

-USDOS - U.S. Department of State, Bureau of Diplomatic Security (10.7.2018): Mongolia 2018 Crime & Safety Report, https://www.osac.gov/pages/ContentReportDetails.aspx?cid=24452 , Zugriff 18.9.2018

 

-ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei.

 

3. Rechtsschutz / Justizwesen

 

Das mongolische Rechtssystem orientiert sich am römisch-germanischen System und kennt eine Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Zivilrecht (ÖB Peking 12.2017). Die Verfassung der Mongolei sieht eine Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Diese Unabhängigkeit wird jedoch durch systemimmanente Korruption geschwächt (ÖB Peking 12.2017; vgl. FH 2018, USDOS 20.4.2018). Soum-, Intersoum- und Bezirksgerichte sind Gerichte 1. Instanz und für kleinere Verbrechen sowie für Zivilverfahren unter einem Streitwert von zehn Millionen Tögrök (MNT) zuständig. Aimag-Gerichte sind die Erstinstanz für schwerwiegendere Verbrechen und Zivilverfahren mit einem Streitwert von über zehn Millionen MNT, sowie die Berufungsgerichte für die unteren Gerichte. Der Oberste Gerichtshof ist für alle anderen Verfahren zuständig. Der Verfassungsgerichtshof (Tsets) kann vom Parlament, dem Staatspräsidenten, dem Premier, dem Obersten Staatsanwalt, auf Eigentinitative oder durch Petitionen durch Bürger befasst werden. Die neun Richter werden durch das Parlament für sechs Jahre ernannt. (ÖB Peking 12.2017). Der Präsident ernennt die Richter des Obersten Gerichtshofes. Der Judicial General Council (JGC) ist für die Nominierung sowie die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Richtern verantwortlich. Er ist jedoch politisch abhängig und hat nicht die Befugnis, bei Vorwürfen von richterlichem Fehlverhalten zu ermitteln (Bertelsmann 2018). Die unabhängige Gerichtsbarkeit sowie das Recht auf ein faires, öffentliches Verfahren ohne Verzögerungen wird in der Regel durchgesetzt. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht, über die Vorwürfe gegen sie in Kenntnis gesetzt zu werden. Angeklagte können einen Rechtsbeistand selbst auswählen oder erhalten auf Staatskosten einen solchen gestellt (USDOS 20.4.2018). NGOs und Privatunternehmen berichten, dass Korruption und Einflussnahme im Justizsystem stattfindet (USDOS 20.4.2018; vgl. Bertelsmann 2018). Die Rechte von Angeklagten wie die Befragung und Einberufung von Zeugen würden in manchen Fällen missachtet. NGOs berichten weiters über Einschüchterung von Zeugen und mangelnde Transparenz bei der Urteilsfindung (USDOS 20.4.2018). Jedoch wurde in der Justice Integrity Study 2016 der Mongolei deutliche Fortschritte bei der Verbesserung der Transparenz der Urteilsfindung attestiert (Bertelsmann 2018). Gerichte verhängen nur selten Freisprüche oder stellen das Verfahren ein, auch wenn es keine substanziellen Beweise für einen Schuldspruch gibt. Gerichte spielen Fälle häufig an die Staatsanwaltschaft zurück, obwohl ein Freispruch angemessen erscheint. Dadurch wechseln auch einzelne prominente Kriminalfälle jahrelang zwischen Staatsanwaltschaft und Gericht hin und her, ohne dass diese abgeschlossen werden (USDOS 20.4.2018). Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen sehr hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Die Möglichkeit der vorzeitigen Entlassungen oder der Strafaussetzungen zur Bewährung ist formal vorhanden, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht (ÖB Peking 12.2017).

 

Quellen:

 

-Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018, Mongolia Country Report; https://www.ecoi.net/en/file/local/1427464/488348_en.pdf , Zugriff 13.9.2018

 

-FH - Freedom House (2018): Freedom in the world 2018, Mongolia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/mongolia , Zugriff 13.9.2018

 

-ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei

 

-USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html , Zugriff 13.9.2018

 

4. Sicherheitsbehörden

 

Dem Ministerium für öffentliche Sicherheit unterstehen das Milizbüro (Polizei) und ein diesem unterstelltes Netz von Polizeiämtern, die Staatssicherheitsverwaltung, das Brandschutzamt, die Fremdenpolizei und die Grenztruppen sowie der Justizvollzugswachkörper (ÖB Peking 12.2017). Die zivilen Behörden üben größtenteils Kontrolle über die internen und externen Sicherheitskräfte aus, jedoch bleiben die Mechanismen zur Untersuchung von Polizeiübergriffen inadäquat. So gibt es Fälle von ungestraftem Missbrauch Verdächtiger durch Sicherheitskräfte. Aufsichtsorgan über nationale und lokale Polizeiaktionen ist die National Police Agency (NPA) (USDOS 20.4.2018). Sicherheitskräften wird vorgeworfen, willkürliche Verhaftungen und Verkehrsanhaltungen durchzuführen, angehaltene Personen für längere Zeit festzuhalten und Häftlinge zu schlagen (HRW 2018). Obwohl Sicherheitsbeamte für absichtliche Körperverletzung zur Verantwortung gezogen werden, waren Verfolgungen dieser Vergehen selten. Der NPA wurden bis August 2016 insgesamt 24 Beschwerden wegen körperlicher Übergriffe durch die Polizei gemeldet, von denen sechs zu strafrechtlichen Ermittlungen führten (USDOS 20.4.2018). Die nationale Polizei, die Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiert, unterhält in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro. Sie hat alle notwendigen Maßnahmen (Ermittlungen, Zwangsmaßnahmen und Beschlagnahme sowie den Gebrauch von Waffen) einzuleiten, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten. Die Fahndung nach vermissten Personen, die Verkehrssicherheit (durch Verkehrsinspektorate in jedem Milizbüro) und die Brandbekämpfung fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der Miliz. Zusammen mit der Lokalverwaltung beaufsichtigen die lokalen Sicherheitsbüros außerdem die Vollstreckung der Zwangsarbeitsstrafen. Das Ministerium für öffentliche Sicherheit ist schließlich auch für die Staatssicherheit (Spionageabwehr, Staatsschutz und Sabotageabwehr) zuständig. Der Fremdenpolizei und den Grenztruppen unterstehen ca. 15.000 Beamte. Sie sind für die Einhaltung der Ein- und Ausreisevorschriften sowie des Fremdenrechts zuständig (ÖB Peking 12.2017).

 

Quellen:

 

-FH - Freedom House (2018): Freedom in the world 2018, Mongolia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/mongolia , Zugriff 13.9.2018

 

-ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei

 

-USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html , Zugriff 13.9.2018

 

5. Folter und unmenschliche Behandlung

 

Artikel 251 des Strafgesetzbuchs definiert den Straftatbestand der Folter und legt eine Höchststrafe von fünf Jahren Haft und ein Berufsverbot von bis zu drei Jahren fest. In besonders schlimmen Fällen kann die Strafe sogar auf bis zu zehn Jahren ausgeweitet werden. Gemäß Kapitel 11, §44 wird die Entschädigung in Fällen von Folter von der Strafprozessordnung festgelegt. Der Höchste Gerichtshof zitiert in seiner Interpretation dieses Artikels ausdrücklich die Definition der UN-Konvention gegen Folter (ÖB Peking 12.2017). Dennoch sind Folter und andere Misshandlungen verbreitet (USDOS 20.4.2018; vgl. AI 22.2.2018), insbesondere zum Erzwingen von Geständnissen (USDOS 20.4.2018) in Haftanstalten, wo auch Personen mit Behinderungen oder ausländische Staatsbürger betroffen sind. Seit Juli 2017, mit Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung, fehlen unabhängige Ermittlungsmechanismen, was zu einer unvollständigen Erfassung und einer Straflosigkeit von Folter führt (AI 22.2.2018). Rechtliche Rahmenbedingungen und Maßnahmen zur Verhinderung von Folter sind unzureichend (Bertelsmann 2018). Auch wird von Drohungen gegen Familienmitglieder berichtet, um Geständnisse zu erzwingen (USDOS 20.4.2018). Im Februar 2015 ratifizierte die Mongolei das Zusatzprotokoll zur UN-Antifolterkonvention (OPCAT). Das UN-Antifolterkomitee (CAT) überprüfte die Mongolei im August 2016 und drückte unter anderem Sorgen über vorherrschende Straflosigkeit in Fällen von Folter aus (ÖB Peking 12.2017).

 

Quellen:

 

-AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1425540.html , Zugriff 13.9.2018

 

-Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2016, Mongolia Country Report; https://www.ecoi.net/en/file/local/1427464/488348_en.pdf , Zugriff 13.9.2018

 

-ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei

 

-USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html , Zugriff 13.9.2018

 

6. Korruption

 

Korruption ist in der gesamten öffentlichen Verwaltung und in der Industrie (Bergbau) weit verbreitet (ÖB 12.2017; vgl. TI 9.7.2018). Die kleine Korruption ist jedoch rückläufig (TI 9.7.2018). Die Nichtregierungsorganisation Transparency International listet die Mongolei in ihrem Korruptionswahrnehmungsindex 2017 auf Platz 103 von 180 analysierten Ländern (TI 21.2.2018); 2016 lag die Mongolei auf Platz 87 von 176 untersuchten Staaten (TI 25.1.2017). Der Großteil der Bevölkerung ist mit den Anti-Korruptionsmaßnahmen der Regierung unzufrieden (TI 9.7.2018). Auch in der Politik setzt sich zunehmend die Erkenntnis durch, dass Korruption die Entwicklung der Mongolei stark behindert. Es wurden Antikorruptionsgesetze verabschiedet und entsprechende Kontrolleinrichtungen geschaffen. Weitere Reformen und eine konsequente strafrechtliche Verfolgung von Korruption sind jedoch erforderlich (BMZ o.D.). Das am 1. Juli 2017 in Kraft getretene Strafgesetz führte höhere Strafen für Korruptionsvergehen von öffentlich Bediensteten und Regierungsvertretern sowie deren nächster Verwandtschaft ein. Das Gesetz erfordert von Regierungsvertretern auch die Offenlegung ihrer Vermögen an die Independent Authority Against Corruption (IAAC). Im März 2017 wurde ein staatliches Korruptionsbekämpfungsprogramm mit einer Laufzeit von drei Jahren implementiert (USDOS 19.7.2018). Seit 2006 wurde das Anti-Korruptionsgesetz mehrfach erweitert, jedoch gibt es noch kein Gesetz zum Schutz von NGOs und anderen Institutionen, die Korruptionsfälle öffentlich machen (USDOS 19.7.2018; vgl. ÖB 12.2017). Eine gesetzliche Schutzvorschrift liegt seit Ende 2016 jedoch im Entwurf vor. Journalisten, die Korruptionsfälle aufdecken, werden mitunter von einflussreichen Betroffenen mittels Diffamierungs-Klagen in den Ruin getrieben (ÖB Peking 12.2017). Es gibt eine weitreichende Immunität von Amtsträgern gegenüber strafrechtlicher Verfolgung (TI 9.7.2018) und es gibt Bedenken, dass Teile der Justiz und der IAAC weitgehend von politischen Kreisen kontrolliert werden, welche verhindern möchten, durch eine tatsächlich unabhängige Behörde selbst der Korruption bezichtigt zu werden (Bertelsmann 2018).

 

Quellen:

 

-Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2016, Mongolia Country Report; https://www.ecoi.net/en/file/local/1427464/488348_en.pdf , Zugriff 13.9.2018

 

-BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (o.D.): Mongolei, Situation und Zusammenarbeit, http://www.bmz.de/de/laender_regionen/asien/mongolei/zusammenarbeit/index.html , Zugriff 13.9.2018

 

-ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei

 

-TI - Transparency International (21.2.2018): Corruption Perceptions Index 2017, https://www.transparency.org/country/MNG , Zugriff 13.9.2018

 

-TI - Transparency International (25.1.2017): Corruption Perceptions Index 2016,

https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2016 , Zugriff 24.9.2018

 

-TI - Transparency International (9.7.2018): Mongolia: Overview of Corruption and Anti-Corruption, https://knowledgehub.transparency.org/helpdesk/mongolia-overview-of-corruption-and-anti-corruption , Zugriff 13.9.2018

 

-USDOS - U.S. Department of State (19.7.2018): Investment Climate Statements for 2018,

https://www.state.gov/e/eb/rls/othr/ics/investmentclimatestatements/index.htm?year=2018&dlid=281519#wrapper , Zugriff 13.9.2018

 

7. Allgemeine Menschenrechtslage

 

Die schwerwiegendsten Menschenrechtsprobleme stellen die Misshandlung von Häftlingen, Korruption, Gewalt gegen LGBTI-Personen und harte Arbeitsbedingungen für Fremdarbeiter, insbesondere aus Nordkorea, dar. Maßnahmen der Regierung zur Bestrafung von Missbrauch oder Korruption im öffentlichen Dienst waren inkonsequent (USDOS 20.4.2018). Mit 17 der 18 internationalen Menschenrechtsverträge und deren Zusatzprotokolle hat die Mongolei mehr einschlägige Verträge ratifiziert als jedes andere asiatische Land, und um zwei Verträge mehr als Österreich (ÖB Peking 12.2017). Als neuntes Land in Asien hat die Mongolei im Jahr 2000 eine nationale Menschenrechtskommission eingerichtet. Nach den gesetzlichen Vorgaben besteht diese aus drei für sechs Jahre berufenen Mitgliedern, die vom Obersten Gerichtshof, dem Staatspräsidenten und dem Parlament nominiert werden. Vorsitzender des Gremiums ist ein bisheriger Richter am Obersten Gerichtshof. Die Befugnisse dieser Kommission beziehen sich v.a. auf die Ausarbeitung von Bildungs-, Rechtsverbreitungs- und Forschungsmaßnahmen, aber auch auf die Behandlung von Bürgerbeschwerden. Die Mongolei orientierte sich dabei eng an den Vorschlägen des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte, welches die Anstrengungen der Mongolei auf diesem Gebiet als vorbildlich bezeichnet (ÖB Peking 12.2017).

 

Quellen:

 

-ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei

 

-USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html , Zugriff 13.9.2018

 

8. Meinungs- und Pressefreiheit

 

In der Mongolei besteht eine große Pressevielfalt und generelle Meinungsfreiheit (ÖB 12.2017). Die Meinungsfreiheit ist durch die Verfassung abgesichert (USDOS 20.4.2018). Auch der friedliche Meinungsaustausch im Internet ist gesetzlich erlaubt. Verantwortlich dafür ist die von der Regierung besetzte Kommunikationsaufsichtskommission (Regulatory Commission, CRC), ein Organ, welches Fernseh- und Rundfunklizenzen vergibt, sowie digitalen Inhalt reguliert. Von Zensur betroffen sind beispielsweise Darstellungen exzessiver Gewalt oder Pornographie (USDOS 20.4.2018). Am 1. Juli 2017 trat ein neues Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in Kraf, das höhere Strafen für Verleumdung und die Verbreitung von falschen Informationen vorsieht. Interessenvertretungen von Journalisten kritisierten das Gesetz für vage Definitionen der Tatbestände und befürchteten, das Gesetz könnte vermehrt zur Unterdrückung der Meinungsfreiheit herangezogen werden. Nach Protesten der Medien im April 2017 wurde das Gesetz schließlich mit reduzierten Strafmaßen verabschiedet (AI 22.2.2018; vgl. FH 2018). Aus Furcht vor strafrechtlichen Repressalien übten viele Journalisten und unabhängige Publikationen in gewissem Ausmaß Selbstzensur (Bertelsmann 2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Das Gesetz über Staatsgeheimnisse, das diese Staatsgeheimnisse nur vage beschreibt, wird herangezogen, um journalistische Publikationen einzuschränken (Bertelsmann 2018). Es gibt Berichte von Gewalt und Belästigung gegenüber Journalisten (USDOS 20.4.2018). und auch Blogger sind Verleumdungsklagen einflussreicher Persönlichkeiten ausgesetzt (ÖB Peking 12.2017). In den vergangenen Jahren hat sich die generelle Situation der Medien verbessert. Im World Press Freedom Index der NGO Reporter ohne Grenzen liegt die Mongolei auf Rang 71 von 180 untersuchten Staaten. Der Großteil der Medienlandschaft ist jedoch auf einige Medienunternehmen mit politischen Verbindungen konzentriert. Die Medien werden daher politisch unter Druck gesetzt und können ihre Rolle als Kontrollorgan der Zivilgesellschaft gegenüber der Regierung nicht vollständig erfüllen (RSF 2018).

 

Quellen:

 

-AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1425540.html , Zugriff 13.9.2018

 

-Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2016, Mongolia Country Report; https://www.ecoi.net/en/file/local/1427464/488348_en.pdf , Zugriff 13.9.2018

 

-FH - Freedom House (2018): Freedom in the world 2018, Mongolia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/mongolia , Zugriff 13.9.2018

 

-ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei

 

-RSF - reporters sans frontiers (2018): Defamation Proceedings and Self-Cencorship, https://rsf.org/en/mongolia , Zugriff 14.9.2018

 

-- USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html , Zugriff 13.9.2018

 

9. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition

 

Die Verfassung der Mongolei garantiert die Vereinigungs- und die Versammlungsfreiheit und es gibt keine Einschränkungen dieser Rechte (Bertelsmann 2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Gewerkschaften sind unabhängig und ihre Rechte werden von der Regierung respektiert (FH 2018). Politische Parteien sind vorwiegend auf Interessensnetzwerken statt auf politischen Ideologien aufgebaut. Neue politische Bewegungen können ungehindert gegründet werden und ungehindert arbeiten. Kleinere Parteien können im legislativen Prozess mitwirken und stellen immer wieder Abgeordnete im Parlament (FH 2018). Es gab in der Mongolei bereits zahlreiche friedliche Regierungswechsel zwischen Parteien auf nationaler und regionaler Ebene (Bertelsmann 2018; vgl. FH 2018). Es gibt keine unangemessenen Barrieren für Oppositionsparteien, um durch Wahlen ihren Einfluss zu vergrößern (FH 2018). Jedoch wird das 2016 eingeführte Mehrheitswahlrecht dafür kritisiert, die Wahlchancen der kleineren Parteien zu verringern (Bertelsmann 2018).

 

Quellen:

 

-Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2016, Mongolia Country Report; https://www.ecoi.net/en/file/local/1427464/488348_en.pdf , Zugriff 13.9.2018

 

-FH - Freedom House (2018): Freedom in the world 2018, Mongolia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/mongolia , Zugriff 13.9.2018

 

-USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html , Zugriff 13.9.2018

 

10. Haftbedingungen

 

Die Haftbedingungen in der Mongolei sind nach wie vor dürftig bis harsch, auch wenn es in den letzten Jahren Verbesserungen gab (USDOS 13.4.2016; vgl. ÖB Peking 12.2017) und liegen weit unter europäischen Standards (ÖB Peking 12.2017). Die Gefängnisse waren in der Regel nicht überfüllt (USDOS 20.4.2018) aber es gibt Mängel in Bezug auf medizinische Versorgung, Bekleidung, Betten, Nahrung, Trinkwasser, Heizung, Beleuchtung, Belüftung, Sanitäranlagen und bei der Unterbringung von Personen mit Behinderungen in älteren Anstalten und Untersuchungsgefängnissen. In Gefängnissen in ländlichen Regionen sind die Bedingungen oft schlechter als in neuen und renovierten Anlagen. In Entzugsanstalten der Polizei sind die Bedingungen oft dürftig. Unabhängigen Beobachtern wird der Zutritt zu den Haftanstalten in der Regel gewährt (USDOS 20.4.2018; vgl. ÖB Peking 12.2017; FH 2018). Männer und Frauen werden in getrennten Anlagen inhaftiert. Männer werden je nach der ihnen zugewiesenen Sicherheitsstufe ihrer Vergehen in entsprechenden Gefängnissen untergebracht. Für Frauen gibt es nur ein Gefängnis (USDOS 20.4.2018). Jugendliche werden oft nicht von erwachsenen Straftätern getrennt (ÖB Peking 12.2017). Im Jahr 2017 wurden zehn Todesfälle in Haftanstalten gemeldet. Jedoch werden Häftlinge mit Krankheiten im Endstadium regelmäßig aus der Haft entlassen, was die irreführend niedrige Mortalitätsrate in Gefängnissen erklärt. Gemäß Regierungsangaben waren Stand September 2017 34 Häftlinge mit TBC infiziert (USDOS 20.4.2018). Das Gesetz verbietet, dass Personen willkürlich verhaftet, eingesperrt und der Freiheit beraubt werden. Die meisten Regierungsorganisationen halten sich an dieses Verbot jedoch wird dem Geheimdienst (General Intelligence Agency, GIA) vorgeworfen, manchmal gegen diese Regelung zu verstoßen (USDOS 20.4.2018). Auch der Polizei wird vorgeworfen, willkürliche Verhaftungen durchzuführen. Häftlinge werden oft für längere Zeit festgehalten und geschlagen (FH 2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Mit dem neuen Strafgesetz, das am 1.7.2017 in Kraft trat, muss nun jede Festnahme durch einen Staatsanwalt kontrolliert werden (USDOS 20.4.2018). Die Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen sehr hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Das Instrument der vorzeitigen Entlassungen oder der Strafaussetzungen zur Bewährung besteht, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht (ÖB Peking 12.2017).

 

Quellen:

 

-FH - Freedom House (2018): Freedom in the world 2018, Mongolia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/mongolia , Zugriff 13.9.2018

 

-ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei

 

-- USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html , Zugriff 13.9.2018

 

11. Todesstrafe

 

Nach einem zweijährigen Moratorium ratifizierte im Jänner 2012 der Staatskhural das 2. Zusatzprotokoll des ICCPR. Mit einer im Dezember 2015 beschlossenen Änderung des Strafgesetzbuchs sollte die Todesstrafe aus dem Gesetz gestrichen werden. Die Abschaffung trat jedoch nicht wie geplant am 1. September 2016 in Kraft. Schlussendlich wurde mit 1. Juli 2017 die Todesstrafe als strafrechtliche Repressalie abgeschafft - jedoch nur strafrechtlich und nicht verfassungsrechtlich (ÖB Peking 12.2017). Im November 2017 schlug der neu gewählte Präsident dem Justizministerium nach zwei Vergewaltigungs- und Mordfällen die Wiedereinführung der Todesstrafe vor (ÖB 12.2017; vgl. AI 22.2.2018). Im April 2018 plante der Präsident, nach einer einmonatigen Online-Abstimmung auf seiner Webseite, dem Parlament ein entsprechendes Gesetz zur Abstimmung vorzulegen (PoM 2.4.2018). Dieses Thema wurde sowohl von der Bevölkerung als auch von NGOs sehr wichtig genommen und die Wiedereinführung weitgehend abgelehnt (UB Post 9.7.2018).

 

Quellen:

 

-AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1425540.html , Zugriff 13.9.2018

 

-ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei

 

-PoM - Office of the President of Mongolia (2.4.2018): President Battulga to Present to Parliament Draft Bill on Reinstating Capital Punishment for Child Sexual Abuse Offenses, https://president.mn/en/2018/04/02/president-battulga-to-present-to-parliament-draft-bill-on-reinstating-capital-punishment-for-child-sexual-abuse-offenses/ , Zugriff 14.9.2018

 

-UB Post (9.7.2018): A Year since ‚Mongolia won', https://www.pressreader.com/mongolia/the-ub-post/20180709/281526521814186 , Zugriff 14.9.2018

 

12. Religionsfreiheit

 

Religionsfreiheit ist durch die Verfassung garantiert (FH 2018; vgl. USDOS 29.5.2018). Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund von Religion und verbietet dem Staat eine Ausübung religiöser Aktivitäten wie auch religiösen Institutionen die Durchführung von politischen Aktivitäten (USDOS 29.5.2018). Religiöse Dogmen haben keinen nennenswerten Einfluss auf die Rechtsordnung oder auf politische Institutionen, auch wenn von manchen hohen Regierungsvertretern bekannt ist, dass sie religiös sind (Bertelsmann 2018). Die Mongolei erlebte seit der demokratischen Revolution 1990 ein Wiederaufleben der Religiosität, insbesondere des Buddhismus und des traditionellen Schamanismus (Bertelsmann 2018). Vorherrschende Religion in der Mongolei ist der tibetische Buddhismus, dem 53% der Bevölkerung anhängen. 3,9% sind Muslime, 2,9% Anhänger des Schamanismus und 2,1% Christen; 38,6% der Bevölkerung sind konfessionslos (Bertelsmann 2018). Die Mehrheit der Buddhisten gehört dem Mahayana-Zweig an. Viele Menschen praktizieren Elemente des Schamanismus in Kombination mit Buddhismus. Der größte Teil der Christen gehört den Protestanten an, wobei auch andere christliche Denominationen wie Mormonen, Katholiken, Zeugen Jehowas und der Russischen Orthodoxie in der Mongolei vertreten sind. Die ethnische Gruppe der Kasachen im Nordwesten des Landes ist vorwiegend muslimisch (USDOS 29.5.2018). Religiöse Institutionen sind per Gesetz dazu verpflichtet, sich zu registrieren. Die Registrierung ist in den meisten Fällen auf ein Jahr beschränkt und muss dann erneuert werden. Die Umsetzung der umfangreichen Bestimmungen zur Registrierung liegt im Ermessen der örtlichen Behörden, sodass sich die Vorgangsweise regional unterscheidet. Einige religiöse Gruppen meldeten daher Schwierigkeiten, sich in manchen Regionen zu registrieren oder ihre Registrierung zu erneuern. Der Registrierungsprozess kann laut Berichten zwischen zwei Wochen bis zu drei Jahren dauern. Nichtregistrierte religiöse Gruppen werden durch wiederholte Besuche von Finanzbeamten, der Polizei oder anderen Beamten schikaniert (USDOS 29.5.2018). Das Religionsgesetz verbietet die Verbreitung religiöser Ansichten mittels Gewalt, Druck, durch materielle Anreize, Täuschung oder Mittel, die Gesundheit oder Moral schaden oder psychische Schäden hervorrufen können. In manchen Regionen wird Kindern und Minderjährigen aus Angst vor "Gehirnwäsche" die Teilnahme an religiösen Aktivitäten verboten (USDOS 29.5.2018). Es gibt keine institutionalisierte Diskriminierung aufgrund von Religion. Die verschiedenen religiösen Gruppen haben nahezu gleichberechtigten Zugang zu Bildung, Beschäftigung und öffentlichen Dienstleistungen. Die religiöse Toleranz ist stark ausgeprägt. Einzelne Fälle von Diskriminierung von Christen am Arbeitsplatz oder in Schulen werden berichtet, doch ist dieses Phänomen nicht weit verbreitet. Es wurden keine gewalttätigen Übergriffe aus religiösen Gründen gemeldet (Bertelsmann 2018).

 

Quellen:

 

-Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2016, Mongolia Country Report; https://www.ecoi.net/en/file/local/1427464/488348_en.pdf , Zugriff 13.9.2018

 

-FH - Freedom House (2018): Freedom in the world 2018, Mongolia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/mongolia , Zugriff 13.9.2018

 

-USDOS - U.S. Department of State (29.5.2018): 2017 Report on International Religious Freedom - Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1436918.html , Zugriff 14.9.2018

 

13. Ethnische Minderheiten

 

Die Mehrheit der gut drei Millionen Einwohner der Mongolei (Stand Juli 2017) bilden Angehörige der Khalkh mit 81,9%. Daneben gibt es Minderheiten wie die Kasachen mit 3,8%, Durbet mit 2,7%, Bayad mit 2,1%, Burjaten mit 1,7%, Zakhchin mit 1,2%, Dariganga mit 1%, Uriankhai mit 1% und 4,6% sonstige Minderheiten (2010, geschätzt) (CIA 28.8.2018). Die Mongolei ist ein ethnisch homogenes Land, demzufolge fehlt der Nährboden sowohl für ethnische als auch für religiöse Konflikte. Die Mehrheit der Bevölkerung bekennt sich zum tibetischen Buddhismus (LIP 9.2018). Keinen ethischen Gruppen wird die Staatsbürgerschaft vorenthalten. Die Staatsangehörigkeit von Kasachen, die in den 1990er Jahren nach Kasachstan ausgewandert und später in großer Zahl wieder in die Mongolei zurückkehrten, ist unklar. Im Jahr 2016 wurde vom Präsidenten ein Gesetzesentwurf für eine Doppelstaatsbürgerschaft vorgelegt, jedoch gibt es bisher keinen Regierungsbeschluss dazu (Bertelsmann 2018). Die Verfassung anerkennt die Rechte von nationalen ethnischen Minderheiten (v.a. turksprachige Kasachen) auf Gebrauch der eigenen Sprache, jedoch werden diese Rechte von Seiten der Behörden kaum umgesetzt. Es bestehen kasachische Medien, die allerdings über mangelnde staatliche Unterstützung klagen (ÖB Peking 12.2017).

 

Es gibt keine institutionalisierte Diskriminierung aufgrund von ethnischer Zugehörigkeit und die verschiedenen ethnischen Gruppen haben nahezu gleichberechtigten Zugang zu Bildung, Beschäftigung und öffentlichen Dienstleistungen. Es wurden keine gewalttätigen Übergriffe aus ethnischen Gründen gemeldet (Bertelsmann 2018). Mitunter kommt es zu Übergriffen von Ultranationalisten gegen koreanische und chinesische Staatsbürger (ÖB Peking 12.2017).

 

Quellen:

 

-Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2016, Mongolia Country Report; https://www.ecoi.net/en/file/local/1427464/488348_en.pdf , Zugriff 13.9.2018

 

-CIA - Central Intelligence Agency (28.8.2018): The World Factbook - Mongolia,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/mg.html , Zugriff 14.9.2018

 

-LIP - LIPortal, Das Länderinformationsportal (9.2018): Mongolei, Ethnizität und Soziales,

https://www.liportal.de/mongolei/gesellschaft/ , Zugriff 24.9.2018

 

-ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei

 

14. Bewegungsfreiheit

 

Mongolischen Staatsbürgern ist das Reisen innerhalb des Landes und auch ins Ausland gestattet (FH 2018). Bei Reisen in die Grenzregionen sind besondere Genehmigungen der Grenzorgane erforderlich (BMEIA 17.4.2018). Der Zuzug aus den Provinzen nach Ulaanbaatar ist seit Jänner 2017 untersagt. Eine Wohnsitznahme in der Hauptstadt ist nur mehr unter bestimmten Voraussetzungen möglich (u.A. medizinische Langzeitbehandlung oder Besitz von Wohneigentum) (GoGo 10.1.2017; vgl. Montsame 28.12.2017); diese Regelung wird vorläufig bis 1.1.2020 in Kraft bleiben (Montsame 28.12.2017). Mongolische Staatsangehörige dürfen ohne Genehmigung das Land verlassen, benötigen jedoch einen Reisepass. An den Grenzkontrollstellen findet eine genaue Überprüfung statt, wobei bei mongolischen Staatsangehörigen auch der Personalausweis als weitere Überprüfungsgrundlage herangezogen werden kann (ÖB Peking 12.2017). Einige hundert Personen, darunter auch ausländische Staatsbürger, sind in Folge laufender Ermittlungen oder Verfahren vom Staatsanwalt mit einem Ausreiseverbot belegt. Gemäß des neuen Strafgesetzes, welches im Juli 2017 in Kraft getreten ist, bedarf die Verhängung eines Ausreiseverbotes nun einer richterlichen Genehmigung, um Willkür zu vermeiden (FH 2018). Das Straßennetz in der Mongolei ist mangelhaft ausgebaut. Obwohl das Land äußerst dünn besiedelt ist, fehlen vielerorts Verkehrswege (GIZ 3.2016; vgl. BMEIA 17.4.2018).

 

Quellen:

 

-BMEIA - Bundesministerium Europa, Integration und Äußeres (17.4.2018): Reiseinformation Mongolei, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/mongolei/ , Zugriff 18.9.2018

 

-FH - Freedom House (2018): Freedom in the world 2018, Mongolia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/mongolia , Zugriff 13.9.2018

 

-GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2016): Neue Märkte - Neue Chancen | Ein Wegweiser für deutsche Unternehmer - Mongolei,

https://www.giz.de/de/downloads/2016-de-neue-maerkte-neue-chancen-mongolei.pdf , Zugriff 17.9.2018

 

-GoGo Mongolia (10.1.2017): Migration to Ulaanbaatar city stops until 2018, http://mongolia.gogo.mn/r/156735 , Zugriff 18.9.2018

 

-Montsame (21.12.2017): Migration from provinces to be halted until 2020, http://montsame.mn/en/read/12912 , Zugriff 18.9.2018

 

-ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei

 

15. Grundversorgung

 

Die Mongolei entwickelt sich seit ihrer politischen Wende Anfang der 1990er-Jahre kontinuierlich von einem Agrar- zu einem Rohstoffexportland und die Umstellung der ehemaligen sozialistischen Planwirtschaft auf eine Marktwirtschaft ist inzwischen sehr weit vorangeschritten. Das Steuerrecht entspricht inzwischen internationalen Maßstäben. Seit 2003 ist auch privater Erwerb von Grund und Boden durch mongolische Staatsbürger möglich, nicht aber durch Ausländer (AA 3 .2018b). Die mongolische Wirtschaft bleibt weiterhin stark vom Bergbau abhängig. Auch im Jahr 2017 war der Bergbausektor mit einem Anteil von rund 23% des Bruttoinlandsprodukts die treibende Kraft, obwohl dieser mit einem Minus von 9% gegenüber dem Vorjahr kein Wachstum zu verzeichnen hatte (ÖB Peking 12.2017). Die Mongolei verfügt über einige der weltweit größten Kupfer-, Kohle- und Goldvorkommen sowie von Zink, Uran, Erdöl, seltenen Metallen und Erden, was die Entwicklung von einem Agrar- zu einem Rohstoffexportland förderte (AA 3 .2018b). Das Wachstum der mongolischen Wirtschaft entwickelt sich solide. Nachdem 2015 die niedrigen Rohstoffpreise und die sinkende Nachfrage des größten Handelspartners China zu rückläufigen Exporten führten, erholten sich 2017 die Weltrohstoffpreise und die ausländischen Direktinvestitionen in die Mongolei. Außerdem stieg der private Konsum wieder an, was 2017 zusammen mit Investitionen zu einem deutlich stärkeren Wirtschaftswachstum führte. Nach dem schwachen Jahr 2016 mit einem Wachstum von lediglich 1,2%, betrug dieses 2017 5,1%. 2016 drohte der Mongolei beinahe der Staatsbankrott. Durch Beistandskredite des Internationalen Währungsfonds (IWF), der Weltbank, der Asiatischen Entwicklungsbank (ADB), Japans und Südkoreas für die nächsten drei Jahre konnte eine weitere Verschlechterung der Situation aber verhindert werden (ÖB Peking 12.2017). Die Staatsverschuldung ist massiv angestiegen. Lag sie 2011 noch bei rund 32% im Verhältnis zum BIP, ist sie bis September 2016 auf 90% gestiegen und hat sich Stand November 2017 auf 73,8 % des BIP verringert. Seit Mitte 2013 hat sich der Kurs der mongolischen Landeswährung gegenüber US-Dollar und Euro erheblich verschlechtert (AA 3 .2018b). Die Inflationsrate wurde 2016 auf 0,6 % und 2017 auf 4,6 % geschätzt (CIA 28.8.2018). Die Arbeitslosenrate lag 2017 bei 8 %, war jedoch erheblich höher unter Jugendlichen (fast 20 %). Der Mindestlohn liegt bei umgerechnet 90 USD im Monat. Es gibt eine gesetzliche 40-Stundenwoche, jedoch arbeiten geschätzte 60 % der mongolischen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in der Schattenwirtschaft (v.a. Landwirtschaft, Bergbau). Die Regierung gewährt aber auch diesen ArbeitnehmerInnen Zugang zu grundlegenden Sozial- und Gesundheitsleistungen (ÖB Peking 12.2017). Laut ADB 2014 lebten 21,6% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze. Viele der Nomaden fliehen angesichts klimatischer Bedingungen in die Hauptstadt, wo sie ein Leben in extremer Armut in Slum-Vierteln am Stadtrand (Gher-Viertel) fristen und viele von ihnen arbeitslos sind (ÖB Peking 12.2017). Das Welternährungsprogramm der UN (WFP) schätzte im Jahr 2015, dass mehr als 20 Prozent der Bevölkerung unterernährt sind (ÖB Peking 12.2017). Die Hauptstadt Ulaanbaatar zählt 1,2 Mio. Einwohner, von denen 60 % in Gher-Bezirken wohnen, in denen es sanitäre Mängel gibt (ÖB Peking 12.2017; vgl. Bertelsmann 2018). Die Luftverschmutzung in Folge der Verwendung minderwertiger Kohle zum Heizen führt vor allem bei Kindern zu Atemwegserkrankungen (ÖB Peking 12.2017). Die öffentliche Verwaltung stellt die meisten grundlegenden Dienstleistungen im gesamten Land zur Verfügung. Deren Qualität und der Zugang dazu wurden in den frühen 2010er-Jahren deutlich verbessert. Die geringe Bevölkerungsdichte stellt jedoch den Staat vor große Schwierigkeiten beim Erhalt von Infrastruktur und der Verfügbarmachung von Dienstleistungen wie Gesundheit, Sicherheit und Justiz, insbesondere für die etwa ein Viertel der Bevölkerung umfassenden nomadischen Viehhalter (Bertelsmann 2018). Es besteht ein sozialpartnerschaftliches trilaterales Komitee für Arbeit und soziale Abkommen. Alle zwei Jahre wird der Mindestlohn vom Arbeitsministerium, in Konsultation mit den Sozialpartnern, angepasst. Zuletzt wurde der Mindestlohn am 1. Jänner 2017 um 25 % auf 240.000 Tögrög (MNT), ca. 93 Euro, angehoben. Die Wirtschaftskrise 2016 führte dazu, dass auch gut qualifizierte Personen nur mehr schwer Arbeit finden. Arbeitsrechtliche Vorschriften werden generell eingehalten, jedoch gibt es Berichte über unerlaubt lange Arbeitszeiten im Baugewerbe und dort kommt es aufgrund mangelnder Einhaltung von Sicherheitsvorschriften immer wieder zu tödlichen Unfällen (ÖB 12.2017)

 

Quellen:

 

-AA - Auswärtiges Amt (3.2018b): Mongolei, Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mongolei-node/-/222844 , Zugriff 17.9.2018

 

-CIA - Central Intelligence Agency (28.8.2018): The World Factbook - Mongolia,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/mg.html , Zugriff 14.9.2018

 

-Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018, Mongolia Country Report; https://www.ecoi.net/en/file/local/1427464/488348_en.pdf , Zugriff 13.9.2018

 

-ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei

 

16. Sozialbeihilfen

 

1995 verabschiedete die Große Staatsversammlung das Gesetz über das Sozialversicherungssystem. Dazu gehören die Kranken-, Arbeitslosen- und Rentenversicherungen sowie Sozialhilfeleistungen für Behinderte, Waisen und Halbwaisen. Außerdem wurde im Zuge der steigenden Gewinne aus dem Bergbau ein nationaler Bevölkerungsentwicklungsfonds eingerichtet, aus dem u. a. Beihilfen für Studenten bezahlt werden. 2013 wurde das Sozialversicherungsgesetz ergänzt, damit die noch etwa 44 Tsaatan-Familien (Rentierleute), die fernab fester Siedlungen und ohne geregeltes Einkommen leben, von den Leistungen der Sozialversicherung profitieren können (Renten, finanzielle Unterstützung und Sozialhilfebeiträge für Schwangere, Hochbetagte, Menschen mit Behinderungen, vorübergehend Arbeitsunfähige und für Sonderaufgaben) (LIP 7.2018). Gemäß Asian Development Bank (ADB) umfasst das für Sozialleistungen vorgesehene Budget 2,7% des BIP, was deutlich höher ist als in anderen Schwellenländern (durchschnittlich 1,6 % des BIP) (Bertelsmann 2018). Eine Sozialversicherung, die auch eine Krankenversicherung umfasst, ist für mongolische Bürger verpflichtend und wird von Dienstgebern und Dienstnehmern durch einen Anteil vom Gehalt finanziert. Die Sozialversicherung wird vom Staat für bestimmte Gruppen kostenlos zur Verfügung gestellt, darunter Kinder unter 18; Personen, die kein Einkommen haben; Personen, die Sozialleistungen beziehen; alleinerziehende Eltern, bis das Kind zwei Jahre alt ist; Menschen mit Behinderungen (BIO 16.4.2018). Verschiedene verfügbare staatlichen Unterstützungsleistungen für Personen mit Behinderungen sind abhängig von der Bestätigung durch medizinische Fachpersonen. Wenn eine Behinderung von mehr als 50 Prozent vorliegt, hat die Familie Anrecht auf eine staatliche Unterstützung von 155.000 MNT monatlich pro Kind mit Behinderung (SFH 1.2.2018). Das Social Welfare Law, zuletzt am 30. Juni 2017 angepasst, sieht Unterstützungsleistungen für alleinerziehende Eltern und deren Kinder vor. Allerdings erfüllen laut Artikel 12.1.5 nur alleinerziehende Mütter über 45 Jahre respektive alleinerziehende Väter über 50 Jahre mit vier oder noch mehr Kindern die Kriterien, um Sozialhilfe für Alleinerziehende (Social Welfare Allowance) zu erhalten. Vulnerable Personen, die unterhalb eines durch die Behörden definierten und überprüften Standards leben, erhalten im Rahmen des Food Stamp Programme eine Minimalunterstützung in Form von monatlichen Essensgutscheinen im Wert von 6.500 MNT für Kinder und 13.000 MNT für Erwachsene (SFH 1.2.2018). Der Zugang zu staatlichen Sozialleistungen - obwohl auf dem Papier vorhanden - ist in der Praxis oft sehr schwierig (ÖB Peking 12.2017; vgl. KAS 7.2017). Das Ministerium für Bevölkerungsentwicklung und Sozialfürsorge ist mit der Verwaltung von 71 Sozialfürsorgeprogrammen betraut. Daraus ergibt sich eine Fragmentierung dieser Programme, Duplizierungen von Sozialleistungen, sowie hohe Verwaltungs- und Umsetzungskosten. Manche Sozialleistungen werden durch verschiedene Ministerien und Institutionen verwaltet, was eine Fokussierung auf die Hilfsbedürftigen der Gesellschaft erschwert (KAS 7.2017). Im Kampf gegen die Armut zählt trotz staatlicher Maßnahmen weiterhin die familiäre Solidarität (ÖB Peking 11.2016). Die unbedingte Unterstützung für enge und fernere Verwandte können und wollen auch die erfolgreicheren Familienmitglieder nicht mehr in jedem Fall leisten (LIP 7.2018).

 

Quellen:

 

-Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018, Mongolia Country Report; https://www.ecoi.net/en/file/local/1427464/488348_en.pdf , Zugriff 13.9.2018

 

-BIO - Belgian Immigration Office (16.4.2018): Question & Answer, BDA-20180214-MN-6752.

 

-KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (7.2017): Sozialpolitik auf dem Prüfstand - Armut und Verstädterung in der Mongolei, http://www.kas.de/wf/doc/kas_49640-1522-1-30.pdf?180228112418 , Zugriff 20.9.2018.

 

-LIP - LIPortal, Das Länderinformationsportal (7.2018): Mongolei, http://liportal.giz.de/mongolei/gesellschaft/ , Zugriff 17.9.2018

 

-ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei

 

-SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (1.2.2018): Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 1. Februar 2018 zu Mongolei: Situation alleinerziehende Frau,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1424678/1788_1518776201_0102.pdf , Zugriff 11.9.2018

 

17. Medizinische Versorgung

 

Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und oft technisch und hygienisch problematisch (AA 22.8.2018; vgl. ÖB 12.2017). Das ehemals sozialistische System einer allgemeinen Gesundheitsversorgung wurde nur unzureichend reformiert. Mithilfe internationaler Geber ist die Regierung bemüht, das System zu reformieren (ÖB Peking 12.2017). In den letzten Jahren haben in Ulaanbaatar private internationale Kliniken eröffnet (Intermed, SOS, Songdo, GrandMed), die erheblich zur Verbesserung der ambulanten und stationären Versorgung zumindest in der Hauptstadt beigetragen haben. Nicht alle westlichen Medikamente - insbesondere Medikamente, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen - sind in der Mongolei erhältlich (AA 22.8.2018). Das Gesundheitssystem besteht aus drei Ebenen und verfolgt das Prinzip, eine gleichberechtigte, zugängliche und qualitative Gesundheitsversorgung für alle zu ermöglichen. Primäre Gesundheitsversorgung wird hauptsächlich in Familiengruppenpraxen in der Hauptstadt Ulaanbaatar, in Provinzzentren oder in den Provinzen selbst in Bezirks- ("soum") oder übergreifenden Bezirkskliniken angeboten, sekundäre Versorgung in den allgemeinen Bezirkskrankenhäusern in Ulaanbaatar oder den Provinzen (Aimags) und privaten Kliniken, tertiäre schließlich in den größeren Spitälern und Spezialzentren in Ulaanbaatar. 2010 gab es 16 Spezialkliniken, vier regionale Diagnose- und Behandlungszentren, 17 allgemeine Provinz- (Aimag) Krankenhäuser, 12 allgemeine Bezirkskrankenhäuser, drei Geburtskliniken, vier allgemeine Landeskliniken, 17 Spezialkliniken und Zentralkliniken in Ulaanbaatar sowie 1.184 private Krankenhäuser und Kliniken (APO 2013). Laut Statistiken des Ministeriums für Gesundheit und Sport arbeiteten 2011 landesweit 9.400 Ärzte; 28,5 pro 10.000 Einwohner (LIP 7.2018). Alle Mongolen haben Zugang zur staatlichen Krankenversicherung (Bertelsmann 2018; vgl. LIP 7.2018, ÖB Peking 12.2017). Alle gesellschaftlichen Gruppen, die von der mongolischen Regierung als "fragil" eingestuft werden (Kinder bis 16 Jahre, Frauen mit Kindern, Pensionisten etc.) sind sozialversichert. Über 80 % der Krankenversicherung war 2010 beitragsfinanziert (ÖB Peking 12.2017). Die medizinische Versorgung in der Mongolei ist laut Gesetz kostenlos (Bertelsmann 2018; vgl. LIP 7.2018). Doch da die Mittel bei weitem nicht ausreichen, werden für jede Versorgungsleistung Zahlungen fällig (LIP 7.2018). Es gibt für Versicherte teilweise hohe Selbstbehalte bei Spitalsaufenthalten und Medikamenten. Grundsätzlich sind die "fragilen Gruppen" von den Selbstbehalten ausgenommen (ÖB Peking 12.2017; vgl. BIO 16.4.2018). Hinzu kommt, dass das medizinische Personal schlecht entlohnt wird (LIP 7.2018) und v.a. in Krankenhäusern Korruptionszahlungen häufig notwendig sind, um gewisse Leistungen rascher zu bekommen (ÖB Peking 12.2017; vgl. LIP 7.2018). Es gibt Unterschiede und Herausforderungen im mongolischen Gesundheitswesen, die mit der geografischen Lage in städtischen und ländlichen Gebieten und sozialökonomischen Gesellschaftsgruppen zusammenhängen (WHO 2017). Die geringe Bevölkerungsdichte stellt den Staat vor große Herausforderungen bezüglich Unterhalt der Infrastruktur und der Verfügbarmachung von grundlegenden Dienstleistungen wie Gesundheitsleistungen, insbesondere für die 25 % der Bevölkerung, die von der nomadischen Weidewirtschaft leben (Bertelsmann 2018). Zum Beispiel ist die Müttersterblichkeit zwar im Großen und Ganzen zurückgegangen, sie ist aber besonders bei Hirten in ländlichen Regionen mit über 40 % sehr hoch (WHO 2017). Das Netz der medizinischen Notfallversorgung ist auf dem Lande besonders dünn, weshalb auch leichtere Verletzungen oder Unfallfolgen zu großen Komplikationen führen können (AA 22.8.2018). Die schlechte Qualität der Gesundheitseinrichtungen in ländlichen und abgelegenen Gebieten führt trotz Verbesserungen in letzter Zeit dazu, dass die Bevölkerung teure Anfahrtswege zu den Bezirkszentren und in die Hauptstadt in Kauf nehmen muss, um qualitätsvolle und spezialisierte Behandlungen zu erhalten (Bertelsmann 2018). Patienten missachten das Überweisungssystem und besuchen für Behandlungen direkt die Nationalkrankenhäuser in Ulaanbaatar. Dadurch kommt es zu einer hohen Patientenbelastung in diesen Krankenhäusern. Die Hausärzte erfüllen ihre Funktion als Zutrittskontrolle zu den übergeordneten Gesundheitseinrichtungen nur unzureichend (BIO 16.4.2018).

 

Quellen:

 

-AA - Auswärtiges Amt (22.8.2018): Mongolei: Reise- und Sicherheitshinweise,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mongolei-node/mongoleisicherheit/222842 , Zugriff 18.9.2018

 

-APO - Asia Pacific Observatory on Health Systems and Policies:

Mongolia Health System (2013) Review, http://apps.who.int/iris/bitstream/handle/10665/207531/9789290616092_eng.pdf?sequence=1 , Zugriff 17.9.2018

 

-Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018, Mongolia Country Report; https://www.ecoi.net/en/file/local/1427464/488348_en.pdf , Zugriff 13.9.2018

 

-BIO - Belgian Immigration Office (16.4.2018): Question & Answer, BDA-20180214-MN-6752.

 

-LIP - LIPortal, Das Länderinformationsportal (7.2018): Mongolei, http://liportal.giz.de/mongolei/gesellschaft/ , Zugriff 17.9.2018

 

-ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei

 

-WHO - World Health Organisation (2017): Country Programme on Subnational Health System Strengthening in Mongolia, http://www.wpro.who.int/mongolia/mediacentre/releases/subnational_health_system_strengthening_in_mongolia/en/ , Zugriff 17.9.2018

 

-BIO - Belgian Immigration Office (16.4.2018): Question & Answer, BDA-20180214-MN-6752.

 

18. Rückkehr

 

Mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen. Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen beträgt zwischen einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen und einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren (Art. 240 StGB) (ÖB Peking 12.2017).

 

Rückkehrerprobleme bei oppositioneller Betätigung oder Asylantragstellung im Ausland sind laut ÖB Peking nicht bekannt. Politische Betätigung im Ausland ist nicht strafbar. Die Mongolei kooperiert mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen in Asylfragen (ÖB Peking 12.2017).

 

Quellen:

 

-ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei

 

19. Dokumente

 

Die Miliz (Polizei) ist für die Ausstellung und Registrierung des Personalausweises sowie für die Speicherung der Ausweisdaten zuständig. Alle Staatsangehörigen der Mongolei müssen ab dem 16. Lebensjahr ständig einen Personalausweis bei sich führen. Der Reisepass in Verbindung mit dem Personalausweis gilt als Nachweis der Staatsangehörigkeit. Die Staatsangehörigkeit kann darüber hinaus anhand eines Abgleichs der Angaben des Betroffenen mit den Eintragungen festgestellt werden, die anlässlich der Ausstellung des Personalausweises beim zuständigen Polizeikommissariat, wo die Daten verwaltet werden, vorgenommen wurden (ÖB Peking 12.2017).

 

Quellen:

 

-ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei

 

2. Beweiswürdigung:

 

2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

 

Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit basieren auf den vorgelegten Personaldokumenten, die einer kriminaltechnischen Untersuchung unterzogen wurden. Die von der BF1 ursprünglich gegenüber den Behörden genannten dazu abweichenden Namen und Geburtsdaten wurden zwecks eindeutiger Zuordnung als Alias-Namen im Spruch wiedergegeben.

 

Die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit und Religion basieren auf den diesbezüglich unbedenklichen Angaben der BF1 in der Beschwerdeverhandlung.

 

Bezüglich des Gesundheitszustandes der BF kamen im Verfahren keine Anzeichen hervor, die auf eine schwere Erkrankung hindeuten würden. Ein kritischer Gesundheitszustand bzw. außergewöhnliche Verschlechterungen als Rückkehrhindernisse wurden im Übrigen nicht vorgebracht und auch keine diesbezüglichen medizinischen Befunde vorgelegt. Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass die BF1 wegen ihrer Herzschmerzen bereits im Herkunftsland behandelt wurde.

 

Die Feststellungen zum derzeitigen Familien- und Privatleben und dem Integrationsausmaß der BF ergeben sich aus den diesbezüglich unbedenklichen Angaben der BF1 in der Beschwerdeverhandlung und den Einvernahmen vor dem Bundesamt, aus den vorgelegten Bestätigungsschreiben über die geleisteten ehrenamtlichen Tätigkeiten, einen umfangreichen Konvolut an Unterstützungserklärungen aus dem Freundes- und Bekanntenkreis der BF, sowie aus dem im Zuge der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck.

 

Die Feststellungen zum Sprachniveau der BF1 ergeben sich aus dem vorgelegten ÖIF Zeugnis zur Integrationsprüfung (B1 und Werte- und Orientierungswissen). Die BF1 konnte zudem im Rahmen der Beschwerdeverhandlung bei Beantwortung der an sie gestellten Fragen mündlich sehr gute Deutschkenntnisse nachweisen.

 

Die Feststellung, dass die BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten sind, ergibt sich aus aktuell eingeholten Strafregisterauszügen, wobei Gegenteiliges im Verfahren nicht hervorgekommen ist.

 

2.2. Was die von der BF1 behaupteten Fluchtgründe betrifft, ging bereits das Bundesamt angesichts von Widersprüchen und Unstimmigkeiten begründet von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens aus.

 

Die vom Bundesamt getroffene Würdigung der Beweise stand im Wesentlichen im Einklang mit dem Erstbefragungsprotokoll vom 31.12.2012 sowie den Protokollen über die Einvernahmen beim Bundesasylamt am 13.03.2013 und 17.10.2013 und beim Bundesamt am 10.08.2015.

 

Der BF1 ist es auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung nicht gelungen, ihre Fluchtgründe widerspruchfrei, stimmig und überzeugend darzutun. Insbesondere zeigte sie sich nicht in der Lage, ihr Vorbringen über eine Rahmengeschichte hinaus plausibel und in zentralen Punkten gleichbleibend zu schildern. Aufgrund von erheblichen Widersprüchen und Unstimmigkeiten bei der Schilderung von Details zentraler, für ihre Ausreise relevanter Vorfälle war im Ergebnis von der Unglaubwürdigkeit ihres Vorbringens auszugehen.

 

So gab die BF1 in der Erstbefragung an, der Direktor ihrer Firma hätte ihr den Auftrag gegeben, XXXX von drei Kunden auszuforschen (vgl. As 21 und 23). In der Einvernahme beim Bundesasylamt am 13.03.2013 brachte sie hingegen vor, den Auftrag von ihrer Abteilungsleiterin bekommen zu haben. Der Geschäftsdirektor hätte ihr diesen Auftrag gar nicht geben können, da dieser auf Geschäftsreise gewesen wäre (vgl. As 131). Dazu schilderte die BF in der Einvernahme am 13.03.2013 weiter, dass der Auswertungsauftrag nicht den internen Vorschriften (im Unternehmen) entsprochen hätte, weshalb sie deswegen ihre Abteilungsleiterin direkt angesprochen hätte, "warum" dieser Auftrag trotzdem zu erledigen sei. Die Abteilungsleiterin hätte daraufhin erklärt, dass die Kunden dies wünschten und es schnell gehen müsse, worauf die BF1 die XXXX ausgewertet hätte (vgl. S. 16 Verhandlungsprotokoll). In der Beschwerdeverhandlung gab die BF1 dazu jedoch im völligen Widerspruch an, den Auftrag der Abteilungsleiterin ohne Nachzufragen erledigt zu haben und bekräftigte dies noch zusätzlich damit, dass in der Mongolei eine strenge Hierarchie herrsche und man nicht nach dem "Warum" frage (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 16). Auffällig ist auch, dass die BF1 im Zusammenhang mit dem Auftrag der Abteilungsleiterin in der Beschwerdeverhandlung ursprünglich von einer "Bitte", und erst auf intensiviertes Nachfragen im gleichen Zusammenhang aber dann von einer "direkten Aufforderung" der Vorgesetzten sprach (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 16).

 

Hinzu kommt noch erschwerend, dass die BF1, obwohl sie in der Einvernahme beim Bundesasylamt ausdrücklich erklärt hat, dass der Auftrag der Vorgesetzten nicht den internen Vorschriften entsprach, in der Beschwerdeverhandlung auf Nachfragen, ob sie sich denn keine Gedanken bei diesem Auftrag gemacht hätte, dazu im völligen Widerspruch erklärte, dass sie sich dabei überhaupt keine Gedanken gemacht hätte (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 16). In diesem Zusammenhang erscheint es aber völlig unglaubwürdig, dass eine "Fachexpertin" für Verbraucherforschung (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 6) mit entsprechender Hochschulausbildung und einer einschlägigen 6-jährigen Berufspraxis bei einem XXXX in der Datenanalyse, in einem derart sensiblen Bereich hinsichtlich ihres eigenen Wirkungsbereiches auch keine Ahnung von Datenschutzbestimmungen hätte. Die BF1 konnte jedoch in der Beschwerdeverhandlung dazu bis auf Mutmaßungen keine spezifischen Kenntnisse dartun (vgl. S. 15 -16 Verhandlungsprotokoll). Dies wiegt umso schwerer, als die in Frage stehende Auswertung laut Angaben der BF1 in der Beschwerdeverhandlung den Zweck gehabt hätte, sämtliche XXXX über einen gewissen Zeitraum offenzulegen. Dass ein derartig sorgloses Vorgehen mit Daten auch nach den mongolischen Strafbestimmungen nicht ohne weiteres zulässig sein dürfte, ergibt sich bereits aus dem Vorbringen der BF1. Eine derartig naive bzw. unbekümmerte Einstellung erscheint auch nicht stimmig zu dem durchaus intelligenten Eindruck, den die BF1 sonst in der Verhandlung vermitteln konnte.

 

Nach der Aussage der BF1 beim Bundesasylamt wäre sie dreimal (06.07.2012, 16.07.2012 und 23.07.2012) schriftlich vorgeladen und einvernommen worden. Dazu gab sie ausdrücklich an, dass bei der dritten Einvernahme am 23.07.2012 auch ihre Abteilungsleiterin dabei gewesen wäre und sie "bei dieser Befragung" ihre Vorgesetzte gefragt hätte, warum sie nicht die Wahrheit sage (vgl. As 128). In der Beschwerdeverhandlung gab die BF1 dazu völlig im Widerspruch an, dass die Abteilungsleiterin von der Polizei gemeinsam mit der BF1 nie einvernommen worden wäre (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 20) und verneinte auch ein diesbezügliches Gespräch mit der Abteilungsleiterin (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 18). Hinzu kommt, dass die BF1 in der Beschwerdeverhandlung überhaupt nur zwei polizeiliche Einvernahmen behauptete. Die dritte schriftliche Vorladung hätte die BF1 zwar zugestellt bekommen, aber nicht wahrgenommen, weil sie eine Projektpräsentation im Unternehmen gehalten hätte (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 11).

 

Ein derartig leichtfertiges Ignorieren einer Polizeiladung zugunsten einer firmeninternen Präsentation erscheint in der von ihr beschriebenen Situation unter dem Aspekt, dass sie bereits kurz zuvor zwei Mal unter dem nicht unerheblichen Vorwurf des illegalen Verkaufs von Kundendaten in Zusammenhang mit einer Wahlmanipulation polizeilich einvernommen worden wäre (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 10 -11), selbst im Hinblick auf das Firmeninteresse nur schwer nachvollziehbar. Weiters gab die BF1 vor dem Bundesasylamt an, zwei Polizisten hätten sie nach der Einvernahme vom 23.07.2012 am 03.08.2012 in der Arbeit festgenommen und in ein Gefängnis gebracht. Den Grund dafür wisse sie nicht (vgl. As 128). Laut ihren dazu abweichenden Angaben in der Beschwerdeverhandlung wäre die BF1 hingegen inhaftiert worden, weil sie der Ladung für den 23.07.2012 nicht Folge geleistet hätte (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 18).

 

In der Einvernahme beim Bundesasylamt gab die BF1 an, dass einer der drei auszuwertenden Kunden ein Parlamentsabgeordneter gewesen sei. Die BF1 hätte in der Polizeieinvernahme am 23.07.2012 von drei Fotos einen Mann wiedererkannt, weil sie diesen aus den Medien gekannt habe, es sei ein Parlamentsabgeordneter gewesen, dies hätte sie der Polizei auch mitgeteilt (vgl. As 128). In der Beschwerdeverhandlung gab die BF1 im völligen Widerspruch dazu an, sie hätte den Politiker nicht aus den Medien gekannt (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 21). In der Beschwerdeverhandlung brachte die BF1 vor, dass man ihr vorgeworfen hätte, dass sie mit dem Verkauf von Daten über einen Parlamentskandidaten versucht hätte, dessen Ruf zu schädigen und dessen Wahl zu beeinflussen. Der betroffene Abgeordnete hätte die BF1 im Gefängnis besucht; ob der Abgeordnete damals gewählt worden sei oder nicht, wisse sie nicht (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 21). Unter Zugrundelegung der Rechercheergebnisse eines Vertrauensanwaltes der österreichischen Botschaft in Peking, die diesbezüglich auch nicht bestritten wurden, war der fragliche Politiker nach der Wahl seit XXXX Abgeordneter des mongolischen Parlaments. Es erscheint daher völlig unglaubwürdig, dass gerade die BF1, die wegen Vorwürfen in Zusammenhang mit diesem Abgeordneten Anfang August 2012 in Untersuchungshaft gekommen wäre, als sohin unmittelbar Betroffene nicht gewusst hätte, ob dieser gewählt worden wäre oder nicht. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab die BF1 dazu im völligen Widerspruch an, der Abgeordnete hätte ihr im Gefängnis - dies sei etwa am 05.08.2012 gewesen - vorgehalten, dass er wegen ihr "nicht" Parlamentsmitglied werden hätte können (vgl. As 129).

 

In der Einvernahme beim Bundesasylamt am 13.03.2013 schilderte die BF1, wie sie aus der Gefängnishaft durch Hinterlegung einer Kaution in der Höhe von 200.000 Tugriken freigelassen worden sei (vgl. As 132). Auch bei der Erstbefragung gab die BF1 an, aus der Untersuchungshaft "auf Kaution" freigelassen worden zu sein (vgl. As 23). In der Beschwerdeverhandlung erklärte die BF1 auf ausdrückliches Nachfragen wiederum, dass es im Zusammenhang mit der Freilassung eine Kaution nie gegeben hätte, sondern lediglich ihre Tante glaublich den Anwalt "vielleicht" mit einer Anzahlung von 200.000 Tugriken bezahlt hätte (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 19). Der BF1 sei darüber hinaus gesagt worden, es drohe ihr wegen Datenschutzverletzungen eine Gefängnisstrafe von mindestens 10 Jahren. Nach den Ermittlungen des Vertrauensanwaltes beträgt der maximale Strafrahmen jedoch nur ein halbes Jahr (vgl. As 554). Dieses Ermittlungsergebnis wurde auch nicht substantiiert bestritten. Ebenso wenig konnten im Rahmen der vom Bundesasylamt in Auftrag gegebenen Recherchen Anhaltspunkte für das Vorbringen des Datenschutzskandals in mongolischen Medien gefunden werden (vgl. As 554). Das Arbeitsbuch ist zwar für den Nachweis geeignet, dass die BF1 in dem von ihr behaupteten Unternehmen gearbeitet habe, lässt aber darüber hinaus hinsichtlich des Wahrheitsgehaltes der von ihr behaupteten Vorfälle im Jahr 2012, die zur Flucht geführt hätten, keine weiteren Rückschlüsse zu.

 

Hierbei wird auch nicht verkannt, dass die BF1 versuchte, die Widersprüche auf unkorrekte Angaben der Dolmetscherin in Einvernahmen beim Bundesasylamt zurückzuführen. Hierzu ist aber festzustellen, dass die BF1 jedenfalls in der Einvernahme am 13.03.2013 Verständigungsschwierigkeiten ausdrücklich verneinte und noch dazu erklärte, die Dolmetscherin "sehr gut" verstanden zu haben, wobei die Rückübersetzung von ihr weder hinsichtlich der Vollständigkeit noch Richtigkeit beanstandet wurde und sie dies auch noch mit ihrer Unterschrift betätigte (vgl. As 134-135). Erst in der Beschwerdeschrift vom 21.06.2013 behauptete die BF1 erstmals dazu, dass die Dolmetscherin nicht neutral gewesen wäre und von sich aus eigene Meinungen zum Verfahren und zu ihren Aussagen ausgesagt oder die Nichtglaubhaftmachung geäußert hätte (vgl. As 433). In einer Stellungnahme vom 23.09.2013 steigerte sie noch ihre diesbezüglichen Angaben, dass die Dolmetscherin nicht korrekt übersetzt hätte und Sachen im Einvernahmeprotokoll stehen würden, die nicht mit ihren Aussagen übereinstimmen würden. Dies habe sie erst später festgestellt, als sie sich das Einvernahmeprotokoll von einer anderen Dolmetscherin übersetzen habe lassen. Bei der Rückübersetzung seien ihr diese Ungereimtheiten nicht bekannt gemacht worden (vgl. As 597). In der Beschwerdeverhandlung bestätigte sie eingangs auf explizites Nachfragen, dass ihre Angaben im erstinstanzlichen Verfahren stimmen würden. Die angeblichen Probleme mit der Dolmetscherin wurden von der BF dabei weder erwähnt noch angedeutet. Erst am Ende der Verhandlung nach Vorhalt zahlreicher Widersprüche versuchte sie diese - letztlich nicht überzeugend - auf die Dolmetscherin in der ersten Einvernahme beim Bundesasylamt (am 13.03.2013) zurückzuführen. So erscheint es bereits vorweg kaum plausibel, dass die damalige Dolmetscherin von sich aus weite Teile der Angaben der BF1 schlicht erfunden hätte. Unabhängig davon hat sich die BF1 bei ihrem Rechtfertigungsversuch aber erneut in Widersprüche verstrickt, indem sie dazu behauptete, dass sie der Dolmetscherin bei der Rückübersetzung gesagt hätte, dass sie ihre Korrekturen übersetzen solle, was sie nicht gemacht hätte (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 19). Dies widerspricht aber ihren zuvor wiedergegebenen Angaben in der Stellungnahme vom 23.09.2013, wo sie ausdrücklich ausführte, dass ihr bei der Rückübersetzung diese Ungereimtheiten nicht bekannt gemacht worden seien (vgl. As 597). Es war sohin begründet von einer Schutzbehauptung der BF1 auszugehen.

 

Was die vorgelegten Ladungen (Vgl. As 635, As 637 und As 681) betrifft, ist vorweg darauf hinzuweisen, dass den getroffenen Länderfeststellungen zufolge in der Mongolei Korruption in der gesamten öffentlichen Verwaltung weit verbreitet ist und ein massives Problem darstellt, weshalb jedenfalls der Rückschluss zulässig ist, dass auch echte behördliche Dokumente unrichtigen Inhaltes - sei es aus Gefälligkeit oder aufgrund Bestechung - nicht ausgeschlossen werden können. Angesichts der Verhältnisse im Herkunftsland würde sich eine Echtheitsüberprüfung der Dokumente bereits insofern kaum als zweckdienlich erweisen, als eine derartige Überprüfung - unabhängig von der Frage, ob diesbezüglich überhaupt entsprechendes Vergleichsmaterial vorliegt - ein echtes Dokument unwahren Inhalts sohin nicht ausschließen kann. Hinzu kommt aber der Umstand, dass diese Beweismittel sich aber auch nicht als geeignet erweisen, die weiter oben dargelegten zahlreichen und massiven Widersprüche, aber auch die erheblichen Unstimmigkeiten, die gerade in der Beschwerdeverhandlung aufgekommen sind, aufzuklären oder sonst aufzuwiegen.

 

Hinzu kommt aber noch, dass der BF1 laut eigenen Angaben die Ladungen von ihrem mongolischen Rechtsanwalt nach Österreich übermittelt wurden. In diesem Zusammenhang erscheint es aber wiederum sehr auffällig, dass der Rechtsanwalt der BF1 nicht Beweismittel zur Haft bzw. Haftentlassung der BF1 übermittelt hat, was ja naheliegend gewesen wäre, da ja gerade er im August 2012 engagiert worden wäre, um die Untersuchungshaft der BF1 zu bekämpfen, wobei ihm die BF1 auch ihre Freilassung verdanken würde. So wäre etwa einem diesbezüglichen Gerichtsbeschluss mehr Informationsgehalt und wahrscheinlich auch Beweiskraft zugekommen als die vorgelegten Ladungen, die zudem noch vor seiner Beauftragung erfolgt sind. Noch auffälliger erscheint in diesem Zusammenhang der Umstand, der auch schon vom Bundesamt im bekämpften Bescheid argumentativ aufgegriffen wurde, dass die BF1 in der Einvernahme am 17.10.2013 offensichtlich versucht hat, so wenig Informationen wie möglich über ihren Rechtsanwalt preiszugeben und Nachforschungen bei ihrem Rechtsanwalt abgelehnt und dessen Entbindung von seiner Verschwiegenheitspflicht ohne Nennung von nachvollziehbaren Gründen ("Privatangelegenheit") verweigert hat (vgl. As 653-654). Das Bundesamt führte in der Beweiswürdigung des bekämpften Bescheides daher zu Recht aus, dass die BF1 die Behörde demnach gehindert habe, in diese Richtung zu ermitteln. Den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesamtes ist die BF1 im Beschwerdeverfahren auch nicht erkennbar entgegengetreten. Dieses Verhalten lässt zudem das Interesse der BF1 an der Wahrheitsfindung sehr fragwürdig erscheinen (vgl. dazu auch § 13 Abs. 5 BFA-VG, 15 Abs. 1 AsylG 2005).

 

Da die Dokumente der freien Beweiswürdigung unterlagen, war letztlich von der inhaltlichen Unrichtigkeit derselben auszugehen. Aber selbst unter hypothetischer Annahme, dass die Ladungen echt und auch dem Inhalt nach richtig wären, könnte unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten nicht erkannt werden, dass das Vorbringen der BF1 wie von dieser bisher geschildert den Tatsachen entspricht. Auch lässt sich allein aus den polizeilichen Ladungen - jedenfalls nicht ohne weitere glaubwürdige Informationen - eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung oder unmenschlichen Behandlung der BF1 im Herkunftsland ableiten. Diesbezüglich ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Mongolei aufgrund der Ermächtigung nach § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG laut § 1 Z 3 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, als sicherer Herkunftsstaat gilt.

 

Die zur Lage in der Mongolei getroffenen Feststellungen wurden in der Beschwerdeverhandlung dargetan und basieren auf aktuellen Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und stellen angesichts des bereits Ausgeführten im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens der BF dar. Diese wurden inhaltlich von den BF bzw. seiner Vertretung auch nicht bestritten, wobei von diesen auch keine anderen, davon erheblich abweichenden landesspezifischen Informationen dargetan oder auf solche verwiesen wurde. Aus den getroffenen Länderfeststellungen lässt sich keine derartige Situation im Herkunftsland ableiten, wonach den BF allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage ohne Hinzutreten individueller Faktoren aktuell und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder dass ihm im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Hierbei ist zu ergänzen, dass es sich bei der Mongolei um einen Staat handelt, der etwa im Hinblick auf Korruption Defizite aufweist, darüber hinaus aber weder von bürgerkriegsähnlichen Zuständen noch Kampfhandlungen betroffen ist, und auch sonst nicht - etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien, Ukraine u.v.a. - als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde, (vgl. dazu etwa VfGH 21.09.2017, Zl. E 1323/2017-24, VwGH 13.12.2016, Zl. 2016/20/0098).

 

2.3. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

3.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

 

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu (vgl. dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123).

 

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

 

Zu Spruchteil A):

 

3.2. Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

 

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

 

Dazu ist vorweg festzuhalten, dass auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung nach § 7 AsylG 1997 in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, grundsätzlich anzuwenden ist.

 

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

 

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).

 

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

 

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).

 

Die Voraussetzung "wohlbegründeter Furcht" wird in der Regel nur dann erfüllt sein, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 30.08.2007, Zl. 2006/19/0400; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/19/0459).

 

3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Im Asylverfahren stellt das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).

 

So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457). Auch oberflächlich und allgemein gehaltene Angaben, welche jeden konkreten, (insbesondere zeitlich) nachprüfbaren Anhaltspunkt vermeiden, und die trotz mehrfacher Aufforderungen, Details zu schildern, erfolgen, sind grundsätzlich geeignet, in einer schlüssigen Begründung zur Verneinung der Glaubwürdigkeit dieser Angaben betreffend einer drohenden individuellen Verfolgung herangezogen zu werden (vgl. etwa VwGH 26.06.1996, Zl. 95/20/0205).

 

Die amtswegigen Ermittlungspflichten im Asylverfahren sind im § 18 Abs. 1 AsylG 2005 geregelt, der inhaltlich nahezu wortgleich der Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997 entspricht. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. AsylG 1997 folgend stellt diese Gesetzesstelle eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht (vgl. VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (Vgl. VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde gemäß § 28 AsylG 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (Vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (vgl. VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).

 

Auch der Asylwerber hat gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; "insbesondere" hat er - etwa nach Z 1- ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen - oder nach Z 5 - dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind. Im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Fremden ist gemäß § 13 Abs. 5 BFA-VG 2005 auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

 

3.2.3. Es kann nicht angenommen werden, dass es den BF gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen. Zunächst sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die BF im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung ausgesetzt wären. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt wurde, ist es den BF auch sonst nicht gelungen, individuelle Gründe für die Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung glaubwürdig darzutun. Somit kann auch eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die vom BF1 behauptete drohende Strafverfolgung eine Anknüpfung an die in der GFK genannten Gründe erkennen lässt, letztlich unterbleiben.

 

Ferner ist noch zu ergänzen, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322; VwGH 17.02.1993, Zl. 92/01/0605) und auch eine existenzgefährdende Schlechterstellung der BF aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist.

 

3.3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):

 

3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.

 

Angesichts des im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich auch die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 auch auf die neue Rechtslage anwenden. Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

 

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

 

Somit ist zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

 

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

 

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

 

Gemäß der Judikatur des EGMR muss der Antragsteller die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt so weit als möglich Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005). Auch der Verwaltungsgerichtshof stellte wiederholt mit Verweis auf die ständige Judikatur des EGMR klar, dass - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde - es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. etwa VwGH 13.09.2016, Zl. Ra 2016/01/0096, Rz 9-12, zur diesbezüglich nicht beanstandeten Rückkehrmöglichkeit eines gesunden und arbeitsfähigen Revisionswerbers nach Kabul; VwGH 05.10.2016, Zl. Ra 2016/19/0158, Rz 13-14, zur Rückkehrmöglichkeit eines gesunden Revisionswerbers nach Mogadischu). Zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK ist es notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 25.05.2016, Zl. Ra 2016/19/0036). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

 

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137). Der EGMR geht weiter allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann diesbezüglich die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

 

3.3.2. Aus dem oben festgestellten Sachverhalt ergab sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Fall nicht vorliegen.

 

Vor dem Hintergrund der Feststellungen kann nicht gesagt werden, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Es liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass die BF mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müssten, im Herkunftsland Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang ausreichender Intensität ausgesetzt zu sein.

 

Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten kann auch nicht angenommen werden, dass die BF, die zusammen ins Herkunftsland zurückkehren würden, nach einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Die BF1 ist gesund, arbeitsfähig, und hinsichtlich ihrer Ausbildung und Berufspraxis als qualifizierte Arbeitskraft anzusehen. Im Übrigen wird davon auszugehen sein, dass sie im Notfall auf ein soziales Netz von Verwandten und Bekannten im Herkunftsstaat zurückgreifen können. Weiters ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, Zl. 2001/01/0021). Selbst wenn vor dem Hintergrund dessen die BF bei einer Rückkehr in eine in materieller Hinsicht beschwerliche Lebenssituation gelangen könnten, war aus diesen Erwägungen nicht abzuleiten, dass im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen würden, die die hohe Schwelle eines Eingriffs iSv Art. 2 und 3 EMRK erreichen würden.

 

Unabhängig davon würden aber humanitäre Ermessensgründe - selbst bei hypothetischer Feststellung einer realen Gefahr einer Verletzung der BF nach Art. 3 EMRK - ohne Akteur, von dem der Schaden ausgeht und vor dem die BF geschützt werden muss, im Sinne des Urteils des EuGH vom 24.04.2018, C-353/16 , eine der wesentlichen Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes sachlich nicht erfüllen (vgl. dazu auch VwGH 06.11.2018, Zl. 2018/01/0106).

 

Schließlich kann auch nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung der BF für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. In der Mongolei ist eine Zivilperson und ehemaliges Mitglied der demokratischen Partei nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Mongolei seit 17.02.2016 als sicherer Herkunftsstaat gilt.

 

3.3.3. Insoweit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

 

3.4. Zu Spruchpunkt III: Entscheidung über die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung:

 

3.4.1. Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

 

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

 

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

 

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

 

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

 

Der Aufenthalt der BF ist nicht gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet. Sie sind nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies in der Beschwerde auch nicht behauptet wurde.

 

Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

 

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

 

Die BF sind als Staatsangehörige der Mongolei keine begünstigte Drittstaatsangehörige und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

 

Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

 

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

 

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war

 

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

 

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

 

4. der Grad der Integration,

 

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

 

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

 

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

 

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

 

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

 

3.4.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

 

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).

 

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

 

In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423).

 

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

 

Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt (vgl. dazu VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 23.06.2015, Zl. 2015/22/0026; VwGH 10.11.2010, Zl. 2008/22/0777, VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Andererseits kann aber auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen kann. Die Annahme eines "Automatismus", wonach ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen einer Aufenthaltsdauer von nur drei Jahren "jedenfalls" abzuweisen wäre, ist verfehlt (vgl. dazu insbesondere VwGH 30.07.2015, Zl. 014/22/0055, VwGH B 28.01.2016, Zl. Ra 2015/21/0191-6, VfGH 06.06.2014, Zl. U45/2014).

 

Bei der Beurteilung des Grades der Integration des Fremden ist insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigten (vgl. dazu etwa VwGH vom 03.10.2013, Zl. 2012/22/0023). Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E 26. November 2009, 2008/18/0720). Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhaltes gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 EMRK erfordert hätte (vgl. VwGH 19.11.2014, Zl. 2012/22/0056; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0017). In der Rechtssprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts wurde auch schon erkannt, dass integrationsbegründende Umstände gemindert werden, wenn sie zu einem Zeitpunkt entstanden sind, zu dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste und somit nicht damit rechnen durfte, dauerhaft in Österreich bleiben zu können (vgl. etwa VwGH 30.07.2015, Zl. Ra 2014/22/0055 bis 0058; Derartiges sieht der Kriterienkatalog des § 9 Abs. 2 BFA-VG in seiner Z 8 auch ausdrücklich vor). So ist etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).

 

Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 9 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlG. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

 

3.4.3. Die BF halten sich nach ihrer illegalen Einreise im August 2012 etwas mehr als 6 Jahre im Bundesgebiet auf. Sie waren zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt. Hinweise dafür, dass ihnen ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer außergewöhnlichen Konstellation liegen nicht vor. So liegen außer zwischen den BF selbst keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung der BF zu anderen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder für eine Lebensgemeinschaft vor. Die BF sind unbescholten. Auch liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach die BF1 ihren Bezug zum Herkunftsland verloren hätte, wo sie aufgewachsen ist, ihre Schuldbildung erfahren hat, sozialisiert wurde und den überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht hat. Zudem halten sich Verwandte, aber auch Familienangehörige - etwa der leibliche Vater der BF2 - im Herkunftsstaat auf. Es ist insgesamt nicht anzunehmen, dass die Bindungen zum Heimatland nach etwa 6 Jahren Auslandsaufenthalt verlorengegangen wären.

 

Die BF2 geht in Österreich in die Volksschule und befindet sich im anpassungsfähigen Alter. Die BF1 konnte Deutsch auf dem Niveau B1 (ÖSD Zertifikat B1 und Wert- und Orientierungswissen) nachweisen und besucht gerade einen Deutschkurs auf dem Niveau B2. Sie engagiert sich gemeinnützig in der Nachbarschaftshilfe und einer sozialen Hilfseinrichtung. Die BF leben von der Grundversorgung.

 

Die Wiedereingliederung in die Gesellschaft des Herkunftsstaates bei einer Rückkehr im Verbund mit der BF1 und dem sozialen Netz im Herkunftsstaat erscheint für alle BF zumutbar.

 

Der BF1 ist zugute zu halten, dass sie sich seit Oktober 2012 bis dato gemeinnützig engagiert hat und dabei auch im Rahmen eines XXXX geringfügig als Haushaltshilfe beschäftigt war, sich seither Deutschkenntnisse auf Niveau B1 aneignen konnte und einen großen inländischen Freundes- und Bekanntenkreis aufbauen konnte. Andererseits ist es ihr zu keinem Zeitpunkt ihres Aufenthaltes bisher gelungen, einer legalen Beschäftigung nachzugehen, die auch nur annähernd eine Selbsterhaltung ermöglicht hätte. Die BF haben seit ihrer Ankunft und bis dato durchgehend Leistungen aus der Grundversorgung bezogen und leben nach wie vor in einem Flüchtlingsheim. Die BF2 ist zudem noch in einem anpassungsfähigen Alter. Ein Familienleben zu anderen aufenthaltsberechtigten Personen besteht nicht. In Summe kann in der vorliegenden Konstellation auch nach einen über 6 Jahre langen Aufenthalt und entsprechender Verfahrensdauer noch keine derartig außergewöhnliche Integration festgestellt werden, dass dem subjektiven Interesse der BF am Verbleib im Inland Vorzug gegenüber dem maßgeblichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. dazu etwa VwGH 30.06.2016, Zl. Ra 2016/21/0076; VwGH 30.06.2016, Zl. 2016/21/0122; VwGH 31.03.2013, Zl. 2011/23/0476).

 

3.4.4. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

 

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

 

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

 

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

 

Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten zu den Punkten 3.2. und 3.3. können keine Gründe erkannt werden, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Die Zulässigkeit der Abschiebung der BF in den Herkunftsstaat ist gegeben.

 

3.4.5. Im vorliegenden Fall wurde seitens der belangten Behörde die aufschiebende Wirkung der Beschwerden in Spruchpunkt VII. der diesbezüglichen Bescheide gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt, jedoch mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuerkannt, weshalb das Verwaltungsgericht im Falle der Bestätigung der ausgesprochenen Rückkehrentscheidung im Spruch seines Erkenntnisses eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen hat (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Seite 1154, K9). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß § 55 Abs. 2 FPG idgF 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Derartige Umstände wurden weder dargetan, noch sind sie sonst hervorgekommen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu Spruchteil B):

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu insbesondere die unter den Punkten II.3.2.1. ff., II.3.3.1. f. und II.3.4.4.2. f. zitierte Judikatur).

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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