Normen
MRK Art8;
NAG 2005 §21 Abs1;
NAG 2005 §72;
NAG 2005 §74;
MRK Art8;
NAG 2005 §21 Abs1;
NAG 2005 §72;
NAG 2005 §74;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 30. Jänner 2008 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines serbischen Staatsangehörigen, vom 21. März 2005 auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zwecks Familienzusammenführung mit seiner österreichischen Ehefrau gemäß § 21 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.
Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer am 25. Juni 2003 illegal eingereist sei und am 13. Februar 2004 einen Asylantrag gestellt habe. Dieser sei mit 23. April 2005 rechtskräftig abgewiesen worden.
Am 14. Dezember 2004 habe der Beschwerdeführer eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet.
Der Beschwerdeführer sei nach rechtskräftiger negativer Entscheidung über seinen Asylantrag im Bundesgebiet geblieben, weshalb § 21 Abs. 1 NAG einer Bewilligung des gegenständlichen Antrages entgegenstehe. Gemäß dieser Bestimmung seien Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen und es sei die Entscheidung im Ausland abzuwarten. Ein längerer unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet rechtfertige die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung. Die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin allein "stellt noch kein Aufenthaltsrecht nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht dar". Die Behörde könne einen im Inland gestellten Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung aus besonders berücksichtigungswürdigen humanitären Gründen gemäß § 72 NAG von Amts wegen zulassen. Der Antrag des Beschwerdeführers und seine Berufung enthielten keine Behauptung humanitärer Gründe. Das Fehlen von Anknüpfungspunkten im Heimatland und die Integration in Österreich stellten keine Grundlage für einen besonders berücksichtigungswürdigen Fall dar. Im vorliegenden Fall sei kein besonders berücksichtigungswürdiger humanitärer Aspekt gegeben. Dem Beschwerdeführer könne der Zuzug nach Österreich unter Einhaltung der üblichen gesetzlichen Bestimmungen zugemutet werden.
Der Verfassungsgerichtshof hat die gegen diesen Bescheid an ihn erhobene Beschwerde nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom 18. Juni 2008, B 589/08-3, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten, der über die ergänzte Beschwerde nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen hat:
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er auch nach Inkrafttreten des NAG mit 1. Jänner 2006 im Inland geblieben ist und es wird in der Beschwerde auch nicht eine Inanspruchnahme der gemeinschaftsrechtlichen Freizügigkeit durch die Ehefrau des Beschwerdeführers behauptet.
Somit bestehen keine Bedenken gegen die Ansicht der belangten Behörde, dass § 21 Abs. 1 NAG anwendbar sei.
Das Recht, die Entscheidung über den vor dem 1. Jänner 2006 gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Inland abzuwarten, kommt daher im vorliegenden Fall nur gemäß § 74 NAG (in der Stammfassung) in Betracht. Liegen die Voraussetzungen des § 72 NAG (ebenfalls in der Stammfassung) vor, ist ungeachtet des Wortlautes des Gesetzes ("kann") die in § 74 NAG ausnahmsweise vorgesehene Antragstellung einschließlich des Abwartens der Entscheidung im Inland zuzulassen, wobei die Zulassung im Rechtsweg erzwungen werden kann. § 72 NAG stellt auf mit besonderen Gefährdungen bzw. Notlagen verbundene Lebensumstände eines Fremden ab, die dazu Anlass geben, diesem aus humanitären Gründen eine Aufenthaltsbewilligung zukommen zu lassen. Weiters liegen besonders berücksichtigungswürdige Fälle im Sinn dieser Bestimmung dann vor, wenn - ausnahmsweise - ein aus Art. 8 EMRK direkt abzuleitender Anspruch (etwa auf Familiennachzug) besteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2008, 2008/22/0265 bis 0267, mwN).
Zu der demnach vorzunehmenden Interessenabwägung ist der belangten Behörde zwar vorzuwerfen, dass entgegen ihrer Ansicht sowohl die Integration in Österreich als auch das Fehlen von Anknüpfungspunkten im Heimatland Umstände darstellen, die bei einer umfassenden Abwägung nach Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. September 2009, 2008/22/0681).
Durch diese unrichtige Beurteilung wurde der Beschwerdeführer allerdings nicht in Rechten verletzt. Maßgebliche Bedeutung kommt nämlich dem Umstand zu, dass er sich zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch weniger als fünf Jahre im Inland aufgehalten hat und dieser Aufenthalt im Übrigen bereits nach rechtskräftiger Abweisung seines Asylantrages im Jahr 2005 unrechtmäßig war.
Der Beschwerdeführer erfüllt somit nicht die Voraussetzungen, die der Gerichtshof im Erkenntnis vom 26. Jänner 2010, 2008/22/0287, für ein Überwiegen des persönlichen Interesses des Fremden gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften gefordert hat. Warum nach Ansicht der Beschwerde die Antragstellung im Ausland zu einem "unwiederbringlichen Verlust seines Familien- und Berufslebens" führen würde und der Beschwerdeführer "zum Sozialfall verkommen" müsste, ist nicht nachvollziehbar.
Da somit dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht - im begehrten Umfang - auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 10. November 2010
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