Normen
AsylG 1997 §1 Z4;
AsylG 1997 §28;
AsylG 1997 §3;
AsylG 1997 §32 Abs2;
AsylG 1997 §6;
AsylG 1997 §7;
AVG §66 Abs4;
AsylG 1997 §1 Z4;
AsylG 1997 §28;
AsylG 1997 §3;
AsylG 1997 §32 Abs2;
AsylG 1997 §6;
AsylG 1997 §7;
AVG §66 Abs4;
Spruch:
I. beschlossen:
Gemäß § 46 VwGG wird dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben.
II. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
I. In dem am 12. Mai 1999 überreichten Antrag auf Wiedereinsetzung bringt der Bundesminister für Inneres vor, am 29. April 1999 sei ihm der zur hg. Zl. 98/20/0283 ergangene Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. März 1999 zugestellt worden, nach dessen Begründung die Frist für die Erhebung einer Amtsbeschwerde gemäß § 38 Abs. 5 AsylG in den Fällen der Eintragung des anzufechtenden Bescheides in das "Asylwerberinformationssystem" bereits mit dieser Eintragung beginne. Hievon sei der Antragsteller bisher nicht ausgegangen, weshalb er die zu der hg. Zl. 98/20/0464 protokollierte Beschwerde gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 24. August 1998, Zl. 204.398/0-VIII/23/98, über die der Verwaltungsgerichtshof bisher nicht entschieden habe, erst am 22. Oktober 1998 erhoben habe. Der angefochtene Bescheid sei ihm vom Bundesasylamt erst am 17. September 1998 mit einem Bericht vorgelegt, aber schon kurz nach seiner Zustellung an das Bundesasylamt in das "Asylwerberinformationssystem" eingetragen worden.
Dem auf diese Begründung gestützten Wiedereinsetzungsantrag ist aus den im Beschluss vom 17. Juni 1999, Zl. 99/20/0253, dargestellten Gründen gemäß § 46 Abs. 1 VwGG stattzugeben. Gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG wird auf den genannten Beschluss verwiesen, wobei auf Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen wird. II. Der Mitbeteiligte reiste am 25. Mai 1998 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein und beantragte am 27. Mai 1998 Asyl.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17. Juli 1998 wurde der Asylantrag gemäß § 6 Z 3 AsylG als offensichtlich unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 1) und gemäß § 8 AsylG ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Mitbeteiligten "in den Herkunftsstaat" zulässig sei (Spruchpunkt 2).
Der Mitbeteiligte begründete seinen Asylantrag anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28. Mai 1998 damit, dass er Staatsangehöriger des Irak sei, der schiitischen Glaubensgemeinschaft angehöre und dort für die Partei "Al-Daawa" tätig gewesen sei.
Das Bundesasylamt begründete die Abweisung des Asylantrages zusammengefasst im Wesentlichen damit, dass der Mitbeteiligte sich teilweise selbst widersprochen, unrichtige Angaben über alltägliche Belange des irakischen Staates gemacht habe und ihm wesentliche Kenntnisse über geografische Gegebenheiten im Irak sowie über die Mitgliederstruktur und nähere Details der von ihm bezeichneten Partei "Al-Daawa" fehlten. Nach genauer Darstellung der Angaben des Mitbeteiligten bei seiner Einvernahme und der die Unglaubwürdigkeit des Mitbeteiligten nach Auffassung der Behörde erster Instanz begründenden Umstände zog das Bundesasylamt zusammenfassend die Schlussfolgerung:
"Da Sie somit nicht in der Lage waren, glaubhaft zu machen, dass Sie aus dem Irak stammen, auch nicht glaubhaft ist, dass Sie Schiite und Mitglied der schiitischen Al-Daawa-Partei waren, sind auch jegliche Angaben bezüglich einer Verfolgung Ihrer Person in diesem Zusammenhang im Irak als völlig unglaubwürdig einzustufen.
Nach Ansicht der Behörde wollten Sie durch diese offensichtliche Täuschung bzw. Ihr offensichtlich falsches Vorbringen versuchen, Ihren tatsächlichen Herkunftsstaat zu verschleiern, da Ihnen in diesem Herkunftsstaat keinerlei Verfolgung droht, da nicht anders zu erklären ist, aus welchem Grund Sie den Irak als Ihren Heimatstaat anführen, wo Sie mit Sicherheit nicht aus diesem Land stammen.
...
... Aufgrund des äußerst unglaubwürdigen und nicht den Tatsachen entsprechenden Vorbringens kann es in Ihrem Fall nicht zur Asylgewährung und damit verbunden zur Anerkennung als Flüchtling kommen.
Das Bundesasylamt gelangt nach eingehender rechtlicher Würdigung zur Ansicht, dass Ihr Asylantrag eindeutig jeder Grundlage entbehrt und daher als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist."
Den Ausspruch nach § 8 AsylG begründete die Behörde erster Instanz nach Darstellung der Rechtslage damit, dass der Mitbeteiligte nicht habe glaubhaft machen können, dass er Staatsangehöriger des Irak sei. Ein tatsächliches Heimatland habe nicht festgestellt werden können und habe er dazu auch keinerlei Angaben gemacht. Es habe somit nicht davon ausgegangen werden können, dass der Mitbeteiligte in seinem Herkunftsstaat "- um welches Land es sich dabei auch handeln möge -" einer Gefahr im Sinne des § 57 FrG ausgesetzt wäre.
Gegen diesen Bescheid erhob der Mitbeteiligte innerhalb der Frist des § 32 Abs. 1 AsylG Berufung.
Darin führte der Mitbeteiligte im Wesentlichen aus, dass er irakischer Staatsangehöriger sei. Die niederschriftlich festgehaltenen Angaben seien vom bei der Vernehmung beigezogenen Dolmetscher für die arabische Sprache nur unvollständig bzw. offensichtlich widersprüchlich übersetzt worden. Er habe deshalb im Zuge der Einvernahme wiederholt die Beiziehung eines weiteren Dolmetschers verlangt, doch sei seinem Antrag nicht stattgegeben worden. Er habe angegeben, dass bereits sein Vater Mitglied der schiitischen "Al-Daawa-Partei" gewesen sei und aufgrund dieser Aktivitäten ermordet worden sei. Er selbst habe wiederholt nach der Ermordung seines Vaters aktiv an Veranstaltungen dieser Partei teilgenommen und sei bereits mehrfach von Mitgliedern der Geheimpolizei verhört und verfolgt worden. Er verweise in diesem Zusammenhang darauf, dass gemeinsam mit ihm fünf weitere irakische Landsleute in das Bundesgebiet eingereist seien, die ebenfalls Mitglied dieser Partei gewesen seien und aus diesem Grund ähnlich lautende Asylanträge eingebracht hätten. Diesen Asylanträgen sei stattgegeben worden, seinem Antrag unverständlicherweise nicht. Er würde im Falle seiner Abschiebung als "Wehrdienstverweigerer und politischer Deserteur" ohne Gerichtsverfahren hingerichtet werden.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung gemäß § 32 Abs. 2 AsylG "stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen".
Nach Darstellung des Ganges des Verfahrens, der Angaben des Beschwerdeführers und nach Wiedergabe von nach Auffassung der belangten Behörde maßgeblichen Schlussfolgerungen und Auszügen aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage zum AsylG 1997, dem "Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, R. Marx, Asyl- und Flüchtlingsanerkennung, Berlin 1997" begründete die belangte Behörde die Stattgebung der Berufung im Wesentlichen damit, dass die Erstbehörde "nach einem durchaus engagierten Ermittlungsverfahren lediglich (festgestellt habe), dass der Berufungswerber nicht Staatsangehöriger des Irak" sei. Davon ausgehend hätte das Bundesasylamt in rechtlicher Hinsicht den Mitbeteiligten "als staatenlos" ansehen und Feststellungen zum letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort treffen müssen. Vor dem Hintergrund, dass nun nicht feststehe, "welcher Staat als Bezugspunkt für die Prüfung seiner Fluchtgründe in Betracht kommt und ohne Hinzutreten bestimmter Tatsachen" könne "ihm nicht von vornherein unterstellt werden, er habe rechtsmissbräuchlich einen Asylantrag gestellt". Es könnte der Mitbeteiligte "durchaus im Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes verfolgt sein". Dafür fehlten "aber notwendige Ermittlungen und ist der Berufungswerber hierzu auch nicht mehr befragt worden". Es könne daher
"eine Verfolgungsgefahr - in welcher Form auch immer - im Staat seines letzten gewöhnlichen Aufenthaltes nicht mit der erforderlichen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Die bescheidtragende Feststellung im Sinne des § 6 AsylG 1997 ist daher nicht zutreffend und durch die Möglichkeit der Verfolgung des Berufungswerbers in einem noch zu ermittelnden anderen Staat nicht zwingend aus dem festgestellten Sachverhalt ableitbar. Der Bescheid war deshalb in seinem Spruchteil I (i.e. Flüchtlingseigenschaft) zu beheben und das Verfahren der Erstbehörde zurückzuverweisen.
Vor dem Hintergrund obiger Überlegungen, war auf die erstbehördliche Beweiswürdigung, der übrigens die Quellenangaben und die Nachweise der behaupteten tatsächlichen Verhältnisse im Irak fehlen, nicht einzugehen."
Zu Spruchteil 2 (Feststellung gemäß § 8 AsylG) führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die genannte Bestimmung in Verbindung mit § 1 Z 4 leg. cit. eine eindeutige Bezeichnung des Herkunftsstaates erfordere. Da der Erstbehörde
"nicht zuzusinnen ist, dass sie der Meinung sei, es gebe innerhalb der Staatengemeinschaft einen Staat mit dem Namen 'Herkunftsstaat', muss die Berufungsbehörde davon ausgehen, dass sie rechtswidrig die gesetzlich gebotene eindeutige Bezeichnung des Herkunftsstaates unterlassen hat".
Ohne entsprechende Ermittlungsergebnisse sei für die Berufungsbehörde eine Feststellung gemäß § 8 AsylG nicht möglich. "Hierüber selbst Ermittlungen zu führen, würde das Instrument der Zurückverweisung im Sinne des § 32 AsylG 1997 ad absurdum führen."
Es werde daher im fortgesetzten Verfahren Aufgabe der Erstbehörde sein, Feststellungen darüber zu treffen, zu welchem Staat im Sinne der Ausführungen zu Spruchteil I ein Bezugspunkt für die rechtliche Beurteilung hinsichtlich § 8 leg. cit. gelegen sein könnte.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende - gemäß § 38 Abs. 5 AsylG zulässige - Amtsbeschwerde des Bundesministers für Inneres mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift allerdings abgesehen.
Der Mitbeteiligte hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 7 AsylG ist Asylwerbern aufgrund eines Antrages gemäß § 3 leg. cit. mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (FlKonv) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F FlKonv genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv (idF des Protokolles über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974) ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Art. I Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.
§ 6 AsylG bestimmt, dass Asylanträge gemäß § 3 als offensichtlich unbegründet abzuweisen sind, wenn sie eindeutig jeder Grundlage entbehren. Dies ist der Fall, wenn "ohne sonstigen Hinweis auf Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat
- 1. ...
- 2. ...
- 3. das Vorbringen der Asylwerber zu einer Bedrohungssituation offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht oder
- 4. ...
- 5. ..."
Gemäß § 1 Z 4 AsylG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes der Herkunftsstaat "der Staat, dessen Staatsangehörigkeit Fremde besitzen, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes."
Nach § 32 Abs. 2 erster Satz AsylG ist der Berufung stattzugeben, wenn die Feststellung der Behörde, der Antrag sei offensichtlich unbegründet, nicht zutrifft. Hiebei bildet nur die offensichtliche Unbegründetheit den Gegenstand der Überprüfung (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 23. Juli 1998, Zl. 98/20/0175). Bei einer Berufungsentscheidung nach § 6 AsylG sind auch die in der Berufung vorgebrachten Neuerungen im Berufungsverfahren nur daraufhin zu prüfen, ob der Asylantrag mit Rücksicht auf sie noch "eindeutig jeder Grundlage entbehrt".
Im vorliegenden Beschwerdefall hat das Bundesasylamt die vom Mitbeteiligten behauptete Bedrohungssituation im von ihm als Herkunftsstaat bezeichneten Irak als offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechend qualifiziert, weil der Mitbeteiligte einerseits widersprüchlich ausgesagt habe, andererseits weder über geografische noch sonstige wesentliche alltägliche Lebensumstände in der irakischen Staatengemeinschaft verfüge und auch nicht über seine im Zusammenhang mit der behaupteten Bedrohungssituation stehende Tätigkeit für die erwähnte Partei "Al-Daawa" genauere Angaben habe machen können. Träfe nun aber diese Schlussfolgerung des Bundesasylamtes auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens (im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG besteht in Bezug auf die Abweisung von Anträgen als "offensichtlich unbegründet" kein Neuerungsverbot) zu, dass also die Angaben des Mitbeteiligten über eine Bedrohungssituation in dem von ihm als seinen Herkunftsstaat bezeichneten Staat offensichtlich nicht den Tatsachen entsprächen, er somit - aus welchen Erwägungen auch immer - lediglich eine Verfolgung durch einen von ihm nur fälschlich als seinen Herkunftsstaat bezeichneten Staat behauptete, so lägen ohne "sonstigen Hinweis" für eine Verfolgung in einem anderen (tatsächlichen) Herkunftsstaat die Voraussetzungen des § 6 Z 3 AsylG vor. Aus den §§ 6 und 7 AsylG ergibt sich in Verbindung mit § 3 leg. cit., dass ein Asylwerber zur Begründung seines Asylantrages konkret darzulegen hat, weshalb die für ihn asylrelevante Bedrohungssituation in welchem konkreten Staat verwirklicht sei.
Soweit die belangte Behörde dem Bundesasylamt vorwirft, es wäre der ihm aufgegebenen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen, ist festzuhalten, dass der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 28 AsylG wohl bestimmt, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben über die zur Begründung des Asylantrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Asylantrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Gesetzesstelle, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörden den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, darstellt, begründet aber keine Verpflichtung der Behörde, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln. Es obliegt grundsätzlich dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen. Er hat im Rahmen der ihn treffenden Mitwirkungspflicht auch alle ihm möglichen Aufklärungen dahingehend vorzubringen, ob es sich bei dem Staat, auf den sich seine Fluchtgründe beziehen, um seinen Herkunftsstaat im Sinne des § 1 Z 4 AsylG handle. Im Falle einer offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechenden Behauptung, somit einer evident falschen Darstellung einer Bedrohungssituation in einem vom Asylwerber fälschlich als seinen Herkunftsstaat bezeichneten Staat, hat die Asylbehörde ohne ein weiteres konkretes Vorbringen keine Veranlassung, Ermittlungen zur Ausforschung des (tatsächlichen) Herkunftsstaates des Asylwerbers anzustellen. Die Behörde ist nicht verhalten, in einem solchen Fall zu ermitteln, welcher allfällige Staat (der Welt) der (wahre) Herkunftsstaat des Asylwerbers sein könnte und ob er dort allenfalls im Sinne der FlKonv bedroht sein könnte. Der Annahme, der Asylwerber müsste bei nicht bekannt gegebenem (wahrem) Herkunftsstaat als staatenlos angesehen werden, steht somit schon die (im vorliegenden Fall nach der Annahme der Behörde hier: vorsätzlich) falsche Behauptung eines bestimmten Herkunftsstaates entgegen. Hievon sind die Fälle zu unterscheiden, in denen die zu beurteilende Bedrohungssituation zunächst keinem bestimmten Staat eindeutig zuordenbar ist oder unklar ist, ob es sich bei dem feststehenden Staat, von dem die Bedrohung ausgeht, auch um den Heimatstaat des Asylwerbers oder allenfalls - wenn der Asylwerber als staatenlos anzusehen ist - um das Land seines gewöhnlichen Aufenthaltes handelt. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor.
Indem die belangte Behörde dies verkannte und die offensichtliche Unbegründetheit des Asylantrages des Mitbeteiligten im Sinne des § 32 Abs. 2 erster Satz AsylG verneinte, hat sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Hinsichtlich der Aufhebung des Spruchteiles 2 des Bescheides des Bundesasylamtes (betreffend den Ausspruch gemäß § 8 AsylG) durch die belangte Behörde wird zu deren Ausführungen für das fortgesetzte Verfahren - abgesehen davon, dass aufgrund der Aufhebung des den Asylantrag abweisenden Teiles des erstinstanzlichen Bescheides die gesetzliche Grundlage für den Ausspruch gemäß § 8 AsylG weggefallen war - der Vollständigkeit halber auf das hg. Erkenntnis vom 22. April 1999, Zl. 98/20/0561, hingewiesen, wonach die Gefährdungssituation hinsichtlich des Staates zu prüfen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers (hier: Mitbeteiligten) aufgrund seines Antrages zu prüfen ist.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am 23. Juli 1999
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