Rechtssatz
Es ist im Allgemeinen ein Befangenheitsgrund anzunehmen, wenn ein Richter selbst seine Befangenheit anzeigt.
1 Ob 92/98f | OGH | 24.03.1998 |
Vgl aber; Beisatz: Allein die Tatsache, dass Richter dem Vorwurf des Amtsmissbrauchs ausgesetzt sind, stellt keinen tauglichen Befangenheitsgrund dar. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände kann nicht nur, vielmehr muss von einem Richter erwartet werden, dass er unbefangen Entscheidungen trifft. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände ist in der Tatsache, dass Klagen gegen Richter aufgrund deren Amtsführung eingebracht werden, auch nicht der bloße Anschein einer Voreingenommenheit zu erkennen. (T1) |
7 Ob 121/98i | OGH | 10.08.1998 |
Beisatz: Lediglich eine überhaupt nicht begründete Befangenheitserklärung eines Richters wäre untauglich. (T2) |
9 Nc 18/11p | OGH | 12.10.2011 |
Beisatz: Dies ist auch dann anzunehmen, wenn der Richter die Umstände für die Annahme einer Befangenheit als gegeben erachtet. (T3) |
4 Ob 186/11y | OGH | 22.11.2011 |
Beisatz: Nur ausnahmsweise wird bei Selbstmeldung eines Richters eine Befangenheit nicht gegeben sein, etwa bei Missbrauch oder wenn die angegebenen Umstände ihrer Natur nach nicht geeignet sind, eine Befangenheit zu begründen. (T4) |
9 Nc 8/12v | OGH | 29.03.2012 |
Beisatz: Es liefe dem Interesse der Parteien an einem objektiven Verfahren zuwider, wenn ihre Angelegenheit von einem Richter entschieden würde, der selbst Bedenken dagegen äußert, eine unvoreingenommene Entscheidung treffen zu können. (T5) |
9 Nc 36/12m | OGH | 22.10.2012 |
Auch; Beisatz: Dies trifft auch dann zu, wenn der anzeigende Richter bloß die Möglichkeit des objektiven Anscheins für gegeben erachtet. (T6) |
9 Nc 40/12z | OGH | 17.12.2012 |
Vgl auch; Beisatz: Die besondere Funktion der Anzeige durch den Richter selbst ergibt sich auch daraus, dass sie nicht nur der Vorsorge für eine den Ansprüchen des Art 6 EMRK entsprechende Gerichtsbarkeit dient, sondern aus dienstrechtlicher Sicht auch der Entbindung des Richters von seinen Dienstpflichten iSd § 57 Abs 1 RStDG. (T7) |
7 Nc 16/13g | OGH | 04.09.2013 |
Beisatz: Unter Beachtung des Interesses am Ansehen der Justiz ist kein strenger Prüfungsmaßstab anzulegen und grundsätzlich die Befangenheit zu bejahen. (T8) |
1 Ob 196/14a | OGH | 22.10.2014 |
Vgl; Beisatz: Der Einschätzung des betroffenen Richters selbst kommt insbesondere dort Bedeutung zu, wo er selbst Zweifel daran äußert, eine durch unsachliche psychologische Motive unbeeinflusste Entscheidung treffen zu können. Verneint er dies jedoch und äußert er lediglich Bedenken in Richtung eines möglichen Anscheins einer Voreingenommenheit, wird dadurch die eigenständige Beurteilung des zuständigen Entscheidungsorgans nicht präjudiziert. Der abweichenden Aussage der Entscheidung zu 9 Nc 36/12m (= RIS‑Justiz RS0046053 [T6]) vermag der erkennende Senat nicht beizutreten. (T9) |
2 Nc 9/21b | OGH | 17.03.2021 |
Beisatz: Hier: Langjährige berufliche Zusammenarbeit im selben Senat. (T10) |
2 Nc 51/22f | OGH | 22.11.2022 |
Beisatz: Hier: Persönliches Gespräch mit gutem Freund, welcher über "einen beim Obersten Gerichtshof anhängigen Rechtsstreit" erzählt. (T11) |
2 Nc 24/23m | OGH | 06.04.2023 |
vgl; Beisatz: Hier: Partei ist ehemaliger befreundeter Studienkollege, zu dem weiterhin privater Kontakt gepflegt wird. (T12) |
2 Nc 83/23p | OGH | 06.11.2023 |
Beisatz: Hier: langjähriger Lebensgefährte des Senatsmitglieds ist geschäftsführender Gesellschafter einer Rechtsanwalts GmbH und hat in dieser Eigenschaft die Beklagte beraten sowie an der Erstellung der Rechtsmittelschriftsätze der Beklagten persönlich mitgearbeitet. (T13) |
2 Nc 86/23d | OGH | 21.11.2023 |
Beisatz: Hier: private Kontakte zu einer Partei. (T14) |
2 Nc 6/24s | OGH | 23.01.2024 |
Beisatz: Hier: Außerdienstliche Wahrnehmungen zur Lebenssituation einer Partei über persönlichen Kontakt zu dessen Mutter. (T15) |
04 Präs 1/24t | OGH | 29.01.2024 |
Beisatz wie T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T4; Beisatz wie T6; Beisatz wie T8 |
2 Nc 40/24s | OGH | 24.07.2024 |
Beisatz wie T4<br/>Beisatz: Befangenheit aufgrund einer freundschaftlichen Beziehung zum geschäftsführenden Gesellschafter der beklagten Partei. (T16) |
Dokumentnummer
JJR_19931117_OGH0002_00100N00556_9300000_002
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