Spruch:
Der Befangenheitsanzeige wird stattgegeben.
Text
Begründung
Die vom Bezirksgericht Döbling mit außerordentlicher Revision der beklagten Partei vorgelegte Rechtssache AZ 4 C 793/93d ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofes im 3.Senat angefallen. Dessen Vorsitzender, Senatspräsident des Obersten Gerichtshofes Dr.Kurt Hofmann, zeigte seine Befangenheit an und teilte dazu mit, Mieter einer Wohnung in dem Haus zu sein, in dem sich die dem Beklagten aufgekündigte Wohnung befinde. Seine Gattin sei als Zeugin vernommen worden. Naturgemäß sei - wenngleich ohne Kenntnis, welcher Kündigungsgrund geltend gemacht worden sei - über den Fall gesprochen und Erwägungen über die Hintergründe der Aufkündigung angestellt worden.
Rechtliche Beurteilung
Im Regelfall ist anzunehmen, daß ein Ablehnungsgrund gegeben ist, wenn der Richter - wie hier - selbst seine Befangenheit meldet, weil er selbst am besten weiß, inwieweit die tatsächliche Besorgnis besteht oder entstehen kann, daß er sich im konkreten Fall bei der Entscheidung nicht ausschließlich von rein sachlichen Gesichtspunkten leiten lassen werde (§ 19 Z 2 JN; Fasching I 200). Die genannten Umstände stellen hier unter Anwendung des im Interesse des Ansehens der Justiz anzuwendenden strengen Maßstabes (Mayr in Rechberger, Rz 4 zu § 19 JN mwN) einen zureichenden Grund dar, die Unbefangenheit des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kurt Hofmann in Zweifel zu ziehen.
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