OGH 1N519/94

OGH1N519/941.12.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser, Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elisabeth W*****, vertreten durch Dr.Karl Holy, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Zecail V*****, vertreten durch Dr.Elisabeth Nowak, Rechtsanwältin in Wien, wegen Aufkündigung, die mit der außerordentlichen Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 17.Juni 1994, GZ 41 R 165/94-33, zu AZ 3 Ob 1609/94 dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wurde, über die Befangenheitsanzeige des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kurt Hofmann vom 25.November 1994, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Befangenheitsanzeige wird stattgegeben.

Text

Begründung

Die vom Bezirksgericht Döbling mit außerordentlicher Revision der beklagten Partei vorgelegte Rechtssache AZ 4 C 793/93d ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofes im 3.Senat angefallen. Dessen Vorsitzender, Senatspräsident des Obersten Gerichtshofes Dr.Kurt Hofmann, zeigte seine Befangenheit an und teilte dazu mit, Mieter einer Wohnung in dem Haus zu sein, in dem sich die dem Beklagten aufgekündigte Wohnung befinde. Seine Gattin sei als Zeugin vernommen worden. Naturgemäß sei - wenngleich ohne Kenntnis, welcher Kündigungsgrund geltend gemacht worden sei - über den Fall gesprochen und Erwägungen über die Hintergründe der Aufkündigung angestellt worden.

Rechtliche Beurteilung

Im Regelfall ist anzunehmen, daß ein Ablehnungsgrund gegeben ist, wenn der Richter - wie hier - selbst seine Befangenheit meldet, weil er selbst am besten weiß, inwieweit die tatsächliche Besorgnis besteht oder entstehen kann, daß er sich im konkreten Fall bei der Entscheidung nicht ausschließlich von rein sachlichen Gesichtspunkten leiten lassen werde (§ 19 Z 2 JN; Fasching I 200). Die genannten Umstände stellen hier unter Anwendung des im Interesse des Ansehens der Justiz anzuwendenden strengen Maßstabes (Mayr in Rechberger, Rz 4 zu § 19 JN mwN) einen zureichenden Grund dar, die Unbefangenheit des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kurt Hofmann in Zweifel zu ziehen.

Stichworte