Spruch:
Der Befangenheitsanzeige wird stattgegeben.
Text
Begründung
Für das im Spruch genannte Verfahren, das dem Obersten Gerichtshof mit dem außerordentlichen Revisionsrekurs der Tochter des Erblassers vorgelegt wurde, ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs der 6. Senat zuständig, dessen Mitglied Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brigitte Schenk - die Berichterstatterin ist - gemäß § 22 GOG mitteilte, dass sie mit der Revisionsrekurswerberin seit der gemeinsamen Studienzeit bekannt sei. Wenngleich persönlich-freundschaftliche Kontakte mehrere Jahre zurücklägen, fühle sie sich auch deshalb befangen, weil sie die Revisionsrekurswerberin am Wochenende vor Einbringung des Rechtsmittels zu Hause angerufen und um ihre persönliche Einschätzung zu den Erfolgsaussichten ihres Rechtsmittels befragt habe.
Rechtliche Beurteilung
Für die Annahme des Vorliegens von Befangenheit genügt, dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein entstehen könnte, der Richter lasse sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten (JBl 1990, 122; ArbSlg. 10.760 u. a.). Angesichts der dargestellte Fallkonstellation kann nicht ausgeschlossen werden, dass rechtsunkundige Personen die Unbefangenheit der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk in Zweifel ziehen. Da im Übrigen Befangenheit jedenfalls dann zu bejahen ist, wenn der Richter diese selbst anzeigt (RIS-Justiz RS0046053), ist der Befangenheitsgrund des § 19 Z 2 JN gegeben.
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