Spruch:
Der Befangenheitsanzeige wird stattgegeben.
Text
Begründung
Für das im Spruch genannte Verfahren, in dem dem Obersten Gerichtshof die außerordentliche Revision der Beklagten vorgelegt wurde, ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofes der 2. Senat zuständig. Dessen Mitglied, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Veith, teilte mit, dass der Kläger im Gymnasium sein Klassenkamerad gewesen sei, nach wie vor ein freundschaftlicher Kontakt bestehe und er aus privater Quelle auch über Details des prozessgegenständlichen Verkehrsunfalls, seit dem der Kläger an den Rollstuhl gefesselt sei, informiert worden sei. Er habe ihn auch während der Rehabilitation besucht und sich an einer Spendenaktion für seine Familie beteiligt. Aus diesen Gründen sehe er sich nicht in der Lage, an der Entscheidung in dem ihm als Referent des zweiten Senats zugeteilten Akt mitzuwirken.
Rechtliche Beurteilung
Für die Annahme des Vorliegens von Befangenheit genügt, dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein entstehen könnte, der Richter lasse sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten (Mayer in Rechberger, ZPO² § 19 JN Rz 4 mwN; RIS-Justiz RS0046052). Die dargestellte Fallkonstellation ist geeignet, dass die Unbefangenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofes Dr. Veith in Zweifel gezogen werden könnte. Da im Übrigen Befangenheit in der Regel dann zu bejahen ist, wenn der Richter diese selbst anzeigt (RIS-Justiz RS0046053), ist der Befangenheitsanzeige stattzugeben.
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