Spruch:
Den Befangenheitsanzeigen wird stattgegeben.
Text
Begründung
Der Kläger begehrt Schadenersatz von der Beklagten mit dem wesentlichen Vorbringen, dass er bei zwei Bewerbungen auf eine Planstelle eines Hofrats des Verwaltungsgerichtshofs aufgrund seines Alters diskriminiert worden sei. Zur Entscheidung über die vom Kläger erhobenen Rechtsmittel der Revision und des Rekurses ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs der 1. Senat zuständig. Dessen Mitglieder Mag. Dr. B***** und Mag. R*****, zeigten mit Noten vom 18. 1. 2012 ihre Befangenheit an.
Mag. Dr. B***** sei als damaliger Hofrat des Verwaltungsgerichtshofs in beiden Vollversammlungen Mitglied gewesen, in deren Dreiervorschlägen der Kläger nicht für die jeweils ausgeschriebene Planstelle eines Hofrats des Verwaltungsgerichtshofs aufgenommen wurde. Er kenne den Kläger zwar nicht, aufgrund seiner Teilnahme an den Vollversammlungen könne aber der Anschein der Voreingenommenheit entstehen, sodass er sich aus objektiven Gründen für befangen erachte.
Mag. R***** habe als damaliger Richter des Oberlandesgerichts Wien auch in Justizverwaltungsangelegenheiten mitgewirkt. In dieser Eigenschaft habe er unter anderem als Sachbearbeiter jenen Bescheid vorbereitet, mit dem ein vom Kläger nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz geltend gemachter Entschädigungsbetrag abgewiesen worden sei. Er fühle sich persönlich nicht befangen, jedoch bestehe schon aufgrund seiner Nennung als Sachbearbeiter im genannten Bescheid bei objektiver Betrachtung Befangenheit.
Rechtliche Beurteilung
Die Befangenheitsanzeigen beider Hofräte des Obersten Gerichtshofs sind gerechtfertigt.
Für die Annahme des Vorliegens einer Befangenheit genügt nach ständiger Rechtsprechung, dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der äußere Anschein der Voreingenommenheit der zur Entscheidung berufenen Richter entstehen könnte (RIS-Justiz RS0045949; RS0046052 ua; Mayr in Rechberger ZPO3 § 19 JN Rz 4). In Fällen, in denen der Richter seine Befangenheit selbst anzeigt, ist diese in der Regel auch zu bejahen (RIS-Justiz RS0046053 ua).
Bei der vorliegenden Fallkonstellation kann insbesondere mit Rücksicht auf die abgegebenen Befangenheitserklärungen nicht ausgeschlossen werden, dass nach dem nach außen hin entstehenden Eindruck die Unbefangenheit der Anzeiger in Zweifel gezogen wird. Den Befangenheitsanzeigen beider Hofräte des Obersten Gerichtshofs ist daher Rechnung zu tragen.
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