OGH 2Nc24/23m

OGH2Nc24/23m6.4.2023

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon.‑Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. B*, 2. A*, und 3. B*, alle vertreten durch Vavrovsky Heine Marth Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen die beklagte Partei U*, wegen Feststellung, Beseitigung und Unterlassung, aufgrund der Befangenheitsanzeige des *, vom 22. März 2023 im Revisionsverfahren zu AZ * den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0020NC00024.23M.0406.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

* ist als Mitglied des * Senats in der zu AZ *anhängigen Rechtssache befangen.

 

Begründung:

[1] Zwischen den Streitteilen sind die Grenzen zwischen in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaften strittig. Die Kläger erheben eine Eigentumsfreiheitsklage und streben im Wesentlichen die Entfernung einer Umzäunung durch den Beklagten und die Unterlassung weiterer Störungshandlungen an.

[2] Über die in dieser Sache erhobene ordentliche Revision hat der * Senat des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden.

[3] * ist Mitglied dieses Senats. Er zeigt an, dass der Beklagte ein mit ihm befreundeter Studienkollege sei, mit dem er weiterhin privaten Kontakt pflege. Er sei aufgrund dieser privaten Beziehung befangen. Zudem erachte er auch den Anschein der Befangenheit als gegeben.

Rechtliche Beurteilung

[4] Die Befangenheitsanzeige ist begründet.

[5] * zeigt (unter anderem) an, dass er sich subjektiv befangen fühlt. Damit äußert er Zweifel, eine von unsachlichen Motiven unbeeinflusste Entscheidung treffen zu können. In einem solchen Fall ist grundsätzlich Befangenheit anzunehmen (RS0046053); anderes gilt nur dann, wenn die Anzeige offenkundig missbräuchlich wäre oder die angegebenen Umstände ihrer Natur nach nicht geeignet wären, Befangenheit zu begründen (2 Nc 17/21d Rz 5 mwN).

[6] Beides trifft hier nicht zu, sodass die Befangenheit auszusprechen war.

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