Spruch:
Der Befangenheitsanzeige wird stattgegeben.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Für das im Spruch genannte Verfahren, in dem dem Obersten Gerichtshof die außerordentlichen Revisionen der erst- und zweitbeklagten Parteien vorgelegt wurden, ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs der zweite Senat zuständig. Dessen Mitglied, Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Veith teilte mit, dass ihm der Zweitbeklagte und dessen Familie von der Pfarre her bekannt seien. Seine 20jährige Tochter Angelika und die gleichaltrige Tochter des Zweitbeklagten seien seit Jahren eng befreundet, verbringen gemeinsam Freizeit und statten einander (in den Wohnungen der Eltern) gelegentliche Besuche ab. Vor kurzem sei Angelika zur Feier eines runden Geburtstags der Ehefrau des Zweitbeklagten eingeladen gewesen. Der Sohn des Zweitbeklagten betreue seit mehreren Jahren die Jungschargruppe seines eigenen Sohnes. Aus diesen Gründen sehe er sich nicht in der Lage an der Entscheidung in dem ihm als Referent des zweiten Senats zugeteilten Akt mitzuwirken.
Für die Annahme des Vorliegens von Befangenheit genügt, dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein entstehen könnte, der Richter lasse sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten (Mayer in Rechberger, ZPO2 § 19 JN Rz 4 mwN; RIS-Justiz RS0046052). Die dargestellte Fallkonstellation ist geeignet, dass die Unbefangenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Veith in Zweifel gezogen werden könnte. Da im Übrigen Befangenheit in der Regel dann zu bejahen ist, wenn der Richter diese selbst anzeigt (RIS-Justiz RS0046053; zuletzt 8 Nc 7/06f), ist der Befangenheitsanzeige stattzugeben.
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