OGH 7Nc21/13t

OGH7Nc21/13t4.11.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in dem beim Obersten Gerichtshof zu 8 ObA 72/13s anhängigen Verfahren über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. Juni 2013, GZ 7 Ra 46/13f-154, in der Rechtssache der klagenden Partei L***** GmbH *****, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. P***** R*****, vertreten durch Schmidtmayr/Sorgo/Wanke Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 482.012,10 EUR sA, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. ***** ist als Mitglied des achten Senats im Verfahren 8 ObA 72/13s befangen.

Text

Begründung

Für das genannte Verfahren ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs der achte Senat zuständig. Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. *****, der diesem Senat angehört, zeigte seine Befangenheit an, weil er mit dem Beklagten - aus den näher angeführten Gründen - gut bekannt sei. Im Hinblick auf diese private Beziehung erachte er sich für befangen.

Rechtliche Beurteilung

Die Befangenheitsanzeige ist berechtigt.

Es ist im Allgemeinen ein Befangenheitsgrund anzunehmen, wenn ein Richter selbst seine Befangenheit anzeigt (RIS-Justiz RS0046053), wobei unter Beachtung des Interesses am Ansehen der Justiz kein strenger Prüfungsmaßstab anzulegen und grundsätzlich die Befangenheit zu bejahen ist (RIS-Justiz RS0046053 [T8]).

Stichworte