OGH 7Nc24/13h

OGH7Nc24/13h11.12.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. D***** F*****, vertreten durch Pallauf Meissnitzer Staindl & Partner Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei U*****, vertreten durch Dr. Johannes Hebenstreit, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 35.070,30 EUR brutto sA und Feststellung, über die Befangenheitsanzeige des Hofrats des Obersten Gerichtshofs ***** im Verfahren 9 ObA 75/13i den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Hofrat des Obersten Gerichtshofs ***** ist in der Rechtssache 9 ObA 75/13i nicht befangen.

Text

Begründung

Der Hofrat des Obersten Gerichtshofs ***** ist Mitglied des 9. Senats und Berichterstatter in der oben genannten Rechtssache. Er teilt mit, dass er im Juli 2013 an einem von der Beklagten veranstalteten Seminar über die Judikatur im Arbeits- und Sozialrecht teilgenommen habe, zu dem alle in diesem Bereich tätigen Richter des Obersten Gerichtshofs, aber auch andere Richter und Praktiker sowie Universitätsangehörige eingeladen gewesen seien. Die Richter des Obersten Gerichtshofs hätten unentgeltlich jeweils eine Entscheidung referiert, die im Anschluss diskutiert worden sei. Die Veranstalterin habe die Kosten des gemeinsamen Abendessens übernommen. Alle anderen Kosten seien von den Teilnehmern getragen worden. Die Fortbildung gehöre zu den richterlichen Standespflichten. Er erachte sich durch die Teilnahme an der Veranstaltung in seiner unvoreingenommenen Überprüfung der Entscheidung der Vorinstanzen nicht beeinträchtigt. Es möge aber objektiv ein allfälliger Anschein einer Befangenheit vom zuständigen Senat beurteilt werden.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 19 Z 2 JN kann ein Richter in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden, wenn ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Mögliche Befangenheitsgründe können auch vom Richter selbst angezeigt werden (§ 22 GOG).

Im Interesse des Ansehens der Justiz ist bei der Beurteilung, ob Befangenheit vorliegt, ein strenger Maßstab anzuwenden (RIS-Justiz RS0045949). Der Anschein, der Richter lasse sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten, soll jedenfalls vermieden werden (RIS-Justiz RS0046052). Es ist im Allgemeinen ein Befangenheitsgrund anzunehmen, wenn der Richter selbst seine Befangenheit anzeigt (RIS-Justiz RS0046053). In erster Linie kommen als Befangenheitsgründe private persönliche Beziehungen zu einer der Prozessparteien oder zu ihren Vertretern oder Zeugen in Betracht, die ein Naheverhältnis begründen, das bei objektiver Betrachtung zumindest geeignet ist, den Anschein einer Voreingenommenheit zu erwecken (RIS-Justiz RS0045935).

Es kann von einem Richter ohne weiteres erwartet werden, dass seine Teilnahme an einem Seminar einer Universität unter den hier angezeigten Umständen seine Unbefangenheit gegenüber dem Veranstalter in keiner Weise beeinträchtigt. Persönliche Beziehungen zu einem Mitarbeiter der Beklagten oder dem Kläger bestehen nicht. Hofrat des Obersten Gerichtshofs ***** erklärt auch, nicht befangen zu sein. Selbst bei objektiver Betrachtung besteht keine Veranlassung, seine Befangenheit im Sinn des Anscheins einer Voreingenommenheit anzunehmen.

Stichworte