Spruch:
Der Befangenheitsanzeige wird stattgegeben.
Text
Begründung
Für das im Spruch genannte Verfahren, das dem Obersten Gerichtshof mit einer ordentlichen Revision der klagenden Partei vorgelegt wurde, ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofes der 9. Senat zuständig, dessen Mitglied HR d OGH Dr. A***** hat seine Befangenheit angezeigt. Seine Tochter hat mit dem Sohn des Klägers nicht nur gemeinsam das Realgymnasium, sondern schon den Kindergarten besucht. Es könne für Außenstehende der Eindruck entstehen, dass er als Richter nicht in der Lage wäre, unbeeinflusst zu entscheiden.
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung kommen als Befangenheitsgründe private persönliche Beziehungen zu einer der Prozessparteien oder zu ihren Vertretern in Betracht, die ein Naheverhältnis begründen, das bei objektiver Betrachtung zumindest geeignet ist, den Anschein einer Voreingenommenheit zu begründen (vgl allgemein RIS-Justiz RS0045935 mwN zuletzt etwa 6 Ob 232/05v). Es ist im Allgemeinen ein Befangenheitsgrund anzunehmen, wenn ein Richter selbst seine Befangenheit anzeigt (vgl RIS-Justiz RS0046053 mwN zuletzt 8 Nc 9/05y). Im Hinblick auf die dargestellten langjährigen Beziehungen und der Einschätzung von deren Qualität kann unter Beachtung dieses allgemeinen Grundsatzes kein Zweifel bestehen, dass ein Befangenheitsgrund im Sinne des § 19 Z 2 JN gegeben ist.
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