OGH 2Nc51/22f

OGH2Nc51/22f22.11.2022

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon.‑Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eigentümergemeinschaft *, vertreten durch Dr. Manfred Steininger, Rechtsanwalt in Wien, und der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei E*, vertreten durch Mag. Rudolf Siegel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei U*, vertreten durch DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei D*, vertreten durch WOLF THEISS Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, wegen 178.422,79 EUR sA, aufgrund der Befangenheitsanzeige der Hofrätin *, vom 21. November 2022 im Revisionsverfahren zu AZ * den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0020NC00051.22F.1122.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

*, ist als Mitglied des * Senats in der zu AZ * anhängigen Rechtssache befangen.

 

Begründung:

[1] Die beklagte Bank gab der klagenden Eigentümergemeinschaft (als Bauherrin) gegenüber eine Bankgarantie ab, die an die Stelle des Haftrücklasses treten sollte, den die Klägerin vom Werklohn der Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten als Bauunternehmerin einbehalten durfte.

[2] Über die in dieser Sache erhobene ordentliche Revision hat der * Senat des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden.

[3] *, ist Mitglied dieses Senats. Sie zeigt an, dass ein guter Freund, mit dem sie bereits wiederholt gemeinsam mit den jeweiligen Familien auf Urlaub gefahren sei, Teil der klagenden Eigentümergemeinschaft sei und ihr von einem beim Obersten Gerichtshof anhängigen Rechtsstreit erzählt habe. Sie fühle sich daher persönlich befangen.

Rechtliche Beurteilung

[4] Die Befangenheitsanzeige ist begründet.

[5] * zeigt an, dass sie sich subjektiv befangen fühlt. Damit äußert sie Zweifel, eine von unsachlichen Motiven unbeeinflusste Entscheidung treffen zu können. In einem solchen Fall ist grundsätzlich Befangenheit anzunehmen (RS0046053); anderes gilt nur dann, wenn die Anzeige offenkundig missbräuchlich wäre oder die angegebenen Umstände ihrer Natur nach nicht geeignet wären, Befangenheit zu begründen (2 Nc 17/21d Rz 5 mwN).

[6] Beides trifft hier nicht zu, sodass die Befangenheit auszusprechen war.

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