European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0020NC00086.23D.1121.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
* ist als Mitglied des * Senats in der zu AZ * anhängigen Rechtssache befangen.
Begründung:
[1] Gegenstand des Verfahrens sind auf das UrhG gestützte Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche.
[2] Über die in dieser Sache erhobene außerordentliche Revision der Beklagten hat der * Senat des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden.
[3] * ist Mitglied dieses Senats. Er zeigt unter Hinweis auf die Entscheidung 2 Nc 45/22y, die ein von der selben Klägerin angestrengtes Verfahren betrifft, an, dass er sich wegen privater Kontakte zur Klägerin als subjektiv befangen erachte.
Rechtliche Beurteilung
[4] Die Befangenheitsanzeige ist begründet.
[5] * zeigt an, dass er sich subjektiv befangen fühlt. Damit äußert er Zweifel, eine von unsachlichen Motiven unbeeinflusste Entscheidung treffen zu können. In einem solchen Fall ist grundsätzlich Befangenheit anzunehmen (RS0046053); anderes gilt nur dann, wenn die Anzeige offenkundig missbräuchlich wäre oder die angegebenen Umstände ihrer Natur nach nicht geeignet wären, Befangenheit zu begründen (2 Nc 17/21d Rz 5 mwN).
[6] Beides trifft hier nicht zu (so bereits 2 Nc 45/22y), sodass die Befangenheit auszusprechen war.
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