European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0080NC00014.15Y.0324.000
Spruch:
Der Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. E***** ist als Mitglied des 6. Senats im Verfahren über die außerordentliche Revision zu AZ ***** befangen.
Text
Begründung
Für das im Spruch genannte Verfahren, das dem Obersten Gerichtshof mit einem außerordentlichen Revisionsrekurs vorgelegt wurde, ist nach der Geschäftsverteilung der 6. Senat zuständig. Berichterstatter ist dessen Mitglied Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. E*****, der seine Befangenheit angezeigt hat. Dr. M*****, gegen den im Revisionsrekurs schwere Vorwürfe erhoben werden, sei der Cousin seiner Ehefrau, mit dem er daher auch privaten Kontakt habe. Aus einem Schreiben des Dr. Z***** gehe hervor, dass in Folge einer Auseinandersetzung des Dr. Z***** mit dem Rechtsanwalt der Rekurswerber (Dr. E*****) über die Zulässigkeit von Akteneinsicht in einer Verlassenschaftssache mit einem Verfahren nach den §§ 83 ff GOG zu rechnen sei, für das abermals der 6. Senat zuständig sein werde. Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. ***** fühle sich zwar subjektiv nicht befangen, der äußere Anschein einer Befangenheit könne aber nicht ausgeschlossen werden.
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung kommen als Befangenheitsgründe private persönliche Beziehungen zu einer der Prozessparteien oder ihren Vertretern in Betracht, die ein Naheverhältnis begründen, das bei objektiver Betrachtung zumindest geeignet ist, den Anschein einer Voreingenommenheit zu begründen (8 Nc 9/06z mwN). Für das Vorliegen einer Befangenheit genügt auch deren Anschein, wenn konkrete Umstände dargetan werden, die geeignet sind, aus der Sicht eines objektiven Beurteilers die volle Unbefangenheit des betreffenden Richters aus persönlichen Gründen in Zweifel zu ziehen (RIS‑Justiz RS0096914, RS0096880). Es ist im Allgemeinen ein Befangenheitsgrund anzunehmen, wenn ein Richter selbst seine Befangenheit anzeigt (RIS‑Justiz RS0046053), wobei unter Beachtung des Interesses am Ansehen der Justiz kein strenger Prüfungsmaßstab anzulegen und grundsätzlich die Befangenheit zu bejahen ist (RIS‑Justiz RS0046053).
Wenngleich der hier genannte Rechtsanwalt, zu dem ein verwandtschaftliches und privates Naheverhältnis besteht, am Verfahren selbst nicht beteiligt ist, so sind doch die erheblichen Auseinandersetzungen zwischen diesem und dem Vertreter der Rechtsmittelwerber ausreichend, um aus der Sicht eines objektiven Beurteilers die volle Unbefangenheit des betreffenden Richters in Zweifel zu ziehen.
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