Datenschutz in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen und der weisungsfreien Justizverwaltung
§ 83.
(1) Die Gerichte dürfen im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit die hiefür erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten.
(2) Die justizielle Tätigkeit der Gerichte umfasst alle Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben in Angelegenheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit erforderlich sind.
EG/EU: Art. 115 Abs. 1, BGBl. I Nr. 32/2018
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2018
Gesetzesnummer
10000009
Dokumentnummer
NOR40202950
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