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§ 82 GOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.5.2021

Berichte

§ 82.

Die Landesgerichte können den Oberlandesgerichten und diese dem Bundesministerium für Justiz ihre Wahrnehmungen über Zustand und Gang der Rechtspflege sowie über Mängel der Gesetzgebung oder des Geschäftsganges berichten und gegebenenfalls geeignete Änderungsvorschläge unterbreiten.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR40233232