OGH 9Nc15/10w

OGH9Nc15/10w28.6.2010

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil, Dr. Hopf, Hon.-Prof. Dr. Kuras und Dr. Brenn als weitere Richter in der zu AZ 6 Msch 7/08v des Bezirksgerichts Dornbirn anhängigen Außerstreitsache der Antragsteller 1) B*****-AG *****, und 2) Mag. Martin M*****, beide vertreten durch Mag. Klaus P. Pichler, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen den Antragsgegner Dr. E***** S*****, vertreten durch Dr. Julia Hagen und Mag. Martin Künz, Rechtsanwälte in Dornbirn, und 24 weitere Antragsgegner, wegen Feststellung, über die Befangenheitsanzeigen des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs *****Dr. K***** und des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. M*****, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs ***** Dr. K***** und der Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. M***** sind als Mitglieder des 5. Senats im Verfahren über den Revisionsrekurs des 10. Antragsgegners zu AZ 5 Ob 43/10z befangen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Für das im Spruch genannte Außerstreitverfahren, das dem Obersten Gerichtshof mit dem Revisionsrekurs des 10.-Antragsgegners vorgelegt wurde, ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs der 5. Senat zuständig. Mit Note vom 7. 5. 2010 gab der Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs ***** Dr. K***** als Vorsitzender dieses Senats eine Befangenheitserklärung ab. Er sei langjähriges Mitglied jenes Senats des Obersten Gerichtshofs gewesen, dessen Vorsitzender der Antragsgegner Dr. S***** gewesen sei. Ihn und seine Gattin verbinde mit dem Antragsgegner nach wie vor eine fast als familiär zu bezeichnende Freundschaft. Auch aufgrund sachbezogener privater Gespräche erachte er sich als befangen. Der Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. M***** zeigte als Mitglied des 5. Senats des Obersten Gerichtshofs ebenfalls seine Befangenheit an. Er habe mit dem Antragsgegner zwar nicht mehr persönlich zusammengearbeitet. Im Rahmen privater Treffen sei er allerdings bereits mehrfach von diesem eingeladen worden, weshalb er den Anschein der Befangenheit als gegeben erachte.

Die Befangenheitsanzeigen sind gerechtfertigt.

Für die Annahme des Vorliegens einer Befangenheit genügt nach ständiger Rechtsprechung, dass nach objektiver Betrachtungsweise auch nur der äußere Anschein der Voreingenommenheit der zur Entscheidung berufenen Richter entstehen könnte (vgl RIS-Justiz RS0045949; 7 Ob 121/98i). In Fällen, in denen der Richter seine Befangenheit selbst anzeigt, ist diese in der Regel auch zu bejahen (RIS-Justiz RS0046053).

Bei der in den beiden zugrunde liegenden Befangenheitsanzeigen geschilderten Fallkonstellation kann nicht ausgeschlossen werden, dass nach dem nach außen hin entstehenden Eindruck die Unbefangenheit der genannten Mitglieder des 5. Senats in Zweifel gezogen wird (vgl 8 Nc 24/06f). Den Befangenheitsanzeigen war daher Rechnung zu tragen.

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