Spruch:
Der Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs ***** Dr. K***** und der Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. M***** sind als Mitglieder des 5. Senats im Verfahren über den Revisionsrekurs des 10. Antragsgegners zu AZ 5 Ob 43/10z befangen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Für das im Spruch genannte Außerstreitverfahren, das dem Obersten Gerichtshof mit dem Revisionsrekurs des 10.-Antragsgegners vorgelegt wurde, ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs der 5. Senat zuständig. Mit Note vom 7. 5. 2010 gab der Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs ***** Dr. K***** als Vorsitzender dieses Senats eine Befangenheitserklärung ab. Er sei langjähriges Mitglied jenes Senats des Obersten Gerichtshofs gewesen, dessen Vorsitzender der Antragsgegner Dr. S***** gewesen sei. Ihn und seine Gattin verbinde mit dem Antragsgegner nach wie vor eine fast als familiär zu bezeichnende Freundschaft. Auch aufgrund sachbezogener privater Gespräche erachte er sich als befangen. Der Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. M***** zeigte als Mitglied des 5. Senats des Obersten Gerichtshofs ebenfalls seine Befangenheit an. Er habe mit dem Antragsgegner zwar nicht mehr persönlich zusammengearbeitet. Im Rahmen privater Treffen sei er allerdings bereits mehrfach von diesem eingeladen worden, weshalb er den Anschein der Befangenheit als gegeben erachte.
Die Befangenheitsanzeigen sind gerechtfertigt.
Für die Annahme des Vorliegens einer Befangenheit genügt nach ständiger Rechtsprechung, dass nach objektiver Betrachtungsweise auch nur der äußere Anschein der Voreingenommenheit der zur Entscheidung berufenen Richter entstehen könnte (vgl RIS-Justiz RS0045949; 7 Ob 121/98i). In Fällen, in denen der Richter seine Befangenheit selbst anzeigt, ist diese in der Regel auch zu bejahen (RIS-Justiz RS0046053).
Bei der in den beiden zugrunde liegenden Befangenheitsanzeigen geschilderten Fallkonstellation kann nicht ausgeschlossen werden, dass nach dem nach außen hin entstehenden Eindruck die Unbefangenheit der genannten Mitglieder des 5. Senats in Zweifel gezogen wird (vgl 8 Nc 24/06f). Den Befangenheitsanzeigen war daher Rechnung zu tragen.
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