Spruch:
Der Befangenheitsanzeige wird stattgegeben.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien mit einer Revision der klagenden Parteien vorgelegte Rechtssache AZ 48 C 268/91b ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofes im zweiten Senat angefallen, dessen erster Stimmführer Hofrat Dr.Karl-Heinz Z***** ist. Dr.Karl-Heinz Z***** teilte gemäß § 22 GOG mit, er sei mit dem Generaldirektor und Vorsitzenden des Vorstandes der Beklagten, Dipl.Ing.Josef M*****, seit Jahrzehnten freundschaftlich eng verbunden. Diesen Umstand erachtete er für geeignet, seine Unbefangenheit als Mitglied des erkennenden Senates in Zweifel zu ziehen.
Die von Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Karl-Heinz Z***** angeführten Umstände stellen zureichende Gründe dar, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Es ist im allgemeinen ein Befangenheitsgrund anzunehmen, wenn ein Richter selbst seine Befangenheit anzeigt (EFSlg. 66.836; Fasching, Lehrbuch2, Rz 164 uva). Die von Dr.Z***** aufgezeigte Freundschaft könnte tatsächlich den Anschein erwecken, er lasse sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten (§ 19 Z 2 JN). Ein solcher Anschein soll jedenfalls vermieden werden (EFSlg. 63.892 uva).
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