Rechtssatz
Rechtsfrage, in welchem Umfang im konkreten Fall der Arzt den Patienten aufklären muss.
7 Ob 593/90 | OGH | 12.07.1990 |
Auch; Beisatz: Der Umfang der Aufklärung muss aufgrund gewissenhafter ärztlicher Übung und Erfahrung nach den Umständen des Einzelfalles unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten des Krankheitsbildes beurteilt werden. (T1) <br/>Veröff: JBl 1991,316 |
4 Ob 505/96 | OGH | 30.01.1996 |
Beisatz: In welchem Umfang der Arzt im Einzelfall den Patienten aufklären muss, damit dieser die Tragweite seiner Erklärung, in die Operation einzuwilligen, überschauen kann, also weiß, worin er einwilligt, ist eine stets anhand der zu den konkreten Umständen des Einzelfalles getroffenen Feststellungen zu beurteilende Rechtsfrage. (T2) |
10 Ob 8/01a | OGH | 20.02.2001 |
Beis wie T1; Beis ähnlich wie T2 |
6 Ob 258/00k | OGH | 15.03.2001 |
Beis wie T2 nur: In welchem Umfang der Arzt im Einzelfall den Patienten aufklären muss, damit dieser die Tragweite seiner Erklärung, in die Operation einzuwilligen, überschauen kann, also weiß, worin er einwilligt, ist eine Rechtsfrage. (T3) |
7 Ob 321/00g | OGH | 17.05.2001 |
Vgl auch; Beis wie T1; Beis ähnlich wie T2 |
6 Ob 240/06x | OGH | 21.12.2006 |
Auch; Beis wie T1; Beis ähnlich wie T2 |
1 Ob 84/08x | OGH | 16.12.2008 |
Beisatz: Hier: Zur Frage der Aufklärungspflicht vor einer Impfung. (T4) |
5 Ob 9/11a | OGH | 09.02.2011 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Der Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht ist eine Frage des Einzelfalls und als solche ‑ abgesehen von auffälligen Fehlbeurteilungen ‑ nicht revisibel. (T5) |
2 Ob 213/11d | OGH | 19.01.2012 |
Auch; Auch Beis wie T1; Auch Beis wie T2; Auch Beis wie T3 |
7 Ob 228/11x | OGH | 25.01.2012 |
Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Wollte man nicht nur die Aufklärung über typische Operationsrisiken, deren Wahrscheinlichkeit nur bei 0,05 % bis 0,1 % liegt, verlangen, sondern jeweils auch Hinweise auf typische Komplikationen bei Verwirklichung solcher Risiken fordern, würde dies die Aufklärungspflicht in unvertretbarer Weise ausdehnen. Den Patienten müsste oftmals eine derartige Fülle von Informationen gegeben werden, dass ihnen eine Einschätzung der Lage nicht ermöglicht, sondern erschwert würde. (T6) |
6 Ob 155/23x | OGH | 20.12.2023 |
vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T5<br/>Beisatz: Bei der auch im medizinischen Bereich immer öfters vorkommenden Arbeitsteilung zwischen mehreren Ärzten hat eine stufenweise - fachbezogene - Aufklärung stattzufinden; sie muss (und kann) aber nicht über den eigenen medizinischen Verantwortungsbereich hinausreichen. (T8) |
4 Ob 183/23z | OGH | 20.02.2024 |
vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T5 |
6 Ob 15/24k | OGH | 21.02.2024 |
Beisatz wie T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T5 |
4 Ob 36/24h | OGH | 23.05.2024 |
vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T5 |
6 Ob 91/24m | OGH | 18.06.2024 |
Beisatz wie T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T5 |
Dokumentnummer
JJR_19820623_OGH0002_0030OB00545_8200000_010
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