Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
In welchem Umfang der Arzt im Einzelfall den Patienten aufklären muss, damit dieser die Tragweite seiner Erklärung, in die Operation einzuwilligen, überschauen kann, also weiß, worin er einwilligt, ist stets eine an Hand der zu den konkreten Umständen des Einzelfalls getroffenen Feststellungen zu beurteilende Rechtsfrage (stRsp 4 Ob 505/96 uva, siehe RIS-Justiz RS0026763). Die Auffassung der Vorinstanzen, die Beklagte habe über das dann auch verwirklichte Risiko einer dauerhaften Schädigung des Nervs ausreichend aufgeklärt, bedeutet angesichts der den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen keine im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifende Fehlbeurteilung, zumal die Beklagte die Klägerin darüber aufgeklärt hatte, dass der Nerv geschädigt werden und dadurch ein dauerhaftes Taubheitsgefühl auftreten könnte. Die Auffassung des Berufungsgerichts, wonach die Klägerin damit in einer für sie verständlichen Ausdrucksweise ausreichend über das dann auch tatsächlich eingetretene Risiko aufgeklärt wurde, ist somit nicht zu beanstanden.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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