Rechtssatz
Undeutlich ist der Ausspruch des Gerichtes über entscheidende Tatsachen dann, wenn aus den Feststellungen des Urteils nicht zu erkennen ist, welche Handlung der Angeklagte nach Ansicht des Gerichtes vorgenommen und in welcher Absicht er sie gesetzt hat oder überhaupt, wenn nicht zu erkennen ist, was das Gericht im Urteil feststellen wollte.
10 Os 202/70 | OGH | 26.01.1971 |
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10 Os 109/70 | OGH | 17.04.1971 |
Veröff: EvBl 1972/17 S 21 |
10 Os 29/77 | OGH | 31.03.1977 |
Veröff: SSt 48/28 |
11 Os 167/76 | OGH | 21.03.1977 |
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9 Os 7/81 | OGH | 10.03.1981 |
nur: Undeutlich ist der Ausspruch des Gerichtes über entscheidende Tatsachen dann, wenn aus den Feststellungen des Urteils nicht zu erkennen ist, welche Handlung der Angeklagte nach Ansicht des Gerichtes vorgenommen und in welcher Absicht er sie gesetzt hat. (T1) |
14 Os 114/89 | OGH | 22.11.1989 |
Beisatz: Ergibt sich aber aus dem Urteil eindeutig, dass eine bestimmte Feststellung nicht getroffen werden konnte, weil entsprechende Erkenntnisquellen fehlen, liegt keine Undeutlichkeit vor, sondern es könnte allenfalls ein materieller Mangel gegeben sein, sofern die nicht feststellbare Tatsache entscheidungswesentlich ist. (T2) |
16 Os 25/91 | OGH | 21.06.1991 |
Vgl auch; Beisatz: Undeutlich (Z5) ist eine Urteilsbegründung nur dann, wenn ihr nicht zu entnehmen ist, welche Tatsachen als erwiesen angenommen wurden oder aus welchen Gründen das geschah. (T3) |
12 Os 135/92 | OGH | 18.01.1993 |
Vgl; Beisatz: Der Begründungsmangel der Undeutlichkeit setzt Zweifel über die inhaltliche Reichweite einer Urteilsgründung voraus. (T4) |
13 Os 9/95 | OGH | 01.03.1995 |
Vgl auch; Beisatz: Eine mangelhafte Begründung an sich konkreter und eindeutiger Feststellungen stellt keine Undeutlichkeit dar. (T5) |
11 Os 50/95 | OGH | 09.05.1995 |
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Undeutlicher und widersprüchlicher Ausspruch in Bezug auf den Bereicherungsvorsatz (beim Raub). (T6) |
15 Os 41/96 | OGH | 18.04.1996 |
Vgl; Beisatz: Undeutlichkeit liegt vor, wenn den Feststellungen des Urteils nicht klar zu entnehmen ist, welche entscheidende Tatsache das Gericht sowohl auf der objektiven als auch auf der subjektiven Tatseite als erwiesen angenommen hat und aus welchen Gründen dies geschehen ist. (T7) |
15 Os 35/97 | OGH | 20.03.1997 |
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T7 |
13 Os 165/97 | OGH | 19.11.1997 |
Vgl auch; Beisatz: Ein aus Beweismitteln abgeleiteter logisch zwingender Schluss auf die Täterschaft ist nicht möglich und auch nicht erforderlich und bewirkt folglich keine Undeutlichkeit der Urteilsbegründung. (T8) |
15 Os 165/98 | OGH | 15.10.1998 |
nur: Undeutlich ist der Ausspruch des Gerichtes über entscheidende Tatsachen dann, wenn aus den Feststellungen des Urteils nicht zu erkennen ist, welche Handlung der Angeklagte nach Ansicht des Gerichtes vorgenommen und in welcher Absicht er sie gesetzt hat. (T9) |
13 Os 126/00 | OGH | 13.12.2000 |
Auch; Beisatz: Undeutlichkeit einer Urteilsbegründung liegt nur dann vor, wenn ihr nicht zu entnehmen ist, welche entscheidenden Tatsachen das Gericht als erwiesen angenommen hat und aus welchen Gründen dies geschah. (T10) |
14 Os 83/00 | OGH | 12.12.2000 |
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Unzureichend ist eine Urteilsbegründung, wenn für den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache entweder überhaupt keine oder nur solche Gründe angegeben sind, aus denen sich nach den Denkgesetzen und allgemeiner Lebenserfahrung ein logischer Schluss auf die festgestellte Tatsache nicht ziehen lässt. (T11) |
13 Os 77/07h | OGH | 03.10.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Undeutlichkeit iSd Z 5 erster Fall ist gegeben, wenn - nach der Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof, also aus objektiver Sicht - nicht auch für den Beschwerdeführer unzweifelhaft erkennbar ist, ob eine entscheidende Tatsache in den Entscheidungsgründen festgestellt wurde (Feststellungsebene) oder auch aus welchen Gründen die Feststellung entscheidender Tatsachen erfolgt ist (Beweiswürdigungsebene; WK-StPO § 281 Rz 419). (T12) |
14 Os 127/07v | OGH | 15.01.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Undeutlichkeit im Sinn der Z 5 ist gegeben, wenn - nach der Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof, also aus objektiver Sicht - nicht für den Beschwerdeführer und das Rechtsmittelgericht unzweifelhaft erkennbar ist, ob eine entscheidende Tatsache in den Entscheidungsgründen festgestellt wurde oder aus welchen Gründen die Feststellung entscheidender Tatsachen erfolgt ist, wobei stets die Gesamtheit der Entscheidungsgründe und das Erkenntnis in den Blick zu nehmen ist. (T13) |
15 Os 46/11w | OGH | 04.05.2011 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T13 |
15 Os 167/11i | OGH | 28.03.2012 |
Vgl |
15 Os 4/19f | OGH | 27.02.2019 |
Beisatz: Undeutlichkeit liegt nicht vor, wenn unzweifelhaft zu erkennen ist, dass dem Gericht ein offensichtlicher Schreibfehler unterlief. (T14) |
15 Os 4/24p | OGH | 11.03.2024 |
vgl; Beisatz: Undeutlichkeit liegt nicht vor, wenn den Urteilsannahmen unzweifelhaft zu entnehmen ist, dass die konkreten Tatzeitpunkte nicht mehr feststellbar waren. (T15) |
Dokumentnummer
JJR_19710126_OGH0002_0100OS00202_7000000_003
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