OGH 15Os118/22z

OGH15Os118/22z18.1.2023

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Jänner 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lonin als Schriftführerin in der Strafsache gegen * Z* wegen des Verbrechens des Raubes nach §§ 12 dritter Fall, 142 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 19. September 2022, GZ 13 Hv 35/22a‑17, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0150OS00118.22Z.0118.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * Z* des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 25. November 2020 in B* dadurch, dass er den dafür rechtskräftig verurteilten * K* in Unkenntnis der Verwendung einer Waffe mit dessen Fahrzeug zum Tatort brachte, dort Vorpass hielt und anschließend mit ihm flüchtete, zur Ausführung der strafbaren Handlung des K* beigetragen, der durch Drohung mit gegenwärtiger Gewalt für Leib und Leben (§ 89 StGB) dem * B* fremde bewegliche Sachen, nämlich zwei Kassenladen mit 1.658,07 Euro Bargeld, mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, abnötigte, indem K* maskiert den Verkaufsraum der Tankstelle betrat, mit einem Messer auf die Plexiglasscheibe im Kassenbereich schlug und B* aufforderte, das gesamte Bargeld herauszugeben, woraufhin dieser flüchtete und K* den Zugriff auf die Kassen ermöglichte.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.

[4] Das Schöffengericht stellte zur subjektiven Tatseite fest, dass es der Angeklagte während der Fahrt in Richtung Autobahntankstelle ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass K* durch Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben einem anderen fremde bewegliche Sachen wegnehmen oder abnötigen würde, um sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern (US 3). Indem die Mängelrüge die Urteilspassage hervorhebt, wonach K* dem Angeklagten während der Fahrt mitgeteilt habe, dass er noch „einbrechen, etwas stehlen oder jemand überfallen müsse, um zu Geld für Drogen zu kommen“, zeigt sie bezüglich der zitierten Feststellung weder eine Undeutlichkeit noch eine Widersprüchlichkeit der Entscheidungsgründe (Z 5 erster und dritter Fall) auf (vgl RIS‑Justiz RS0099425, RS0117402). Der Angeklagte argumentiert bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung, ohne dabei die Gesamtheit der Beweiswerterwägungen der Tatrichter in den Blick zu nehmen (vgl US 4 f).

[5] Dass die Angaben des Zeugen K* widersprüchlich waren, hat das Erstgericht entgegen der weiteren Behauptung der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) sehr wohl berücksichtigt (US 4).

[6] Mit dem Vorbringen, eine Beteiligung am Raub durch ihn wäre „völlig denkunlogisch“, weil er keinen Teil der Raubbeute erhalten hätte, wird neuerlich bloß unzulässige Beweiswürdigungskritik geübt.

[7] Z 5a des § 281 Abs 1 StPO will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld‑ oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS‑Justiz RS0118780).

[8] Mit dem Vorbringen, K* habe erst eineinhalb Jahre nach dem Raub eine Beteiligung des Angeklagten bei seiner polizeilichen Vernehmung angegeben, die Aussage wäre völlig widersprüchlich gewesen und überdies hätte sie die Passage enthalten, „den Raubüberfall habe eigentlich ich selbst begangen“, werden erhebliche Bedenken im Sinn des angeführten Nichtigkeitsgrundes nicht geweckt. Mit der Behauptung, die Angaben des K* wären nicht glaubwürdig und aufgrund seiner Selbstanzeige und stets gleichbleibenden Verantwortung hätte das Erstgericht dem Rechtsmittelwerber Glauben schenken sollen, wird der durch Z 5a eröffnete Anfechtungsrahmen verlassen. Das gilt auch für das Vorbringen zu den „Erpresserbriefen“ des K* an den Angeklagten und den Hinweis, es könne ein Racheakt von K* nicht ausgeschlossen werden (vgl US 5 f).

[9] Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet, das angefochtene Urteil enthielte keine Feststellungen zum Bereicherungsvorsatz im Tatzeitpunkt, geht sie prozessordnungswidrig nicht von den dazu getroffenen Konstatierungen aus (vgl US 3).

[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt daher dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

[11] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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