Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Maria B***** wurde vom Schöffengericht der Finanzvergehen der gewerbsmäßig begangenen Hinterziehung von Eingangsabgaben als Beteiligte nach §§ 11, 35 Abs 2, 38 Abs 1 lit a FinStrG (A) und der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG (B) schuldig erkannt, weil sie (zusammengefaßt wiedergegeben):
(A) einen geringeren als den tatsächlichen Preis der zu bezahlenden Ware ausweisende Rechnungen an die mit der Abfertigung beauftragte Spedition weiterleitete und dadurch vorsätzlich und gewerbsmäßig dazu beitrug, daß unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht bewirkt wurde, die entstandene Eingangsabgabenschuld um 887.311 S zu gering festzusetzen und
(B) durch Unterlassung der Abgabe von Steuererklärungen vorsätzlich unter Verletzung der bezeichneten Pflichten für 1984 3,027.956 S Umsatzsteuer, 2,217.395 S Gewerbesteuer und 4,492.573 S Einkommensteuer hinterzog.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen von ihr aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde versagt.
Die Mängelrüge (Z 5) wirft dem Urteil Undeutlichkeit und Unvollständigkeit des Ausspruches über entscheidende Tatsachen sowie Aktenwidrigkeit vor.
Die Beschwerde behauptet, das Urteil lasse nicht erkennen, welche entscheidenden Tatsachen vom Erstgericht zur Erfüllung der subjektiven Tatseite als erwiesen angenommen worden seien, übergeht dabei aber (zunächst zu A) die ausführlichen Feststellungen, auf welche Weise sich die Angeklagte die aus dem in den Jahren 1983 und 1984 (auch) für Österreich geltenden internationalen Kaffeeabkommen resultierende Preisdifferenz zwischen dem Kaffehandel der Mitglieds- und Nichtmitgliedsländern dieses Abkommens zunutze machte, dabei mit ihrem Wissen Rechnungen und Quittungen (formell und materiell) gefälscht wurden und die hierauf basierenden Warenerklärungen und Zollgebühren deswegen nicht dem Lieferungsinhalt entsprachen, wobei in 33 Fällen auf Veranlassung der Angeklagten Zolldokumente vorgelegt wurden, die niedrigere als die tatsächlich importierten Warenwerte auswiesen. Das Wissen der Angeklagten um die zu geringen Warenwerte in den gefälschten Zolldokumenten wurde vom Erstgericht ebenso festgestellt wie, daß sie durch die Veranlassung von deren Vorlage bei der Verzollung an der Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten mitwirkte und dadurch dazu beitrug, daß die entstandenen Eingangsabgaben zu niedrig festgesetzt wurden. Nach den tatrichterlichen Konstatierungen wollte sie dies, und es kam ihr auch darauf an, sich durch die wiederkehrende Begehung gleichartiger Malversationen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 6 ff, insbes 9 f).
Im Zusammenhang mit der ihr angelasteten Abgabenhinterziehung zu B wurde festgestellt, daß die Angeklagte für das Jahr 1984 keine Umsatz-, Gewerbe- und Einkommensteuererklärung abgab. Das Erstgericht rekonstruierte in diesem Zusammenhang ihre Vorgangsweise. Das Urteil enthält die Konstatierung, daß sie auch in diesem Fall wußte, daß sie durch das Verschweigen der Einkünfte aus den Kaffeeimporten abgabenrechtliche Pflichten verletzte, dadurch die ihr angelastete Steuerverkürzung bewirkte und dies wollte, weil sie danach trachtete, sich durch die steuerlichen Malversationen ein Zusatzeinkommen zu verschaffen (US 12 ff).
Den von den Tatrichtern im einzelnen detailliert festgestellten Tatsachen liegen die sichergestellten Urkunden, die Berechnungen des Zollamtes, das eingeholte Gutachten eines beeideten Wirtschaftsprüfers, insbesondere die Akten 12 c E Vr 12.465/84 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, die Verantwortung der Angeklagten im vorliegenden und im zitierten Verfahren sowie die Aussagen der vernommenen Zeugen zugrunde (US 17 ff).
Ohne Verletzung der Denkgesetze konnte das Erstgericht auf diese Feststellungen aus dem professionellen Vorgehen unter Zuhilfenahme gefälschter Urkunden, über deren Charakter die Angeklagte Bescheid wußte, als sie sie benützte, schließen. Diese Begehungsweise im Zusammenhalt mit dem (außergewöhnlich großen) Umfang der Geschäfte stellt auch eine hinreichende Begründung ihrer gewerbsmäßigen Absicht dar.
Der Schluß auf die vorsätzliche Abgabenhinterziehung ist Grund ihrer jahrelangen Tätigkeit im Speditionsgeschäft, während der sie insbesondere mit der Führung der Buchhaltung betraut war (US 5), sie dadurch über ausreichendes Wissen um die steuerrechtlichen Verpflichtungen verfügte, in diesem Wissen aber die Umsätze aus den Kaffeegeschäften zur Gänze verschwieg, formell einwandfrei (US 22).
Entgegen der Mängelrüge ist dem angefochtenen Urteil somit in jeder Hinsicht mit Klarheit zu entnehmen, welche Tatsachen das Erstgericht als erwiesen angenommen hat, aus welchen Gründen dies geschah und mit welchem Vorsatz die Angeklagte dabei vorging (Mayerhofer, StPO4, § 281 Z 5 E 42).
Auch der Vorwurf der Unvollständigkeit trifft das Urteil zu Unrecht. Das Erstgericht hat sich keineswegs darauf beschränkt, zur Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes lediglich das Urteil zu 12 c E Vr 12.465/84 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien heranzuziehen. Es hat vielmehr, weil sich die Angeklagte grundsätzlich auf ihre Verantwortung (auch) in diesem Verfahren bezog (S 136/II) den Inhalt dieses Aktes einer ausführlichen Erörterung unterzogen, ihn zur ergänzenden Verantwortung der Angeklagten im vorliegenden Verfahren in Beziehung gesetzt, insbesondere die in diesem Akt enthaltenen Urkunden eingehend gewürdigt und ausführlich dargestellt, in welcher Weise es die Ergebnisse des eingeholten Gutachtens und die Berechnungen des Zollamtes nachvollzogen hat (US 14 ff).
Die Feststellung zur Übergabe von insgesamt ca 2,000.000 S an Milan S***** beruht nicht, wie die Beschwerde meint, auf Annahmen über im Geschäftsverkehr gebräuchliche Vorgangsweisen, sondern auf dessen eigenen Angaben, wobei nur illustrativ auf den Mangel von Bestätigungen über die behauptete Geldübergabe hingewiesen wurde (US 22).
Daß die Urteilsausfertigung zwei Tippfehler zu Jahreszahlen enthält (1993 und 1994 anstelle von 1983 und 1984),wie in der Beschwerde angeführt, kann keinen Begründungsmangel im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes bewirken, ergibt sich doch vor allem aus dem Spruch, in weiterer Folge jedoch ebenso zwingend aus den Gründen des Urteils (US 7 ff, insbes US 10), von welchen Zeiträumen das Erstgericht in diesem Zusammenhang wirklich ausgegangen ist. Eine Nichtigkeit hervorrufende Aktenwidrigkeit ist durch diese für jedermann leicht erkennbaren (und jederzeit korrigierbaren: § 270 Abs 3 StPO) Schreibfehler nicht eingetreten (Mayerhofer aaO, § 270 E 103 a).
Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit a) Feststellungsmängel hinsichtlich der subjektiven Seite zu B des Schuldspruchs behauptet, kann auf die Erledigung der Mängelrüge verwiesen werden. Die von der Beschwerde hiezu zitierte rechtliche Zusammenfassung (US 25) führt lediglich die in den Entscheidungsgründen (ausreichend und formal mängelfrei) begründeten Feststellungen über den auch die Wissenskomponente umfassenden Vorsatz der Angeklagten (US 14) auf das Gesetz zurück, was die Beschwerde außer acht läßt.
Soweit im Rahmen der Mängelrüge inhaltlich ein weiterer Begründungsmangel über die behauptete Unterlassung der Teilung des angenommenen Jahresgewinns zur Errechnung der Höhe der durch die Angeklagte hinterzogenen Abgaben releviert wird, übergehen diese Ausführungen die dazu vom Urteilsgericht angestellten Überlegungen (Teilung zwischen dem Vater der Angeklagten und dieser im Verhältnis 50 : 50; US 12), die auf den (von der Beschwerde unbekämpften) Sachverständigengutachten basieren (S 63/II).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht den formalrechtlichen Voraussetzungen entsprechend dargestellt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes zur Entscheidung über die zugleich erhobene Berufung folgt.
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