OGH 15Os155/07v

OGH15Os155/07v21.1.2008

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Jänner 2008 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pulker als Schriftführerin in der Strafsache gegen Michael M***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 2. Oktober 2007, GZ 24 Hv 9/07v-29, sowie dessen Beschwerde gegen den gemeinsam mit dem Urteil verkündeten Beschluss nach § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Michael M***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall und 15 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er fremde bewegliche Sachen durch Einbruch in Gebäude mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, teils weggenommen, teils wegzunehmen versucht, wobei er in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar

1./ am 10. August 2007 in E***** bei Lambach Verantwortlichen der Firma H***** durch Aufbrechen der Bürotüre wegzunehmen versucht;

2./ am 30. Juli 2007 in M***** Verantwortlichen der Firma T***** durch Einbruch in das Bürogebäude wegzunehmen versucht;

3./ am 14. Juli 2007 in F***** Verantwortlichen der Firma I***** GmbH durch Einbruch in das Bürogebäude wegzunehmen versucht;

4./ in der Zeit zwischen 29. Juni und 2. Juli 2007 in W***** an der Trattnach Verantwortlichen der Firma C***** GmbH durch Einbruch in das Bürogebäude eine Geldtasche mit mindestens 100 Euro Bargeld;

5./ am 8. Juni 2007 in G***** Verantwortlichen der Firma S***** durch Einbruch in das Bürogebäude eine Handkasse samt 565,82 Euro Bargeld und

6./ am 2. Juni 2007 in P***** bei Wels Verantwortlichen der Firma M***** durch Einbruch in das Bürogebäude 100 Euro an Bargeld.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte bekämpft dieses Urteil mit einer auf Z 5, 9 lit a und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Diese verfehlt ihr Ziel.

Undeutlichkeit im Sinne der Z 5 erster Fall ist gegeben, wenn - nach der Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof, also aus objektiver Sicht - nicht unzweifelhaft erkennbar ist, ob eine entscheidende Sache in den Entscheidungsgründen festgestellt wurde (Feststellungsebene) oder aus welchen Gründen die Feststellung entscheidender Tatsachen erfolgt ist (Beweiswürdigungsebene; RIS-Justiz RS0099425; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 419; Fabrizy StPO9 § 281 Rz 42).

Die von der Beschwerde kritisierte Textpassage („Als am Montag, den 2. Juni 2007 um ca 7.00 Uhr der Gerichtsvollzieher bei ihm vorsprach, hat er 'rot' gesehen und entschloss er sich in seiner prekären finanziellen Situation neuerlich dazu, wiederholt Einbruchsdiebstähle in Firmengebäude zu begehen, um durch die daraus erzielte Diebsbeute seine dringendsten Verbindlichkeiten regulieren zu können. Dabei hatte er vor, wiederholt Einbruchsdiebstähle zu begehen, um sich durch die Diebsbeute eben seine finanzielle Situation zumindest vorübergehend zu verbessern." US 3f) lässt aber eindeutig erkennen, welche Feststellungen das Erstgericht zum Vorsatz des Angeklagten, insbesonders zur gewerbsmäßigen Willensausrichtung getroffen hat. Soweit die Beschwerde mit Bezug auf dieselbe Textstelle mangelnde Konstatierungen zur subjektiven Tatseite reklamiert, macht sie nicht klar, welcher Feststellungen über die des Erstgerichts hinaus es ihrer Meinung nach noch bedurft hätte. Die Tatrichter haben sowohl die Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) des Angeklagten sich durch die wiederkehrende Tatbegehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, zur Darstellung gebracht (arg: „um") als auch - dem Beschwerdeeinwand zuwider - den Zueignungs- und Bereicherungswillen in einer den Schuldspruch tragenden Weise festgestellt (US 1, 3 f). Warum bei der Annahme gewerbsmäßigen Handelns einschlägige Vorstrafen und ein überaus rascher Rückfall nicht als erschwerend gewertet werden dürften, vermag die Sanktionsrüge (Z 11) bloß zu behaupten, nicht aber argumentativ darzulegen. Die von der Beschwerde hiefür ins Treffen geführte Entscheidung 12 Os 1/77 (EvBl 1977/249 = RZ 1977/94) betraf die Frage des Heranziehens von getilgten Vorstrafen bei der Strafbemessung und der Prüfung der Voraussetzungen für eine bedingte Strafnachsicht und ist somit für den vorliegend zu beurteilenden Fall nicht von Relevanz. Da weder der Erschwerungsgrund der einschlägigen Vorstrafe noch jener des raschen Rückfalls die konkret anzuwendende Strafdrohung bestimmen (§ 32 Abs 2 StGB), liegt auch kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot vor.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO) folgt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte