OGH 11Os50/95

OGH11Os50/959.5.1995

Der Oberste Gerichtshof hat am 9.Mai 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Haubenwallner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Thomas W***** wegen des Verbrechens des Raubes nach §§ 142 Abs 1 und Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau als Schöffengericht in Jugendstrafsachen vom 24.Jänner 1995, GZ 15 Vr 537/94-25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Thomas W***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt, weil er am 27. September 1994 in Tulln durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben dem Markus J***** dessen Wolljacke mit dem Vorsatz abgenötigt hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er J***** an beiden Handgelenken festhielt und ihm zur Wahl stellte, entweder die Jacke herzugeben oder umgebracht zu werden, wobei der Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begangen worden ist, die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen und es sich um keinen schweren Raub gehandelt hat.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5, 5 a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der schon unter dem Aspekt der Mängelrüge (Z 5) Berechtigung zukommt.

Denn das Erstgericht hat zur subjektiven Tatseite des Raubes festgestellt, daß "der Wille des Täters darauf gerichtet war, dem Markus J***** die Sache wegzunehmen, somit dem Eigentümer das Eigentum zu entziehen, sich zuzueignen und zu bereichern ("Diebstahlsvorsatz" vgl US 4 und 5), ohne daß er dabei eine absolut feste Vorstellung hatte, in welcher Weise er über die Jacke verfügen würde; das Motiv war, eine andere Person zu ärgern und seine Überlegenheit zu zeigen. Seine (des Täters) Gedanken waren, daß er allenfalls irgendwann die Jacke in irgendeinem Lokal in Tulln ablegen könnte, vielleicht würde sie Markus J***** dort erhalten, andererseits überlegte er, ob er sie ihm bei einem allfälligen Zusammentreffen vielleicht selbst geben könnte, er dachte auch an einen Verkauf der Jacke" (US 5). Auch im Rahmen der Beweiswürdigung geht das Erstgericht zwar zunächst vom Willen des Angeklagten aus, dem Eigentümer die Jacke zu entziehen, sich die Jacke zuzueignen und damit zu bereichern; gleichzeitig, bringt es aber zum Ausdruck, daß der Angeklagte die Wolljacke nach seinen zur Tatzeit bestehenden Plänen wieder zurückgeben hätte wollen, wobei der Wille zum Verkauf (der Jacke) nicht "unbedingt als alleinige Überlegung bereits zur Tatzeit" angenommen (US 6) wurde. Letztlich findet sich bei der rechtlichen Beurteilung die Formulierung, daß "der Täter die Sache in seinem Gewahrsambereich behalten wollte, nämlich bei der Freundin bzw sein Gedanke war, irgendwann die Jacke zurückzugeben oder in einem Lokal abzulegen, wo sie nur durch Zufall dem Eigentümer hätte zukommen können oder zu verkaufen".

Die Urteilsgründe lassen solcherart - wie der Beschwerdeführer in seiner Mängelrüge zutreffend darlegt - nicht erkennen, ob das Schöffengericht von einem Handeln des Angeklagten auch mit Bereicherungsvorsatz (vgl Leukauf-Steininger Komm3 § 142 RN 15) letztlich tatsächlich überzeugt gewesen ist. Der Ausspruch des Schöffengerichtes über eine entscheidende Tatsache ist demnach undeutlich und mit sich selbst im Widerspruch (Mayerhofer-Rieder StPO3 § 281 Z 5 E 101 f).

Da sich sohin zeigt, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, war - ohne daß es eines Eingehens auf die weiteren Beschwerdeeinwände bedarf - mit Urteilsaufhebung und Anordnung der Verfahrenserneuerung vorzugehen (§ 285 e StPO).

Mit seiner hiedurch gegenstandslos gewordenen Berufung war der Angeklagte auf die getroffene Entscheidung zu verweisen.

Stichworte