European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0110OS00046.23H.0711.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten * D* fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen (einen unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch des Angeklagten * S* enthaltenden) Urteil wurde * D* des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 2 erster Satz StGB (I/A), des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (II/A) und des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB (II/B) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er – soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant – am 26. Juni 2022 in W* gemeinsam mit * S* als Mittäter (§ 12 StGB) versucht, * A* eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) zuzufügen, indem sie diesem zwei Faustschläge und einen Fußtritt gegen das Gesicht versetzten (II/B).
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des * D*.
[4] Dem Einwand von Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) zuwider ist den Urteilsfeststellungen unzweifelhaft (RIS‑Justiz RS0099425; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 419) zu entnehmen, dass es der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Vornahme der inkriminierten Tathandlungen ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, das Opfer dadurch schwer zu verletzen (US 8).
[5] Ob bereits seine Faustschläge die schwere Verletzung verursacht hätten, betrifft mit Blick auf die wechselseitige Erfolgszurechnung im Falle hier konstatierter (US 3 und 8) Mittäterschaft (RIS‑Justiz RS0089808, RS0089886, RS0090006; Fabrizy in WK2 StGB § 12 Rz 26) keine entscheidende Tatsache (zur sukzessiven Mittäterschaft vgl erneut RIS‑Justiz RS0090006).
[6] Weshalb die entscheidungswesentlichen Konstatierungen nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht – mängelfrei – aus der geständigen Verantwortung des Beschwerdeführers im Zusammenhalt mit dem objektiven Geschehen erschlossen werden konnten (US 11 f), bleibt unerfindlich.
[7] Ebenso wenig wird deutlich, aus welchem Grund die im Rechtsmittel isoliert hervorgehobenen Passagen der – dem Gebot zu bestimmter aber gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) entsprechend vom Erstgericht (US 11) nicht in all ihren Details gesondert zu erörternden (RIS‑Justiz RS0098778, RS0106642; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 428) – Angaben der Zeugen A* (ON 62 S 34 iVm ON 15.11 [S 3]), (richtig:) B* (ON 62 [richtig:] S 30) und (richtig:) T* (ON 62 S 32) in einem (aus Z 5 zweiter Fall) erörterungsbedürftigen Widerspruch zu Feststellungen über entscheidende Tatsachen stehen sollten.
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * D* war demnach – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über dessen Berufung und Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
[9] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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