Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hans Peter L***** des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten schweren Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 und 15 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 6. und 7. April 1998 in Wien im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem gesondert verfolgten Peter Anton O***** als Mittäter mit dem Vorsatz, sich und einen Dritten durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, Walter S***** mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit dem Tod, mit einer erheblichen Verstümmelung und einer auffallenden Verunstaltung, nämlich durch das Versetzen von Schlägen gegen den Körper sowie die gegen ihn geäußerten Drohungen, ihm Hoden und Ohren abzuschneiden, ihm Angehörige der Russenmafia vorbeizuschicken, man werde ihn erschießen und mit ihm kurzen Prozeß machen, man würde ihm Zigeuner vorbeischicken, denn man wisse, wo er wohne, wobei sie Faustfeuerwaffen sichtbar bei sich trugen, zu Handlungen, und zwar
1. zur Übergabe von 50.000 S Bargeld genötigt,
2. zur Übergabe von 100.000 S Bargeld zu nötigen versucht,
wodurch Walter S***** mit dem angeführten Betrag am Vermögen geschädigt wurde und mit dem weiteren geschädigt werden sollte.
Rechtliche Beurteilung
Gegen dieses Urteil richtet sich eine auf die Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie ist nicht im Recht.
In dieser Mängelrüge behauptet der Beschwerdeführer eine Undeutlichkeit, weil dem Urteil nicht zu entnehmen sei, aus welchen Gründen die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite getroffen worden seien.
Undeutlich ist der Ausspruch des Gerichtes über entscheidende Tatsachen aber lediglich, wenn aus den Feststellungen des Urteils nicht zu erkennen ist, welche Handlung der Angeklagte nach Ansicht des Gerichtes vorge- nommen und mit welchem Vorsatz er sie gesetzt hat (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 42).
Wie der Beschwerdeführer in seinen weiteren Rechtsmittelausführungen selbst zitiert, hat das Schöffen- gericht die subjektive Tatseite ausdrücklich und klar damit festgestellt, daß der Angeklagte bei seinem Vorgehen mit dem Vorsatz gehandelt habe, "S***** durch die mit seinem Einvernehmen für O***** ausgeübte Gewalt und - unter seiner Mitwirkung - geäußerten gefährlichen Drohungen zur Übergabe von 150.000 S zu veranlassen, um durch die Sachzueignung sich und Dritte unrechtmäßig zu bereichern" (US 5). Damit liegt aber eine Undeutlichkeit im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes nicht vor.
Entgegen der Beschwerde ist dieser Ausspruch auch nicht unzureichend begründet. Eine offenbar unzureichende Begründung liegt nämlich nur dann vor, wenn nur solche Gründe (Scheingründe) angegeben sind, aus denen sich nach den Denkgesetzen und allgemeiner Lebenserfahrung ein Schluß auf die zu begründende Tatsache entweder überhaupt nicht ziehen läßt oder der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar ist (Mayerhofer aaO E 114).
Gründe, warum der von den Tatrichtern aus dem objektiven Handlungsablauf abgeleitete Vorsatz des Angeklagten den Gesetzen der Logik oder den Lebenserfahrung widersprechen sollte, macht der Beschwerdeführer nicht einmal geltend; sie liegen auch nicht vor.
Insgesamt haftet daher dem angefochtenen Urteil kein formeller Begründungsmangel an.
Gemäß § 285d Abs 1 Z 2 StPO war die Nichtig- keitsbeschwerde als offenbar unbegründet bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Daraus folgt, daß gemäß § 285i StPO zur Entscheidung über die vom Angeklagten und der Staatsanwaltschaft erhobenen Berufungen das Oberlandesgericht Wien zuständig ist.
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