OGH 13Os126/00

OGH13Os126/0013.12.2000

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Dezember 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krauss als Schriftführerin, in der Strafsachen gegen Andreas W***** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wider das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10. Juli 2000, GZ 12b Vr 11037/99-50, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Kirchbacher, sowie des Verteidigers Dr. Bernhauser zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Text

Gründe:

Andreas W***** wurde von der Anklage, er habe in der Zeit von Mai 1997 bis Oktober 1999 in Wien in seiner Eigenschaft als mit Werkvertrag verpflichteter Leiter des Rechnungswesen der Fa. R***** & Co fortgesetzt vorsätzlich die insoweit vorsatzlos handelnden Vertreter (§ 80 BAO) dieses Unternehmens durch die Aufnahme fingierter Abgabenbescheide des Zollamtes Wien, und zwar in der Höhe von 2,992.231 S für 1997, von 2,434.604 S für 1998 und von "7,773.996,75" im Jahre 1999 bestimmt, auf der Grundlage der sohin gebuchten Scheinbescheide

1) unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Wahrheitspflicht eine in zu niedriger Festsetzung gelegene Verkürzung der bescheidmäßig festzusetzenden Umsatzsteuer für 1997 in der Höhe von 2,992.231 S und für 1998 in der Höhe von 2,434.605 S durch Abgabe unrichtiger Jahreserklärungen für diese Veranlagungsjahre zu bewirken und

2) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1972 entsprechenden Voranmeldungen, nämlich durch Abgabe wahrheitswidriger Voranmeldungen für den Voranmeldungszeitraum Jänner bis August 1999 eine Verkürzung der selbst zu berechnenden Vorauszahlungen an Umsatzsteuer um 7,774.218 S zu bewirken, wobei er diese Verkürzung für gewiss gehalten hat, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen von der Staatsanwaltschaft aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Das Vorbringen, in der Beschwerde zitierte Feststellungen zur objektiven und zur subjektiven Tatseite seien "undeutlich und unvollständig, weil sie wesentliche Beweisergebnisse und Aktenteile mit Stillschweigen übergehen und deshalb eine abschließende rechtliche Beurteilung - auch der subjektiven Tatseite - noch nicht möglich" sei, verkennt, dass Undeutlichkeit einer Urteilsbegründung nur dann vorliegt, wenn ihr nicht zu entnehmen ist, welche entscheidenden Tatsachen das Gericht als erwiesen angenommen hat und aus welchen Gründen dies geschah (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 42). Ein solcher Begründungsmangel wird der Sache nach jedoch gar nicht behauptet.

Die eingewendete Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe (Mayerhofer aaO § 281 Z 5 E 57, 61, 63) liegt ebenfalls nicht vor. Davon, dass das Erstgericht die objektiv unrichtigen Umsatzsteuer-Jahreserklärungen des Unternehmens für 1997 und 1998 und die ebenso unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen im Jahr 1999 mit Stillschweigen übergangen habe, kann entgegen der Beschwerde keine Rede sein (US 6, 8). Das Schöffengericht gelangte auf Grund der im Urteil zureichend erörterten Verfahrensergebnisse zur Überzeugung, es lasse sich nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit feststellen, dass der gesondert wegen zahlreicher Betrugshandlungen - bei denen fingierte Bescheide des Hauptzollamtes Wien Verwendung fanden und die in Rede stehenden Abgabenverkürzungen begründen - bereits verurteilte Angeklagte auch in Ansehung der steuerlichen Auswirkungen seines auf persönliche Bereicherung ausgerichteten Betrugsverhaltens vorsätzlich gehandelt hat (US 7 f). Die an den Urteilsannahmen zur Willensbildung des Angeklagten unter dem Prätext einer Unvollständigkeit geübte Kritik stellt inhaltlich nur einen nach der Prozessordnung zur Anfechtung von kollegialgerichtlichen Urteilen nicht vorgesehenen Angriff auf die Beweiswürdigung dar.

Dies gilt auch für in der Beschwerde gezogene Schlüsse aus der Vorgangsweise, den Betrug unter Benützung von (vorgeblich an das Hauptzollamt Wien gerichteten) Sammelüberweisungen zu begehen, in welche die fingierten Zollamtsbescheide abgabenschädlich einflossen (US 5 f).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Ansicht der Generalprokuratur - zu verwerfen.

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