Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Wolfgang M***** des Verbrechens der versuchten Unzucht mit Unmündigen nach den §§ 15, 207 Abs. 1 StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er am 17.Mai 1991 in Wien unmündige Personen, nämlich Gökhan A***** (geb. 1980), Fatih S***** (geb. 1978) und Orhan Y***** (geb. 1978), dadurch auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht zu mißbrauchen versucht, daß er die drei Buben mit den Worten "Was kostet ihr drei, ich blase auch alle zusammen" ansprach, dabei Onanierbewegungen mit der Hand durchführte, ihnen seine Brieftasche samt Banknoten zeigte und weiters ausführte, mit ihnen in eine alte Garage in der Korbergasse gehen zu wollen.
Rechtliche Beurteilung
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer nominell auf die Z 5, 5 a und 9 lit. a, der Sache nach aber auch auf die Z 9 lit. b und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
In der Mängelrüge (Z 5) macht der Beschwerdeführer geltend, das angefochtene Urteil sei undeutlich, unzureichend begründet und auch mit sich selbst im Widerspruch. All dies jedoch zu Unrecht.
Worin die Undeutlichkeit der entscheidungswesentlichen Urteilsfeststellung: "Obwohl der Angeklagte das Alter der Kinder auf Grund ihres kindlichen Eindrucks erkannt hatte, forderte er sie mit den Worten 'was kostet ihr drei, ich blase euch alle drei zusammen' zu einem Mundverkehr auf, um sich solcherart geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen", gelegen sein soll, kann den Beschwerdeausführungen nicht entnommen werden und ist auch sonst nicht ersichtlich. Aus den wiedergegebenen Feststellungen des Urteils ist nämlich klar zu erkennen, welche Handlungen der Angeklagte nach Ansicht des Gerichtes vorgenommen und mit welchem Vorsatz er sie gesetzt hat. Der Ausspruch über entscheidende Tatsachen wäre aber nur dann undeutlich, wenn dies nicht zu erkennen ist oder wenn überhaupt nicht erkennbar ist, was das Urteil feststellen wollte (vgl. Mayerhofer-Rieder StPO3 E 42 zu § 281 Z 5).
Das Urteil ist aber auch nicht unzureichend begründet, weil es sich mit den Beweisergebnissen erschöpfend auseinandergesetzt und die entscheidungswesentlichen Tatsachenfeststellungen auf die inhaltlich übereinstimmenden Angaben der über das Tatgeschehen durchaus nicht im unklaren gebliebenen Kinder (AS 64, 69 und 72) gestützt hat. In Wahrheit strebt der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen eine andere Beurteilung der Beweisergebnisse an als sie vom erkennenden Gericht vorgenommen wurde, womit er lediglich auf eine im Nichtigkeitsverfahren unzulässige Weise dessen Beweiswürdigung bekämpft.
Nicht ersichtlich ist schließlich, worin der behauptete innere Widerspruch des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen gelegen sein soll; stellt doch das Urteil keineswegs Tatsachen als nebeneinander bestehend fest, die nach den Gesetzen der Logik einander ausschließen.
Die Mängelrüge geht daher zur Gänze fehl.
In seiner Tatsachenrüge (Z 5 a) zeigt der Beschwerdeführer aktenkundige Beweisergebnisse, die den entscheidungswesentlichen Tatsachenfeststellungen allenfalls entgegenstünden, gar nicht auf. Er versucht damit vielmehr neuerlich nach Art einer in der Senatsgerichtsbarkeit nach wie vor unzulässigen Schuldberufung die Beweiskraft der Angaben der Zeugen A*****, S***** und Y***** zu erschüttern. Das gilt insbesondere auch für den in diesem Zusammenhang erhobenen Einwand, die Urteilsfeststellung, er habe mit den Kindern "in eine alte Garage in der Korbergasse gehen wollen", könne aus den Angaben der Kinder nicht abgeleitet werden; erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen werden damit (schon deshalb) nicht erweckt, weil die kritisierte Konstatierung dem Beschwerdevorbringen zuwider in den Aussagen der Unmündigen (AS 62, 63; 69, 70; 73) im Zusammenhalt mit dem Bericht der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Meidling, vom 6.Juni 1991 (AS 13) eine ausreichende Stütze findet. Solche Bedenken ergeben sich aber auch bei Prüfung der wesentlichen Urteilsannahmen an Hand der gesamten Verfahrensergebnisse unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsrüge (Z 9 lit. a) das Vorliegen eines strafbaren Versuchs negiert und das festgestellte Verhalten als (straflose) Vorbereitungshandlung beurteilt wissen will, stellt er ebensowenig auf den Urteilsinhalt ab, wie mit dem - der Sache nach auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 9 lit. b StPO gestützten - Einwand, "soferne vom Vorliegen eines Versuchs ausgegangen werden müßte, liege jedenfalls freiwilliger Rücktritt vom Versuch vor". Zum einen übergeht der Angeklagte nämlich, daß er nach den Konstatierungen des Urteils die drei türkischen Kinder aufforderte, ihm zum Zweck der Ausführung des Oralverkehrs sogleich in eine nahegelegene Garage zu folgen und er demgemäß - wie das Erstgericht zutreffend erkannte - seinen Entschluß, die Unmündigen zur Unzucht zu mißbrauchen, durch eine der Ausführung zeitlich und örtlich unmittelbar vorangehende Handlung schon betätigt hat (§ 15 Abs. 2 StGB). Von einer bloßen Vorbereitungshandlung, bei der zwischen der Tätigkeit und dem Beginn der Ausführung des Delikts noch zeitliche, örtliche oder manipulative Etappen liegen oder sonstige Zwischenakte erforderlich sind, kann daher keine Rede sein. Zum anderen setzt sich der Beschwerdeführer über die - unbekämpft gebliebene - Urteilsfeststellung hinweg, wonach er die Tat nur deshalb nicht ausführen konnte, weil die Kinder das unzüchtige Ansinnen ablehnten ((US 13), sohin sein Tatplan, die Kinder durch Anbieten von Bargeld zur Unzucht zu bewegen, mißlungen war, nicht aber - wie der Beschwerdeführer urteilsfremd behauptet -, weil er aus eigenem Antrieb und ausschließlich aus inneren Erwägungen von der Ausführung des Verbrechens Abstand genommen hätte. Ein freiwilliger Rücktritt vom mißlungenen Versuch kommt aber auch dann nicht in Betracht, wenn der Täter nach dem Fehlschlag von weiteren - auf einem neuen Willensentschluß beruhenden - Tathandlungen absieht (SSt. 57/21).
Zum weiteren Beschwerdevorbringen (Z 9 lit. b), es lägen die Voraussetzungen des § 42 StGB vor, genügt der Hinweis, daß mangelnde Strafwürdigkeit der Tat nach dem Gesetz nur bei Offizialdelikten, die mit nicht mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind, daher nicht bei der aktuellen Strafdrohung des § 207 Abs. 1 StGB (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren) in Betracht kommt.
Schließlich stellt der Einwand der Subsumtionsrüge (Z 10), im Lichte der gesamten Beweisergebnisse "wäre allenfalls" die Anwendung des § 208 erster Fall StGB zu erwägen gewesen, abermals nicht auf den Urteilsinhalt ab. Der Beschwerdeführer übergeht damit nämlich die Feststellung, daß sein Tatplan auf die Durchführung eines Oralverkehrs mit den Unmündigen, sohin auf deren Mißbrauch zur Unzucht, nicht aber darauf gerichtet war, vor den Knaben (onanistische) Handlungen vorzunehmen, die geeignet sind, ihre sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung zu gefährden.
Die insgesamt unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Aber auch der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Das Erstgericht hat bei der Strafzumessung als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten und als mildernd den Umstand gewertet, daß es beim Versuch geblieben ist. Davon ausgehend hielt es eine Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr für tatschuldangemessen.
Die von der Berufung behaupteten weiteren Milderungsgründe liegen in Wahrheit nicht vor.
Der Angeklagte hat sich selbst während des gesamten Verfahrens nicht auf eine seine Zurechnungsfähigkeit reduzierende Alkoholisierung berufen und war auch nach den Wahrnehmungen der intervenierenden Beamten lediglich leicht alkoholisiert (AS 11). Ausgehend von den Feststellungen über das dem Schuldspruch zugrundeliegende Verhalten des Angeklagten, der nach der ersten Aufforderung der Kinder zu unzüchtigem Verhalten zunächst in den Autobus einstieg, dann aber wieder zur Haltestelle zurückkehrte und sie neuerlich zu unzüchtigem Verhalten aufforderte (US 5 f), ergibt sich, daß die Tat nicht auf eine augenblickliche Eingebung, also einen Willensimpuls zurückzuführen ist, der aus besonderen Gründen der Lenkung durch das ruhige Denken entzogen ist. Nur dann könnte aber der Milderungsgrund des § 34 Z 7 StGB angenommen werden. Vor allem aber wäre für die Annahme dieses Milderungsgrundes zusätzlich Voraussetzung, daß auch ein solcher augenblicklicher Impuls nach der charakterlichen Beschaffenheit des Täters in der Regel unterdrückt worden wäre (siehe Leukauf-Steininger Komm.3 § 34 RN 13). Daran fehlt es angesichts der durch die einschlägige Vorstrafenbelastung gekennzeichneten Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten. Daß der Angeklagte "äußerst gelinde Mittel angewendet" habe und "ohne jegliche Vehemenz" vorgegangen sei, vermag sein Verhalten schon deswegen nicht in einem milderen Licht erscheinen zu lassen, weil zur Tatbestandsverwirklichung des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen Gewalt nicht nur nicht vorausgesetzt ist, sondern eine gewaltsame Herbeiführung von Unzuchtshandlungen zu einer Subsumtion unter einen mit strengerer Strafe bedrohten Tatbestand geführt hätte. Daß die Zufügung eines Schadens trotz offenstehender Gelegenheit unterblieben ist, macht wiederum das Wesen des Versuchs aus, ein Umstand, der vom Erstgericht ohnedies als mildernd in die Strafbemessung einbezogen wurde.
Das Erstgericht hat somit die Strafbemessungsumstände zutreffend dargestellt, sie aber auch richtig bewertet, so daß zu einer Reduzierung der über den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe kein Anlaß besteht.
Der vom Berufungswerber des weiteren reklamierten Gewährung bedingter Strafnachsicht stehen im Sinne der zutreffenden Erwägungen des erkennenden Gerichtes spezialpräventive Gründe entgegen. Wenngleich es zutrifft, daß die letzte Verurteilung mehr als 10 Jahre zurückliegt, so läßt doch die gegenständliche Straftat erkennen, daß es dem Angeklagten nicht einmal im Rahmen der erst im Oktober 1991 abgelaufenen freiwilligen Betreuung gelungen ist, seinen Trieb zu beherrschen, und daß daher die euphorische Beurteilung, er habe seine Abartigkeit "besiegt" (Bericht der Bewährungshilfe vom 16.Dezember 1991, ON 18) ersichtlich unzutreffend war. Die Abartigkeit des Angeklagten ist vielmehr - wie die dem Schuldspruch zugrunde liegende (abermalige) Verfehlung zeigt - nach wie vor latent, womit von der bloßen Androhung der Vollziehung der Freiheitsstrafe die entsprechende rückfallabhaltende Wirkung nicht erwartet werden kann.
Insgesamt war daher über die Rechtsmittel des Angeklagten wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
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