Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Beschwerde werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alois H***** des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (1) und der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (2/a und richtig: c), der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB (2/ richtig: b) sowie der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (3) schuldig erkannt.
Darnach hat er in Ebbs
1. am 6.Mai 1996 den Josef M***** durch Versetzen einer kräftigen Ohrfeige und durch die Todesdrohung, "mit ein paar Leuten heraufzukommen, seinen Wagen zusammenzuschlagen, ihn herzuschlagen und umzubringen oder abzustechen", wenn er nicht sage, wer "alles kaputtgeschlagen" habe, zur Bekanntgabe angeblicher Sachbeschädiger zu nötigen versucht;
2. nachgenannte Personen gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, nämlich
a) am 8.April 1996 den Gendarmeriebeamten Insp.Franz S***** durch die telefonische Äußerung, er werde "die Wagen mit den Tieren auf die Bundesstraße stellen und aufmachen",
b) am 2.Mai 1996 den Johann P***** durch die Äußerung, "irgendwann würden ihm die Nerven reißen", wonach er "P***** die Kniescheiben wegschießen und ihn zum Krüppel machen" werde, sohin durch Ankündigung einer (erheblichen) Verstümmelung, und
c) am 30.April 1996 den Josef A***** durch die Äußerung, ihn niederzuschlagen;
3. am 6.Mai 1996 den Josef M***** durch die zu 1. genannte Ohrfeige, welche Erbrechen und Kopfschmerzen zur Folge hatte, an der Gesundheit geschädigt.
Rechtliche Beurteilung
Die aus Z 4, 5, 9 lit a und b sowie Z 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.
Die Anträge auf Einvernahme eines medizinischen Sachverständigen zur Frage, wie es zu den Verletzungen des Josef M***** kam, stellt sich mangels jeglicher Substantiierung als unzulässiger Erkundungsbeweis dar, ebenso wie die beantragte Einvernahme der Elke K***** dazu, "welche Aussage M***** ihr gegenüber am Telefon gemacht hat".
Weil zudem der Antrag auf Einvernahme des Insp.P***** zum Zustandekommen der Niederschrift vom 3.Juli 1996 darauf verzichtet, jene Umstände anzuführen, die durch dieses Beweismittel erwiesen werden sollen, geht die Verfahrensrüge (Z 4) zur Gänze fehl.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider hat sich das Erstgericht mit der (weitgehend leugnenden) Verantwortung des Angeklagten sehr wohl auseinandergesetzt, ihr aber mit eingehender Begründung die Glaubwürdigkeit abgesprochen.
Undeutlich hinwieder ist eine Urteilsbegründung nur dann, wenn ihr nicht zu entnehmen ist, welche Tatsachen als erwiesen angenommen wurden und aus welchen Gründen dies geschah (Mayerhofer StPO4 § 281 Abs 1 Z 5 E 42). Davon kann mit Bezug auf die Feststellungen zur subjektiven Tatseite keine Rede sein.
Die Rechtsrüge, welche (zu Pkt 1 und 3) die subjektive Tatseite in Abrede stellt und (zu Pkt 1) - rechtlich bedeutungslos - behauptet, der Zeuge M***** habe sich nicht genötigt gefühlt, (zu Pkt 2a) eine Drohung gegenüber dem Zeugen S***** rundweg negiert, (zu Pkt 2/b) das - rechtlich erneut irrelevante - Vorbringen erstattet, der Zeuge P***** habe sich nicht bedroht gefühlt (Z 9 lit a) und (zu Pkt 1) eine bloß milieubedingte Unmutsäußerung postuliert (Z 10), hält nicht an den tatsächlichen Urteilsannahmen fest, während sie mit Bezug auf die vermißte Anwendung des § 42 StGB die Strafdrohung für das Verbrechen der schweren Nötigung übergeht (Z 9 lit b). Sie verfehlt solcherart eine an der Prozeßordnung orientierte Ausführung.
Auf das Vorbringen in dem vom Angeklagten selbst verfaßten, mit 3. November 1996 datierten Schriftsatz war nicht einzugehen, weil nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde zulässig ist.
Die Nichtigkeitsbeschwerde konnte daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückgewiesen werden (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).
Auch die Beschwerde des Angeklagten war zurückzuweisen.
Die Fälle, in denen eine Entscheidung des Gerichtshofes II.Instanz durch ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof angefochten werden kann, sind in den prozeßrechtlichen Bestimmungen ausdrücklich und taxativ angeführt. Beschlüsse, in denen das Oberlandesgericht - wie hier - in Ausübung des ihm gemäß § 15 StPO zustehenden Aufsichtsrechtes entschieden hat, gehören nicht dazu.
Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.
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