Rechtssatz
Der Schädiger hat den Geschädigten grundsätzlich so zu stellen, wie er ohne schuldhaftes Verhalten gestellt wäre. Der Schaden ist durch eine Differenzrechnung zu ermitteln; es ist zunächst der hypothetische heutige Vermögensstand ohne das schädigende Ereignis zu ermitteln und von diesem Betrag der heutige tatsächliche Vermögenswert abzuziehen (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht I 12).
1 Ob 708/76 | OGH | 21.09.1976 |
Veröff: EvBl 1977/140 S 301 = GesRZ 1977,23 |
1 Ob 729/80 | OGH | 17.12.1980 |
nur: Der Schaden ist durch eine Differenzrechnung zu ermitteln; es ist zunächst der hypothetische heutige Vermögensstand ohne das schädigende Ereignis zu ermitteln und von diesem Betrag der heutige tatsächliche Vermögenswert abzuziehen. (T1) <br/>Veröff: JBl 1981,537 (teilweise kritisch Koziol) |
7 Ob 702/80 | OGH | 12.02.1981 |
Vgl; Veröff: SZ 53/173 |
1 Ob 572/81 | OGH | 20.05.1981 |
Vgl |
4 Ob 406/81 | OGH | 16.02.1982 |
nur T1<br/>Beisatz: Berechnung bei Verstoß nach §§ 78, 87 Abs 1 UrhG. (T2)<br/>Anm: Veröff: EvBl 1983/66 S 242 = ÖBl 1983,118 = GRuRInt 1984,367; hiezu Nowakowski ÖBl 1983,97 |
6 Ob 610/83 | OGH | 23.06.1983 |
Auch; nur: Der Schädiger hat den Geschädigten grundsätzlich so zu stellen, wie er ohne schuldhaftes Verhalten gestellt wäre. (T3) Veröff: RdW 1983,106 |
6 Ob 597/84 | OGH | 24.05.1984 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Ungerechtfertigte Verweigerung einer vergleichsweise übernommenen Verpflichtung zur Mitwirkung an einem konkret vorgeschlagenen Kaufabschluss durch einen der beiden Verkäufer einer Liegenschaft. (T4) |
7 Ob 613/84 | OGH | 30.08.1984 |
nur T1; Beisatz: Auch der Aufwand für eine unfallsbedingt verlängerte Berufsausbildung ist mit Hilfe der Differenzmethode zu berechnen. (T5) |
6 Ob 620/85 | OGH | 28.08.1985 |
Auch; Beisatz: Hier: Wiederinstandsetzungsaufwand und Ersatz des Verzögerungsschadens auf Grund von Planungsfehler eines Architekten. (T6) |
8 Ob 528/88 | OGH | 20.10.1988 |
Beisatz: Dieser Grundsatz kommt auch im Falle der vorsätzlichen Schadenszufügung voll zum Tragen. (T7) |
1 Ob 36/89 | EGMR | 10.04.1991 |
nur T1; Veröff: SZ 64/36 = JBl 1991,796 = ÖBl 1991,161 |
1 Ob 620/94 | OGH | 29.05.1995 |
Auch; Beisatz: Da sämtliche Auswirkungen auf das Vermögen des Geschädigten berücksichtigt werden müssen, ist die Schadensfeststellung nicht im Zeitpunkt der Schädigung abzuschließen, vielmehr müssen spätere Auswirkungen, vor allem der entgangene Gewinn in die Betrachtung einbezogen werden. (T8) <br/>Veröff: SZ 68/101 |
1 Ob 272/99b | OGH | 28.03.2000 |
nur T3; Beisatz: Dies gilt auch für den Schadenersatz im Amtshaftungsprozess. (T9) |
1 Ob 15/02s | OGH | 26.02.2002 |
Beis wie T8; Beisatz: Hier: Nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche. (T10) |
8 Ob 123/05d | OGH | 23.02.2006 |
nur T1; Beis wie T8 nur: Da sämtliche Auswirkungen auf das Vermögen des Geschädigten berücksichtigt werden müssen, ist die Schadensfeststellung nicht im Zeitpunkt der Schädigung abzuschließen, vielmehr müssen spätere Auswirkungen in die Betrachtung einbezogen werden. (T11)<br/>Veröff: SZ 2006/28 |
7 Ob 176/06t | OGH | 29.11.2006 |
Beisatz: Der Umstand, dass die Klägerin den Versicherungsvertrag nicht aufgelöst hat, sondern - in Erfüllung ihrer Schadensminderungspflicht - nur prämienfrei stellte, kann ihr nicht zum Nachteil gereichen; in beiden Fällen hat ihr nämlich die Beklagte den bereits eingetretenen Vermögensschaden zu ersetzen. (T12) |
5 Ob 217/08k | OGH | 04.11.2008 |
Auch; Beisatz: Es wäre sachfremd, auf die Berechnung eines Vermögensschadens die Grundsätze der pauschalen Berechnung von Schmerzengeld anzuwenden, welches ganz anderen Zwecken dient. (T13) |
1 Ob 213/09v | OGH | 15.12.2009 |
nur: Der Schädiger hat den Geschädigten grundsätzlich so zu stellen, wie er ohne schuldhaftes Verhalten gestellt wäre. Der Schaden ist durch eine Differenzrechnung zu ermitteln. (T14)<br/>Beis wie T11 |
6 Ob 231/10d | OGH | 28.01.2011 |
Beisatz: Maßgeblich für die Ermittlung des hypothetischen heutigen Vermögensstands sind die konkreten Umstände und Vereinbarungen bei Abschluss des Beratungsvertrags, insbesondere die erklärten Veranlagungsziele des Anlegers, nicht jedoch objektive Vergleichsparameter. (T15)<br/>Bem: Unter Verweis auf 4 Ob 28/10m. (T16) |
6 Ob 91/10s | OGH | 22.04.2011 |
nur T1; Beisatz: Im Zusammenhang mit einer punktuellen Anlageberatung durch den Vermögensverwalter kommt es für die Schadensermittlung nicht auf die Entwicklung des gesamten von ihm verwalteten Portfolios ‑ der Veranlagung in ihrer Gesamtheit ‑ an. (T17) |
7 Ob 77/10i | OGH | 30.03.2011 |
Auch; nur T1; Beis wie T11; Beisatz: Dies gilt auch im Rahmen der Naturalrestitution, denn schon aus Kausalitätsgründen ist die Berücksichtigung des hypothetischen Verlaufs der Disposition des Anlegers ohne die Fehlberatung und der weiteren Entwicklung seines Vermögens geboten. (T18)<br/>Beisatz: Auch bei der Berechnung des von der Klägerin begehrten Geldersatzes im Rahmen der Naturalrestitution muss daher auf den hypothetischen Verlauf Bedacht genommen werden, weil ein Zustand herbeizuführen ist, wie er ohne das schädigende Ereignis im Zeitpunkt der Beurteilung der Ersatzleistung, also bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz, bestanden hätte. (T19)<br/>Beisatz: Es ist daher im Zuge der Kausalitätsprüfung zu klären, wie der ordnungsgemäß informierte/aufgeklärte Anleger disponiert hätte. (T20)<br/>Veröff: SZ 2011/40 |
4 Ob 62/11p | OGH | 05.07.2011 |
Vgl auch; Beisatz: Hat der Anleger die Wertpapiere verkauft, ist der Schaden durch eine Differenzrechnung zu ermitteln, bei der der tatsächliche Vermögensstand jenem gegenüberzustellen ist, der sich bei einer korrekten Beratung ergeben hätte. (T21)<br/>Veröff: SZ 2011/84 |
6 Ob 28/12d | OGH | 15.03.2012 |
Vgl; Beisatz: Bei fehlerhafter Anlageberatung sind hypothetische Alternativanlagen zu berücksichtigen. (T22)<br/>Veröff: SZ 2012/35 |
9 Ob 56/11t | OGH | 29.05.2012 |
Beisatz: Hier: Schaden des Erstehers durch eine unrichtige Liegenschaftsbewertung im Zwangsversteigerungsverfahren. (T23)<br/>Veröff: SZ 2012/58 |
4 Ob 19/12s | OGH | 02.08.2012 |
Vgl auch; Vgl auch Beis wie T15; Beisatz: Wollte der Anleger eine bestehende Anlage veräußern und nicht zugleich neu veranlagen, und unterließ er diese Veräußerung aufgrund einer rechtswidrigen und schuldhaften Fehlberatung zunächst, liegt der rechnerische Schaden in der Differenz des möglichen Verkaufserlöses im Zeitpunkt der Fehlberatung zu jenem der späteren tatsächlichen Veräußerung; auf eine hypothetische Alternativveranlagung kommt es in einem solchen Fall mangels vorgefasstem Anlageentschluss nicht an. (T24) |
4 Ob 67/12z | OGH | 02.08.2012 |
Vgl; Beis ähnlich wie T20; Beis ähnlich wie T22; Beisatz: Die Behauptungs‑ und Beweislast für die Wahl und Entwicklung einer hypothetischen Alternativanlage trifft den klagenden Anleger unter der Voraussetzung, dass er bei korrekter Beratung überhaupt veranlagt hätte, wovon bei einem vorgefassten Anlageentschluss auszugehen ist. (T25)<br/>Beisatz: An diese sind keine zu strengen Anforderungen zu richten. (T26)<br/>Bem: Mit umfassender Darstellung von Rsp und Lehre zur hypothetischen Alternativveranlagung. (T27) |
4 Ob 140/12k | OGH | 18.10.2012 |
Vgl auch; Beisatz: Beim Vermögensschaden unterscheidet man einerseits den realen Schaden, der in der tatsächlichen negativen Veränderung der Vermögensgüter des Geschädigten liegt und auf dessen Ausgleich die Naturalherstellung (§ 1323 ABGB) ausgerichtet ist. Für diese ist eine in Geld messbare Vermögenseinbuße nicht entscheidend. Unter rechnerischem Schaden hingegen versteht man die in Geld messbare Verminderung des Vermögens oder eines Vermögensgutes des Geschädigten. Der rechnerische Schaden wird stets durch eine Differenzberechnung ermittelt. (T28) |
4 Ob 212/12y | OGH | 12.02.2013 |
Auch; Beis wie T21; Beisatz: Hier: Anrechnung einer Kompensationszahlung eines (Mit‑)Schädigers. (T30) |
7 Ob 178/11v | OGH | 18.02.2013 |
Vgl auch; Auch Beis wie T28; Beisatz: Hier: Pflichtwidrige Anlageberatung. (T31) |
7 Ob 33/13y | OGH | 27.03.2013 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Prospekthaftung/Genussscheine: ist von der endgültigen Wertlosigkeit der Anlage auszugehen, ist ein Verkauf des Produkts zur Ermittlung des Differenzschadens weder möglich noch erforderlich. (T32) |
8 Ob 66/12g | OGH | 05.04.2013 |
nur T3; Beisatz: Hier: Schäden aus einer Umschuldung auf einen Fremdwährungskredit mit Tilgungsträger. (T33)<br/>Beisatz: Einzelne aus der Umschuldung resultierende Vorteile, wie ein einmaliger Kursgewinn und eine Senkung der laufenden Aufwendungen, sind mangels Gleichartigkeit nicht geeignet, den systemimmanenten realen Schaden zu kompensieren. Diese Vorteile und Ersparnisse können erst bei der Ermittlung des derzeit noch ungewissen rechnerischen Schadens nach Abwicklung und Tilgung der umgeschuldeten Verbindlichkeiten als mindernd in Anschlag gebracht werden. (T34)<br/>Veröff: SZ 2013/33 |
7 Ob 221/13w | OGH | 29.01.2014 |
Auch; nur T1; Beisatz: Unter dem „heutigen Vermögensstand“ ist jener zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zu verstehen. (T35)<br/>Beisatz: Den Anleger trifft die Behauptungs‑ und Beweislast dafür, wie er sich bei korrekter Information hypothetisch alternativ verhalten und sich so sein Vermögen entwickelt hätte. (T36)<br/>Beisatz: Es genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf das Unterlassen des pflichtgemäßen Handelns zurückzuführen ist. (T37)<br/>Beis wie T25; Beis wie T26<br/>Beisatz: Der Anleger hat den Schaden nur „plausibel“ zu machen, dem Berater steht dann der Beweis offen, dass ein anderer Verlauf wahrscheinlicher ist. (T38) |
6 Ob 7/15w | OGH | 19.02.2015 |
Beis wie T28; Beisatz: Durch die schadenersatzrechtliche Naturalrestitution wird eine Vertragsaufhebung nachgebildet. In der Erhebung eines Anspruchs auf Rückerstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe der erworbenen Wertpapiere liegt auch das Begehren, in die Vertragsaufhebung einzuwilligen. (T39) |
2 Ob 99/16x | OGH | 27.04.2017 |
Auch; Beisatz: Den Beweis für die Entwicklung der Alternativveranlagung hat der Kläger zu führen. (T40); Veröff: SZ 2017/53<br/> |
1 Ob 112/17b | OGH | 29.11.2017 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T20; Beis ähnlich wie T22; Beis ähnlich wie T26; Beisatz: Es liegt in der Natur der Sache, dass ein Anleger, der auf die Angaben des Ablageberaters vertraut hat, im Nachhinein häufig nicht ganz konkret angeben kann, welche andere Vermögensanlage er gewählt hätte, wenn er sich nicht für das ihm vorgeschlagene Anlageprodukt entschieden hätte. Im Nachhinein wird er regelmäßig nur in der Lage sein, eine gewisse „Gruppe“ von möglichen Anlageprodukten, etwa im Sinn einer bestimmten „Risikoklasse“, zu nennen, die seinen Anlagezielen entsprochen hätte und aus der er letztlich – häufig nach den Empfehlungen des Beraters – ein konkretes ausgewählt hätte. (T41)<br/>Beisatz: In Fällen, in denen konkrete Angaben des Anlegers und (daher) Feststellungen zur alternativen Veranlagung nur schwer möglich sind, reicht es aus, festzustellen, für welche „Anlageart“ sich der Geschädigte bei ordnungsgemäßer Beratung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit entschieden hätte. Maßgebend für den Schadenersatzanspruch [in Geld] ist dann die typische Entwicklung solcher Anlagen, wobei Ausreißer nach oben oder unten unbeachtlich sind; gegebenenfalls kann auf § 273 ZPO zurückgegriffen werden (so schon 4 Ob 67/12z). (T42) |
3 Ob 167/17f | OGH | 25.10.2017 |
Auch; Beis wie T19; Beis wie T20; Beis wie T25; Beis wie T32 |
8 Ob 2/17b | OGH | 29.11.2017 |
Auch; nur T1; Beis wie T36; Beis wie T37; Beis wie T38 |
6 Ob 241/17k | OGH | 17.01.2018 |
Auch, nur T3; Beisatz: Bei schuldhafter Nichterfüllung einer Stop-Loss-Vereinbarung bei einem Fremdwährungskredit durch eine Bank ist der Geschädigte so zu stellen, wie er stünde, wenn zum vereinbarten Limit konvertiert worden wäre. Solange das Kreditverhältnis aufrecht ist, steht der rechnerische Schaden allerdings nicht fest, sodass in diesem Fall eine auf Naturalrestitution gerichtete Leistungsklage möglich ist. (T43) |
1 Ob 208/17w | OGH | 27.02.2018 |
Vgl auch; Beis wie T28; Beisatz: Die Aussage aus Beisatz T39 bezieht sich auf den Vertragspartner, von dem der Anleger die Wertpapiere erworben hat. Ein Begehren auf Vertragsaufhebung kommt dem Anlageberater gegenüber im Zusammenhang mit der Rückgabe der erworbenen Papiere nicht in Betracht. (T44) |
1 Ob 75/18p | OGH | 29.05.2018 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Bei fehlerhafter Aufklärung über die Heizkosten durch den Immobilienmakler liegt der zu ersetzende Schaden mangels Verursachung nicht in den überhöhten Heizkosten. (T45) |
1 Ob 73/18v | OGH | 19.06.2018 |
Vgl auch; Beis wie T25; Beis wie T26; Beis wie T42 |
3 Ob 109/19d | OGH | 04.11.2019 |
Beis wie T25; Beisatz: Die dem Anleger auferlegte Behauptungs‑ und Beweislast knüpft an eine hypothetische Veranlagung am Kapitalmarkt an. Sie kommt also nicht zur Anwendung, wenn ‑ wie hier ‑ feststeht, dass der Anleger das zur Verfügung stehende Geld bei korrekter Beratung anders verwendet hätte. (T46) |
2 Ob 129/19p | OGH | 17.09.2020 |
Vgl; Beisatz: Hier: Verdienstentgang. (T47) |
8 ObA 15/21w | OGH | 25.03.2021 |
Vgl; Beisatz: Hier: Der Verlust des „Marktwertes“ eines Sportlers stellt als solches nicht den schadenersatzrechtlich relevanten Vermögensnachteil einer Person dar, sondern der Verlust oder die Verminderung der daraus resultierenden Möglichkeit, einen Verdienst im weitesten Sinn zu erwerben. (T48) |
Dokumentnummer
JJR_19760921_OGH0002_0010OB00708_7600000_004
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