Rechtssatz
Die Anwendung des § 89 GOG hat zur Voraussetzung, dass die Anschrift der Postsendung an jenes Gericht lautet, bei dem die Eingabe gesetzmäßig zu überreichen ist, andernfalls entscheidet nur der Tag ihres Einlangens bei dem zuständigen Gericht.
2 Ob 732/50 | OGH | 16.11.1950 |
Veröff: SZ 2/71 |
7 Ob 263/72 | OGH | 13.12.1972 |
Beisatz: Die Bestimmung des § 89 GOG kommt demjenigen nicht zugute, der das Rechtsmittel (hier im Außerstreitverfahren) im Ausland der österreichischen Botschaft zur Weiterleitung an das zuständige österreichische Gericht übermittelt. (T1) |
7 Ob 598/80 | OGH | 29.05.1980 |
Auch |
8 Ob 582/82 | OGH | 20.01.1983 |
Auch |
3 Ob 147/82 | OGH | 15.06.1983 |
Auch |
2 Ob 611/86 | OGH | 17.06.1986 |
Vgl; Beisatz: Die unrichtige Adressierung ist dann nicht entscheidend, wenn das Rechtsmittel noch am Tag seines Einlangens beim unzuständigen Gericht dem zuständigen Gericht zugekommen ist. (T2) |
14 ObA 84/87 | OGH | 30.09.1987 |
Beisatz: Zufolge des vom Gesetz angeordneten Überganges der anhängigen Rechtssachen gemäß § 101 Abs 1 Z 1 ASGG sind das Vorgängergericht und das Nachfolgegericht in Bezug auf die Adressierung von Rechtsmitteln, die sich gegen eine Entscheidung des Vorgängergerichtes richten, wie ein und dasselbe Gericht zu behandeln. Die Revisionsfrist bleibt gewahrt, wenn die Revision wie hier rechtzeitig an das nach dem im Zeitpunkt der Urteilsfällung maßgebenden Vorschriften zuständige Gericht adressiert zur Post gegeben wurde. (T3) |
4 Ob 70/88 | OGH | 12.07.1988 |
Beisatz: Hier: Zurückweisung einer beim Erstgericht eingebrachten Beantwortung einer außerordentlichen Revision. (T4) |
7 Ob 561/89 | OGH | 06.04.1989 |
Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch im Verfahren außer Streitsachen (so schon EFSlg 44528). (T5) |
8 Ob 3/96 | OGH | 08.02.1996 |
Auch; Beisatz: Dabei ist es egal, ob die Eingabe bei sofortiger Weiterleitung durch das unzuständige Gericht noch vor Ablauf der Frist beim zuständigen Gericht eingelangt wäre. (T6) |
2 Ob 121/97a | OGH | 24.04.1997 |
Auch; Beisatz: Eine Frist ist nur dann gewahrt, wenn ungeachtet der unrichtigen Adressierung der Schriftsatz noch innerhalb der offenen Frist beim zuständigen Gericht einlangt. (T7) |
10 Ob 89/00m | OGH | 03.04.2001 |
Auch; Beisatz: Wird ein Rechtsmittel beim Rechtsmittelgericht überreicht (oder dorthin adressiert zur Post gegeben), dann ist es ehestens dem Erstgericht zu übermitteln; die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels ist diesfalls nach dem Zeitpunkt des Einlangens beim Gericht erster Instanz zu beurteilen. (T8) |
7 Ob 234/02s | OGH | 27.11.2002 |
Auch; Beisatz: Die Tage des Postlaufes eines befristeten Schriftsatzes sind bei der Beurteilung der Einhaltung der Frist nur dann außer Betracht zu lassen, wenn die Postsendung an das zuständige Gericht adressiert war. (T9) |
3 Ob 13/03p | OGH | 24.04.2003 |
Vgl aber; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Hier: Zusammenlegung von Bezirksgerichten. (T10)<br/>Beisatz: Rechtzeitigkeit eines Revisionsrekurses, obwohl die Auflösung des Erstgerichts bereits fast fünf Monate vor Zustellung der angefochtenen Rekursentscheidung an die nunmehrige Rechtsmittelwerberin durch das nunmehr zuständige Gericht wirksam geworden ist. (T11)<br/>Veröff: SZ 2003/42 |
6 Ob 39/06p | OGH | 09.03.2006 |
Beisatz: Zwar sind nach § 89 Abs 1 GOG die Tage des Postlaufes in die Frist nicht einzurechnen. Voraussetzung ist jedoch, dass das Schriftstück an das zuständige Gericht adressiert ist. Andernfalls ist es nur dann als rechtzeitig anzusehen, wenn es noch innerhalb der Frist beim zuständigen Gericht einlangt. (T12)<br/>Veröff: SZ 2006/35 |
10 Ob 20/06y | OGH | 28.03.2006 |
Beis wie T6; Beisatz: Der Rekurs gegen eine vom Rekursgericht verhängte Ordnungsstrafe ist nach herrschender Meinung nicht beim Rekursgericht, sondern beim Gericht erster Instanz einzubringen. (T13) |
2 Ob 100/08g | OGH | 26.06.2008 |
Auch; Beis wie T5; Auch Beis wie T9 |
8 ObA 80/08k | OGH | 27.01.2009 |
Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Auch in Arbeits- und Sozialrechtssachen sind - abgesehen vom hier nicht relevanten Fall des § 35 Abs 8 ASGG - schriftliche Anträge (hier: Kündigungsanfechtungsklage) immer direkt an das Prozessgericht zu richten und die Rechtzeitigkeit eines befristeten Antrags ist in einem solchen Fall nur gewahrt, wenn der Antrag innerhalb der Frist beim Prozessgericht einlangt. Im Übrigen gilt der mit der hier zu beurteilenden Regelung des § 33 Abs 3 AVG (iVm § 169 ArbVG) praktisch idente § 89 Abs 1 GOG nicht nur in Streitverfahren, sondern auch in Verfahren außer Streitsachen, in Exekutions-, Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsverfahren, also auch in Verfahrensarten, in denen nach § 44 JN ebenfalls eine amtswegige Überweisung vorgesehen ist. (T14) |
3 Ob 173/09a | OGH | 26.08.2009 |
Vgl; Beisatz: Hier: Verspäteter Revisionsrekurs, da dieser an das Erstgericht zu richten gewesen wäre und bei diesem erst nach Ablauf der Revisionsrekursfrist einlangte. (T15) |
5 Ob 10/10x | OGH | 11.02.2010 |
Vgl; Beisatz: Die unrichtige Bezeichnung des Adressatgerichts schließt die Anwendung des § 89 GOG zu Lasten des Rechtsmittelwerbers aus. (T17)<br/>Beisatz: Hier: Verwendung eines unrichtigen Dienstellenkürzels bei Einbringung im Wege des ERV. (T18)<br/>Bem: Siehe dazu RS0124533. (T19) |
3 Ob 21/10z | OGH | 30.06.2010 |
Auch; Beis wie T16; Beis ähnlich wie T18 |
4 Ob 107/10d | OGH | 13.07.2010 |
Auch; Beisatz: Hier: Fehler in zwei Ziffern der Postleitzahl bei zutreffender Bezeichnung von Gericht, Ort, Straßenname und Hausnummer: Rechtzeitigkeit bejaht. (T20) |
2 Ob 101/10g | OGH | 24.08.2010 |
Auch; Auch Beis wie T2; Auch Beis wie T7 |
1 Ob 148/11p | OGH | 21.07.2011 |
Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T12 |
5 Ob 218/11m | OGH | 09.11.2011 |
Auch; Beis ähnlich wie T7; Beis ähnlich wie T8; Beis ähnlich wie T12 |
3 Ob 171/11k | OGH | 08.11.2011 |
Vgl auch; Beis wie T17; Beisatz: Für die Beurteilung der Fristwahrung von im ERV eingebrachten Rechtsmitteln kommt dem Vorhandensein vereinigter Einlaufstellen iSd § 37 Abs 2 Geo keine Relevanz zu. (T21) |
5 Ob 255/11b | OGH | 17.01.2012 |
Auch |
2 Ob 238/12g | OGH | 20.12.2012 |
Beisatz: Der Grundsatz gilt auch bei ERV-Übermittlung. (T22) |
6 Ob 189/16m | OGH | 27.09.2016 |
Auch; Beis wie T8; Beis ähnlich wie T16 |
6 Ob 115/17f | OGH | 21.11.2017 |
Auch; Beis wie T17; Veröff: SZ 2017/135 |
8 Ob 155/17b | OGH | 26.01.2018 |
Auch; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T12; Beisatz: Dies gilt auch für den Fall, dass die Weiterleitung eines Schriftstücks (hier: Abänderungsantrag) an das zuständige Gericht im (justizinternen) ERV erfolgte. (T23) |
Dokumentnummer
JJR_19501116_OGH0002_0020OB00732_5000000_001
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