Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird als verspätet zurückgewiesen, weil das Berufungsurteil am 16.Februar 1998 zugestellt, die Revision aber erst am 17.März 1998 und damit nach Ablauf der vierwöchigen Rechtsmittelfrist des § 505 Abs 2 ZPO beim Erstgericht eingelangt ist.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist gemäß § 505 Abs 1 ZPO beim Prozeßgericht erster Instanz zu erheben. Das am 16.3.1998 zur Post gegebene Rechtsmittel war an das Berufungsgericht adressiert. Die Tage des Postenlaufs eines befristeten Schriftsatzes werden nur dann für die Einhaltung der Frist außer Betracht gelassen, wenn die Postsendung an das zuständige Gericht adressiert war. Ein an ein falsches Gericht adressiertes Schreiben wahrt Fristen nur dann, wenn es noch innerhalb der offenen, durch § 89 GOG nicht berührten Frist beim zuständigen Gericht einlangt (SZ 60/192 uva; Kodek in Rechberger ZPO, Rz 7 zu vor § 461 mwN). Dies war hier nicht der Fall.
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