OGH 1Ob101/98d

OGH1Ob101/98d28.4.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Herwig R*****, und 2) Wilhelm R*****, beide ***** vertreten durch Dr.Erich Kafka, Dr.Manfred Palkovits und Dr.Robert Steiner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Ing.Josef M*****, vertreten durch Dr.Anton Draskovits, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 21.Jänner 1998, GZ 41 R 773/97y-38, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird als verspätet zurückgewiesen, weil das Berufungsurteil am 16.Februar 1998 zugestellt, die Revision aber erst am 17.März 1998 und damit nach Ablauf der vierwöchigen Rechtsmittelfrist des § 505 Abs 2 ZPO beim Erstgericht eingelangt ist.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist gemäß § 505 Abs 1 ZPO beim Prozeßgericht erster Instanz zu erheben. Das am 16.3.1998 zur Post gegebene Rechtsmittel war an das Berufungsgericht adressiert. Die Tage des Postenlaufs eines befristeten Schriftsatzes werden nur dann für die Einhaltung der Frist außer Betracht gelassen, wenn die Postsendung an das zuständige Gericht adressiert war. Ein an ein falsches Gericht adressiertes Schreiben wahrt Fristen nur dann, wenn es noch innerhalb der offenen, durch § 89 GOG nicht berührten Frist beim zuständigen Gericht einlangt (SZ 60/192 uva; Kodek in Rechberger ZPO, Rz 7 zu vor § 461 mwN). Dies war hier nicht der Fall.

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