Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Dem Betroffenen wurde der angefochtene Sammelbeschluß des Landesgerichtes St.Pölten am 30.12.1991 durch Hinterlegung zugestellt. Dagegen erhob er mit dem am 13.1.1992 zur Post gegebenen, an das Landesgericht St.Pölten gerichteten, dort am 15.1.1992 eingelangten und am selben Tag an das Erstgericht weitergeleiteten Schriftstück, das bei diesem am 16.1.1992 einlangte, Rekurs, "Einspruch und Nichtigkeitsbeschwerde" an den Obersten Gerichtshof.
Rechtliche Beurteilung
Das Rechtsmittel ist verspätet.
Rekurse sind auch auch in Verfahren außer Streitsachen beim Erstgericht einzubringen. Die Anwendung des § 89 Abs 1 GOG, wonach die Tage des Postenlaufes ua in die Rechtsmittelfristen nicht eingerechnet werden, hat zur Voraussetzung, daß das Rechtsmittel an das zuständige Gericht adressiert ist; anderenfalls kommt es nur auf den Tag seines Einlangens beim zuständigen Gericht an (SZ 24/10; RZ 1990, 256 uva; siehe insbes auch die E 8 Ob 616/88, die in diesem Sachwalterschaftsverfahren erging; Fasching II 672 und LB Rz 549). Die Rekursfrist beträgt gemäß § 11 Abs 1 AußStrG 14 Tage; diese Frist wird durch die Gerichtsferien nicht verlängert, weil diese auf Außerstreitsachen keinen Einfluß haben (NZ 1969, 154 ua). Berücksichtigt man, daß dem Betroffenen der Beschluß des Rekursgerichtes am 30.12.1991 zugestellt wurde, sein an das unrichtige Gericht adressierte Rechtsmittel aber erst am 16.1.1992 beim Erstgericht einlangte, ist die hiefür vorgesehene Frist überschritten und es muß das Rechtsmittel wegen Verspätung zurückgewiesen werden. Es kann auch nicht im Sinn des § 11 Abs 2 AußStrG berücksichtigt werden, weil - soweit eine Anfechtung überhaupt in Betracht käme (zum Teil richten sich die Eingaben des Betroffenen nämlich nicht gegen gerichtliche Beschlüsse) - aus den angefochtenen Beschlüssen Dritten bereits Rechte erwachsen sind.
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