OGH 5Ob125/11k

OGH5Ob125/11k25.8.2011

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache der Antragsteller L*****, vertreten durch F*****, sowie weiterer Mieter und Mieterinnen im Haus *****, gegen die Antragsgegnerin Stadt Wien, vertreten durch Dr. Peter Döller, Rechtsanwalt in Wien, wegen §§ 21 Abs 1 Z 8, 23 MRG iVm § 37 Abs 1 Z 12 MRG, über den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 7. Juli 2010, GZ 39 R 137/10a-19, womit über Rekurs der Antragsgegnerin der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 11. Jänner 2010, GZ 9 Msch 8/09z-14, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Den Beschluss des Erstgerichts, womit ua festgestellt wurde, dass die Antragsgegnerin durch die Verrechnung von „anteilsmäßigen Evaluierungskosten“ von 123,12 EUR in der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2004 und durch Vorschreibung von 163,85 EUR für Kosten an Hausbetreuung (Betriebsrat- und Evaluierungskosten) in der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2005 den Antragstellern als Mietern gegenüber das gesetzlich zulässige Zinsausmaß überschritt, bekämpfte die Antragsgegnerin im Umfang dieser Feststellung mit Rekurs.

Das Rekursgericht gab diesem Rekurs mit Sachbeschluss vom 7. 7. 2010 nicht Folge und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 10.000 EUR nicht übersteigt und der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Diese Rekursentscheidung wurde dem (damaligen) Vertreter der Antragsgegnerin am 11. 8. 2010 zugestellt.

Mittels ERV brachte der nunmehrige Vertreter der Antragsgegnerin am 6. 9. 2010 gegen den Sachbeschluss des Rekursgerichts einen Revisionsrekurs, verbunden mit einer Zulassungsvorstellung, unmittelbar beim Rekursgericht ein.

Das Rekursgericht veranlasste keine (sofortige) Übermittlung dieses Revisionsrekurses samt Zulassungsvorstellung an das Erstgericht, sondern änderte mit Beschluss vom 22. 9. 2010 seinen Zulässigkeitsausspruch dahin ab, dass es den Revisionsrekurs nachträglich für doch zulässig erklärte.

Erst mit Verfügung vom 12. 11. 2010 (ON 22) übermittelte das Rekursgericht den Akt dem Erstgericht mit dem Auftrag, die irrtümlich am 6. 9. 2010 beim Rekursgericht eingebrachte Zulassungsvorstellung einzujournalisieren, die Aufhebung der Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Sachbeschlüsse des Erstgerichts und des Rekursgerichts zu veranlassen und den Beschluss des Rekursgerichts vom 22. 9. 2010 (nachträgliche Änderung des Zulässigkeitsausspruchs) samt Revisionsrekurs der Antragsgegnerin, dem Antragsteller sowie den übrigen Mietern durch Hausaushang zuzustellen.

Diesen Aufträgen entsprach das Erstgericht und legte den Akt - eine Revisionsrekursbeantwortung war nicht eingelangt - am 18. 1. 2011 dem Obersten Gerichtshof vor. Nachdem eine Behandlung eines dem Rekursgericht am 19. 1. 2011 erteilten Verbesserungsauftrags (Ersuchen um Anschluss des R-Akts sowie Freigabe der Daten) zunächst offenbar versehentlich unterblieb, erfolgte die neuerliche Vorlage des Aktes samt R-Akt am 20. 6. 2011.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist verspätet.

Die Zulassungsvorstellung samt dem damit verbundenen ordentlichen Revisionsrekurs ist gemäß § 63 Abs 2 AußStrG iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG binnen vier Wochen beim Gericht erster Instanz einzubringen; die Frist beginnt mit der Zustellung der Rekursentscheidung zu laufen.

Im Anlassfall wurde die Zulassungsvorstellung samt dem damit verbundenen ordentlichen Revisionsrekurs von der Antragsgegnerin (irrtümlich) beim Rekursgericht eingebracht. Die Einbringung eines ursprünglich rechtzeitigen Rechtsmittels beim unzuständigen Gericht ist nur dann als rechtzeitig anzusehen, wenn innerhalb der Rechtsmittelfrist der Akt beim tatsächlich zuständigen Erstgericht einlangt (RIS-Justiz RS0041584; RS0041608). Das geschah hier nicht.

Der erst am 15. 11. 2010 an das Erstgericht übermittelte Revisionsrekurs ist somit unabhängig davon verspätet, dass das Rekursgericht über den Abänderungsantrag inhaltlich entschied.

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