Spruch:
Der Rekurs der beklagten Partei wird als verspätet sowie die Rekursbeantwortung der klagenden Partei als unzulässig zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Ehe der Streitteile ist seit 29. 6. 1999 rechtskräftig geschieden. Beide Parteien sind deutsche Staatsbürger. Mit der am 10. 2. 2000 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin (nach Ausdehnung zuletzt) die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts von S 19.800 vom 1. 3. bis 30. 6. 2000 und S 23.100 seit 1. 7. 2000.
Das Erstgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von S 8.460,70 vom 1. 3. bis 30. 6. 2000 und von S 23.100 ab 1. 7. 2000; das Mehrbegehren von S 11.339,30 vom 1. 3. bis 30. 6. 2000 wurde (unangefochten und rechtskräftig) abgewiesen. Darüber hinaus wurde die klagende Partei schuldig erkannt, der beklagten Partei die mit S 66.835,80 bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.
Dieses Urteil wurde dem Vertreter der beklagten Partei am Mittwoch, den 5. 7. 2000, zugestellt. Bereits am 11. 7. 2000 wurden von der Geschäftsabteilung des Erstgerichtes die Urteilsausfertigungen von den Parteienvertretern "zwecks Berichtigung" telefonisch zurückgefordert, am 19. 7. 2000 von der klagenden Partei - zufolge offensichtlicher Verwechslung der Parteienbezeichnungen im Kostenspruch des Ersturteils - ein entsprechender Berichtigungsantrag, in eventu Kostenrekurs erhoben und schließlich mit Beschluss des Erstgerichtes vom 26. 7. 2000 in Punkt 4. seines Urteils der Kostenspruch im Sinne einer Richtigstellung der Parteien berichtigt. Dieser Berichtigungsbeschluss wurde dem Vertreter der beklagten Partei am 31. 7. 2000 zugestellt, der Berichtigungsantrag samt Kostenrekurs der klagenden Partei hierauf ihrerseits zurückgezogen.
Am 14. 8. 2000 (Datum der Postaufgabe) erhob die beklagte Partei gegen das genannte Urteil Berufung wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den Unterhalt bloß mit S 13.851 festzusetzen.
Das Berufungsgericht wies die Berufung als verspätet zurück, weil - ausgehend vom ursprünglichen Zustelldatum 5. 7. 2000 - die Berufungsfrist des § 464 ZPO bereits am 2. 8. 2000 geendet habe, zumal es sich bei der gegenständlichen Unterhaltssache um eine Ferialsache ohne Einfluss der Gerichtsferien handle. Eine Verlängerung der Frist durch Zustellung der berichtigten Urteilsausfertigung sei nicht anzunehmen, weil der Rechtsmittelwerber auch ohne Berichtigung über den wirklichen Inhalt des richterlichen Entscheidungswillens nicht im Zweifel habe sein können, die Berichtigung bloß eine Verwechslung der Parteienbezeichnungen im Kostenpunkt betroffen habe und sohin durch die Zustellung der berichtigten Entscheidung keine neue Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt worden sei. Dieser Beschluss wurde dem Beklagtenvertreter am Mittwoch, den 4. 10. 2000, zugestellt.
Gegen diese Entscheidung erhob die beklagte Partei Rekurs, hilfsweise stellte sie einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, der vom Erstgericht mit Beschluss vom 27. 10. 2000 zwischenzeitlich rechtskräftig zurückgewiesen wurde. Den Rekurs hat die beklagte Partei durch ihren Vertreter mit Postaufgabe vom 18. 10. 2000 entgegen § 520 Abs 1 erster Satz zweiter Halbsatz ZPO nicht beim Erstgericht, sondern direkt beim Rekursgericht eingebracht, wo er am 19. 10. 2000 eingelangt und noch am selben Tag an das Erstgericht weitergeleitet worden ist (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 1 zu § 520), bei welchem er dann am Montag, den 23. 10. 2000 (laut Eingangsvermerk der dortigen Einlaufstelle), eingelangt ist.
Die klagende Partei hat zum Wiedereinsetzungsantrag eine Äußerung und im selben Schriftsatz auch eine Rekursbeantwortung erstattet.
Rechtliche Beurteilung
Der zur Entscheidung dem Obersten Gerichtshof vorgelegte Rekurs der beklagten Partei ist - abermals - verspätet. Zwar ist gegen einen im Berufungsverfahren ergehenden Beschluss des Berufungsgerichtes, mit welchem eine Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde, gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO der Rekurs jedenfalls (also unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstandes und vom Vorliegen eine erheblichen Rechtsfrage) zulässig, die Rekursfrist beträgt jedoch nach § 521 Abs 1 ZPO nur vierzehn Tage (Kodek, aaO Rz 3 zu § 519; Fasching, Lehrbuch2 Rz 1980). In Anwendung der Berechnungsregel des § 125 Abs 1 ZPO war somit letzter Tag für die Erhebung des Rekurses zwar Mittwoch, der 18. 10. 2000, an welchem Tag das gegenständliche Rechtsmittel auch zur Post gegeben wurde (§ 89 Abs 1 GOG), allerdings nicht an das Erstgericht (§ 520 Abs 1 ZPO), sondern fälschlicherweise an das Rekursgericht. In einem solchen Fall entscheidet aber für die Fristwahrung und damit Rechtzeitigkeit der Tag des Einlangens beim zuständigen Gericht (ständige Rechtsprechung: RIS-Justiz RS0041608), hier also der 23. 10. 2000, welcher Tag jedoch bereits außerhalb der gesetzlichen Notfrist lag (Kodek, aaO Rz 7 vor
§ 461 und Rz 1 zu § 520; Gitschthaler in Rechberger, ZPO2 Rz 16 zu § 126; Fasching, aaO Rz 2048; Spehar/Jesionek/Fellner, RDG2 E 23 ff zu
§ 89 GOG [Anh II A]; SZ 60/192; RdW 1998, 99; 3 Ob 135/98v; 4 Ob 227/99g).
Damit war nunmehr auch der Rekurs der beklagten Partei als verspätet zurückzuweisen. Gleichzeitig war auch die Rekursbeantwortung der klagenden Partei zurückzuweisen, weil der Rekurs gegen die Zurückweisung einer Berufung nur einseitig ist und kein Fall des § 521a ZPO vorliegt (Kodek, aaO Rz 3 zu § 519; Fasching, aaO Rz 1980).
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