Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit Beschluss vom 19. 7. 2004 (ON 22) sprach das Erstgericht aus, das Verlassenschaftsverfahren werde beendet, ohne weiter eine Abhandlung zu führen. Der Erblasser sei, wie nunmehr aktenkundig, seit Jahren Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika mit Domizil im Staat New York. Ein in Österreich allenfalls abzuhandelndes Vermögen sei nicht bekannt. Die Erbfolge hinsichtlich des ausländischen Nachlasses könne, da der Erblasser nicht mehr österreichischer Staatsbürger gewesen sei, von dem österreichischen Gericht nicht betimmt werden.
Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das von der Tochter des Erblassers angerufene Rekursgericht diese Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zugelassen werde.
Der Beschluss des Rekursgerichts wurde der Tochter - wie sie selbst festhält - am 9. 12. 2004 zugestellt. Am 11. 1. 2005 verfügte das Rekursgericht die Weiterleitung ihres dagegen erhobenen, an das Gericht zweiter Instanz adressierten außerordentlichen Revisionsrekurses vom 14. 12. 2004 (AS 227 ff) an das Erstgericht, bei dem er am 13. 1. 2005 einlangte.
Rechtliche Beurteilung
Das Rechtsmittel ist verspätet.
Da das Datum der zweit- bzw erstinstanzlichen Entscheidung nicht nach dem 31. 12. 2004 liegt, sind noch die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über die Vertretung im Rechtsmittelverfahren bzw über Rechtsmittel weiter anzuwenden (§ 203 Abs 1 und Abs 7 AußStrG nF). Die Rechtsmittelfrist beträgt gemäß § 11 Abs 1 AußStrG aF 14 Tage (wobei die Vorschriften der ZPO über die - ua vom 24. Dezember bis 6. Jänner dauernde - verhandlungsfreie Zeit [§§ 222 ff ZPO] auf das vorliegende außerstreitige Verfahren keine Anwendung finden [Art XXXVI EGZPO]). Sie hat mit der Zustellung der Rekursentscheidung am 9. 12. 2004 zu laufen begonnen. Das Rechtsmittel wäre beim Erstgericht einzubringen gewesen (§ 9 AußStrG aF). Da es beim hiefür unzuständigen Rekursgericht eingebracht wurde, ist der Postlauf einzurechnen; entscheidend ist der Tag des Einlangens beim zuständigen Erstgericht (RIS-Justiz RS0041608, RS0041584; zuletzt: 2 Ob 49/05b). Bei diesem langte der unrichtig adressierte Schriftsatz aber erst am 13. 1. 2005, somit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ein, weshalb er als verspätet zurückzuweisen war.
Zwar kann gemäß dem - auch für Revisionsrekurse geltenden (RIS-Justiz RS0007078) - § 11 Abs 2 AußStrG aF auch nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des Abs 1 leg cit auf (Revisions-)Rekurse in denjenigen Fällen Rücksicht genommen werden, in denen sich die Verfügung noch ohne Nachteil eines Dritten abändern lässt. Dies trifft aber nur dann zu, wenn durch eine Abänderung weder die materiell- noch die verfahrensrechtliche Stellung des Dritten beeinträchtigt wird (zuletzt: 7 Ob 282/04b mwN). Die Berücksichtigung eines verspäteten Rechtsmittels scheidet daher aus, wenn die Rechtsstellung eines Dritten beeinträchtigt wird (RIS-Justiz RS0007107 = SZ 40/65; zuletzt: 7 Ob 282/04b mwN).
Dritte im Sinne dieser Bestimmung sind zwar nur Privatrechtssubjekte, nicht jedoch öffentliche Dienststellen (Jugendwohlfahrtsträger) oder der zur Abhandlungspflege berufene Notar als Gerichtskommissär (RIS-Justiz RS0007198 [T22 und T24]); sodass ein Eingriff in dessen Rechtsstellung der Behandlung eines verspäteten Rechtsmittels grundsätzlich nicht entgegenstünde. Eine Abänderung der vorliegenden Entscheidung wäre aber jedenfalls nicht ohne Nachteil für die übrigen (nach der testamentarischen Verfügung in den USA eigesetzten) Erben möglich, deren Interesse die Entscheidung der Vorinstanzen diente (vgl 9 Ob 287/98t mwN; 3 Ob 227/02g; 1 Ob 102/98a). Da deren Rechtsstellung durch die Aufhebung der Beendigung der Verlassenschaftsverfahrens jedenfalls beeinträchtigt würde, kann auf den verspäteten außerordentlichen Revisionsrekurs nicht Bedacht genommen werden. Die sachliche Berechtigung des verspäteten außerordentlichen Revisionsrekurses als weitere Voraussetzung für die Anwendung des § 11 Abs 2 AußStrG (RIS-Justiz RS0007115) muss daher nicht mehr geprüft werden.
Das Rechtsmittel der Tochter der Erblassers ist somit als verspätet zurückzuweisen.
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