OGH 7Ob111/01a

OGH7Ob111/01a17.5.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Patrick H*****, geboren am 8. Mai 1985, *****, wegen pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung eines Schenkungsvertrages über den außerordentlichen Revisionsrekurs seiner Eltern Monika H*****, und Erich H*****, ebendort, beide vertreten durch Dr. Clemens Moshammer, Substitut des öffentlichen Notars Dr. Wolfgang Skoda, 1101 Wien, Kepplerplatz 14, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 13. Februar 2001, GZ 43 R 60/01v-5, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird als verspätet zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der angefochtene Beschluss - mit welchem einem Rekurs beider Kindeseltern betreffend die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung eines notariellen Schenkungsvertrages sowie Schenkungsvertrages auf den Todesfall keine Folge gegeben worden war - wurde deren Vertreter am Donnerstag, den 8. 3. 2001, zugestellt (Rückschein in ON 5). Letzter Tag der gemäß § 11 Abs 1 AußStrG 14-tägigen Frist des (außerordentlichen) Revisionsrekurses war sohin (unter Zugrundelegung der auch im Außerstreitverfahren Anwendung findenden Berechnungsregel des § 125 Abs 1 ZPO: 6 Ob 51/00v) Donnerstag, der 22. 3. 2001. Zwar erfolgte die Postaufgabe des Rechtsmittels, wie sich aus dem angeschlossenen Originalkuvert ergibt, bereits am Mittwoch, den 21. 3. 2001, allerdings wurde dieses anstatt an das Erstgericht Bezirksgericht Floridsdorf fälschlicherweise an das Bezirksgericht Donaustadt gerichtet, wo es am Freitag, den 23. 3. 2001 einlangte und von dort an das (richtige) Erstgericht weitergeleitet wurde, wo es allerdings erst am Mittwoch den 28. 3. 2001 eintraf.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 89 Abs 1 GOG werden zwar in bürgerlichen Rechtssachen bei gesetzlichen Fristen die Tage des Postlaufs nicht eingerechnet; es genügt daher im Allgemeinen, dass das Rechtsmittel am letzten Tag der Frist zur Post gegeben wurde. Nach ständiger Rechtsprechung gilt dies aber nur dann, wenn das richtige Gericht als Empfänger der das Rechtsmittel enthaltenden Sendung bezeichnet wird. Sonst ist die Frist nur gewahrt, wenn das Geschäftsstück noch am letzten Tag der Frist beim zuständigen Gericht einlangt (10 Ob 1524/96; 4 Ob 134/98d; 1 Ob 101/98d; 7 Ob 7/99a; 7 Ob 309/00t). Da der hier zu beurteilende Revisionsrekurs erst nach Ablauf dieser Frist beim Erstgericht einlangte, ist er somit verspätet.

Schon weil der Revisionsrekurs keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG aufzuzeigen vermag (im Zusammenhang mit pflegschaftsgerichtlichen Genehmigungen eines unter Beteiligung eines Minderjährigen geschlossenen und in den Katalog des § 154 Abs 3 ABGB fallenden Rechtsgeschäftes siehe RIS-Justiz RS0097948; zuletzt 2 Ob 218/99v, 10 Ob 77/01y und 9 Ob 75/01x), besteht für eine Bedachtnahme auf den verspäteten Revisionsrekurs nach § 11 Abs 2 AußStrG kein Anlass. Dazu kommt, dass sich nach der genannten Gesetzesstelle die angefochtene Entscheidung ohne Nachteil eines Dritten abändern lassen müsste. Eine solche Änderung ist hier aber nicht mehr möglich, weil das mj. Kind der Revisionsrekurswerber aus der von ihnen bekämpften Entscheidung jedenfalls das Recht erworben hat, an ein mit Belastungen verbundenes und sein Vermögen nicht vermehrendes Rechtsgeschäft (im Ergebnis auch über die Volljährigkeit hinaus) nicht gebunden zu werden.

Der Revisionsrekurs war daher als verspätet zurückzuweisen.

Stichworte