OGH 2Ob218/99v

OGH2Ob218/99v14.9.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. David O*****, geboren am 12. November 1985, vertreten durch den Kollisionskurator Dr. Wolfgang Bäuml, Notariatssubstitut in Wien, wegen pflegschaftsbehördlicher Genehmigung eines Vertrages, über den Revisionsrekurs des Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 30. März 1999, GZ 16 R 23/99t-33, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Mödling vom 5. Jänner 1999, GZ 2 P 272/98f-27, hinsichtlich des Minderjährigen bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

1. Der Revisionsrekurs des Johann N*****, der Johanna N***** und der Dr. Susanne O***** wird zurückgewiesen.

2. Der Revisionsrekurs des Minderjährigen wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

1. Zum Revisionsrekurs des Johann N*****, der Johanna N***** und der Dr. Susanne O*****:

Wie vom Rekursgericht zutreffend ausgeführt, kommt weder dem Vertragspartner noch einem Dritten im pflegschaftsgerichtlichen Genehmigungsverfahren Beteiligtenstellung zu, weshalb ihnen ein Rekursrecht nicht zusteht (RZ 1993/77; EFSlg 68.725). Das Rekursgericht hat den Rekurs der Vertragspartner und der Mutter des Minderjährigen, soweit sie eigene Rechte geltend gemacht hat, zu Recht zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

2. Entgegen dem nicht bindenden Zulassungsausspruch des Rekursgerichtes liegt eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht vor.

Das Rekursgericht geht in seiner rechtlichen Beurteilung von der Rechtsprechung aus, nach welcher ein Rechtsgeschäft durch das Pflegschaftsgericht nur genehmigt werden darf, wenn der Abschluss im Interesse des Pflegefohlenen liegt und somit dessen Wohl entspricht, was insbesondere der Fall ist, wenn das Vermögen des Pflegebefohlenen vermehrt wird, jedoch dann nicht gegeben ist, wenn eine Verminderung des Vermögens nicht ausgeschlossen werden kann (RIS-Justiz RS0048176, zuletzt 9 Ob 272/99m). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, kann immer nur anhand des konkreten Einzelfalles beurteilt werden (RIS-Justiz RS0097948). Die Rechtsauffassung des Rekursgerichtes, dass mit der Schenkung von Wohnungseigentum auch Belastungen verbunden sein können, die die pflegschaftsbehördliche Bewilligung der Schenkung verhindern, ist vertretbar. Zutreffend hat das Rekursgericht darauf verwiesen, dass im Schenkungsvertrag eine konkrete Absicherung der Schad- und Klagloshaltung für die allenfalls dem Minderjährigen anfallenden (Betriebs-)Kosten fehlt. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in EFSlg 68.731 grundsätzlich ausgeführt hat, entspricht die Annahme einer mit Belastungen verbundenen Schenkung nur dann dem Kindeswohl, wenn der Wert der geschenkten Sache allfällige Belastungen eindeutig übersteigt. Eine vom Geschenkgeber übernommene Schad- und Klagloshaltung ist dabei nur dann ausreichend, wenn dargetan wird, dass dieser Anspruch auch gegebenenfalls (auf Grund gegebener Sicherheiten) mit Erfolg durchgesetzt werden kann. Diese Kriterien wurden vom Rekursgericht beachtet, eine krasse Fehlbeurteilung, deren Korrektur vom Obersten Gerichtshof wahrgenommen werden müsste, liegt nicht vor.

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