Spruch:
Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 505 Abs 2 ZPO steht für die Erhebung der Revision eine Frist von vier Wochen ab Zustellung des Berufungserkenntnisses zur Verfügung. Der Revisionsschriftsatz ist beim Prozeßgericht erster Instanz zu überreichen (§ 505 Abs 1 ZPO).
Prozeßgericht erster Instanz war hier das Landesgericht Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht. Das Berufungsurteil wurde am 17.3.1997 zugestellt. Die an das Arbeits- und Sozialgericht Wien adressierte Revision wurde am 14.4.1997 zur Post gegeben, langte bei diesem Gericht am 15.4.1997 ein und wurde von dort am 16.4.1997 an das Landesgericht Korneuburg als Prozeßgericht erster Instanz weitergeleitet, wo sie am 18.4.1997 einlangte.
Nach § 89 GOG ist die Frist gewahrt, wenn das Schriftstück am letzten Tag der Frist derart zur Post gegeben wird, daß es mit dem Postaufgabevermerk dieses Tages versehen wird. Die Tage des Postenlaufes eines befristeten Schriftsatzes werden aber nur dann für die Einhaltung der Frist außer Betracht gelassen, wenn die Postsendung an das zuständige Gericht adressiert war. Bei unrichtiger Adressierung kommt es darauf an, wann der Schriftsatz bei dem zuständigen Gericht eingelangt ist (Kodek in Rechberger ZPO Anm 7 vor § 461 ZPO mwH).
Im Hinblick auf die Zustellung der Berufungsentscheidung am 17.3.1997 endete die vierwöchige Revisionsfrist am 14.4.1997. Sie war daher im Zeitpunkt des Einlangens des Schriftsatzes beim Erstgericht (und auch im Zeitpunkt der Weitersendung des Schriftsatzes an dieses durch das Arbeits- und Sozialgericht Wien) bereits abgelaufen. Das Rechtsmittel ist daher verspätet und war aus diesem Grund zurückzuweisen.
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