OGH 5Ob218/11m

OGH5Ob218/11m9.11.2011

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers Ahmed T*****, vertreten durch Dr. Herbert Laimböck, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegner 1. Anna P*****, und 2. E***** Gesellschaft mbH, *****, beide vertreten durch Dr. Andreas Joklik, Rechtsanwalt in Wien, wegen §§ 26, 37 Abs 1 Z 8 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24. August 2011, GZ 38 R 90/11h, 38 R 91/11f-41, mit dem infolge Rekurses der Zweitantragsgegnerin der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Hernals vom 27. Dezember 2010, GZ 18 Msch 53/09v-31, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit dem angefochtenen Sachbeschluss hat das Rekursgericht den Antrag des Antragstellers auf Feststellung, dass die Zweitantragsgegnerin dem Antragsteller gegenüber in der Zeit von 1. 11. 2004 bis 31. 5. 2009 das gesetzlich zulässige Zinsausmaß durch Vorschreibung eines den gesetzlichen Untermietzins übersteigenden Betrags für eine näher bezeichnete Wohnung überschritten habe, abgewiesen. Das Rekursgericht sprach aus, dass Wert des Entscheidungsgegenstands 10.000 EUR übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Die Entscheidung des Rekursgerichts erhielt der Vertreter des Antragstellers am 12. 9. 2011 zugestellt. Dieser erhob für den Antragsteller im elektronischen Rechtsverkehr am 10. 10. 2011 außerordentlichen Revisionsrekurs unmittelbar beim Rekursgericht. Das Rekursgericht übermittelte diesen Revisionsrekurs an das Erstgericht, bei welchem er am 12. 10. 2011 einlangte.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist verspätet.

1. Die Frist für den - nach § 65 Abs 2 AußStrG beim Gericht erster Instanz zu erhebenden - Revisionsrekurs beträgt hier gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG vier Wochen. Nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts an den Vertreter des Antragstellers am 12. 9. 2011 endete die vierwöchige Frist für die Erhebung des Revisionsrekurses somit mit Ablauf des 10. 10. 2011.

2. Nach § 89d Abs 1 GOG gelten elektronische Eingaben (§ 89a Abs 1 GOG) als bei Gericht angebracht, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Dies war hier am 10. 10. 2011, also am letzten Tag der Rechtsmittelfrist, der Fall.

3. Auch im Außerstreitverfahren und ebenso für den elektronischen Rechtsverkehr (5 Ob 10/10x) gilt aber der Grundsatz, dass das Rechtsmittel, welches - wie hier - beim unrichtigen Gericht eingebracht wurde, nur dann als rechtzeitig anzusehen ist, wenn es innerhalb der Rechtsmittelfrist beim zuständigen Gericht eingelangt ist (RIS-Justiz RS0006096; RS0041608). Letzteres trifft hier nicht zu, weil der Revisionsrekurs erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, nämlich am 12. 10. 2011, beim Erstgericht einlangte.

Der Revisionsrekurs ist daher als verspätet zurückzuweisen.

Stichworte