Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird als verspätet zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Ausfertigung des Urteiles des Berufungsgerichtes wurde dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 11.11.1987 zugestellt. Die Revisionsfrist von vier Wochen von der Zustellung des Berufungserkenntnisses an (§ 505 Abs 2 ZPO) endete daher am 9.12.1987 (§ 125 Abs 2 ZPO). An diesem letzten Tag der Revisionsfrist wurde der Schriftsatz mit der außerordentlichen Revision des Klägers in Innsbruck an den Obersten Gerichtshof adressiert zur Post gegeben, langte hier am 10.12.1987 ein und wurde sofort dem Prozeßgericht erster Instanz zugeleitet, bei dem nach § 505 Abs 1 ZPO die Revisionsschrift zu überreichen gewesen wäre. Die Revisionsschrift langte dort erst am 11.12.1987 ein. Damit ist die Revision verspätet erhoben, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Anwendung des § 89 GOG zur Voraussetzung hat, daß die Rechtsmittelschrift an das Gericht übersendet wird, bei dem die Eingabe nach dem Gesetz zu überreichen war. Andernfalls entscheidet nur der Tag ihres Einlangens bei dem zuständigen Gericht (Fasching II 672; Fasching ZPR Rz 549; Neumann I 688; SZ 2/71 uva.).
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