OGH 6Ob159/08p

OGH6Ob159/08p7.8.2008

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen Adolf T*****, über den Revisionsrekurs der Sachwalterin Mag. Dr. Ingrid W*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22. April 2008, GZ 42 R 172/08t-22, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 18. Jänner 2008, GZ 88 P 175/07v-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht bestellte die Rechtsmittelwerberin gemäß § 268 ABGB zur Sachwalterin des Betroffenen zur Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern, zur Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten, zur Vertretung bei Rechtsgeschäften, die über die Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen, zur Vertretung bei medizinischen Heilbehandlungen und für die Aufenthaltsbestimmung.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.

Der Beschluss des Rekursgerichts wurde der Sachwalterin am 19. 5. 2008 zugestellt; die vierzehntägige Rechtsmittelfrist endete am 2. 6. 2008. Der mit 2. 6. 2008 datierte Revisionsrekurs wurde am 2. 6. 2008 zur Post gegeben. Er war an das Rekursgericht adressiert und langte - nach Übermittlung an das Erstgericht - bei diesem am 6. 6. 2008 ein.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Sachwalterin ist verspätet.

Die Rechtsmittelwerberin hat das Rechtsmittel zwar noch in der vierzehntägigen Frist des § 65 Abs 1 AußStrG verfasst und zur Post gegeben, entgegen § 65 Abs 2 AußStrG war das Rechtsmittel aber nicht an das Gericht erster Instanz, sondern an das Rekursgericht gerichtet, wo es am 4. 6. 2008 einlangte. Nach Weitersendung langte es erst zwei Tage später (am 6. 6. 2008) - somit verspätet - beim Erstgericht ein.

Wird ein Rechtsmittel beim unzuständigen Gericht eingebracht und erst von diesem dem zuständigen Gericht übersendet, so wird die Zeit dieser Übersendung in die Rechtsmittelfrist eingerechnet (RIS-Justiz RS0041584). Die Anwendung des § 89 GOG hat zur Voraussetzung, dass die Postsendung an jenes Gericht adressiert wird, bei dem die Eingabe gesetzmäßig zu überreichen ist. Wird ein Rechtsmittel beim Rechtsmittelgericht überreicht oder - wie im vorliegenden Fall - dorthin adressiert zur Post gegeben, so ist seine Rechtzeitigkeit nach dem Zeitpunkt des Einlangens beim Gericht erster Instanz zu beurteilen (RIS-Justiz RS0041608 [T8]). Die Rechtsmittelfrist ist nur dann gewahrt, wenn ungeachtet der unrichtigen Adressierung der Schriftsatz noch innerhalb der offenen Frist beim zuständigen Gericht einlangt (RIS-Justiz RS0041608 [T7]).

Nach § 46 Abs 3 AußStrG können nach Ablauf der Rekursfrist Beschlüsse angefochten werden, wenn ihre Abänderung oder Aufhebung mit keinem Nachteil für eine andere Person verbunden ist. Diese Bestimmung gilt auch im Revisionsrekursverfahren (§ 71 Abs 4 AußStrG). Allerdings ist § 46 Abs 3 AußStrG gemäß § 127 letzter Satz AußStrG im Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters nicht anzuwenden. Diese Bestimmung stellt klar, dass im Sachwalterbestellungsverfahren ein verspäteter Rekurs nicht zulässig ist (Erläuterungen zur RV zu § 127 AußStrG abgedruckt in Fucik/Kloiber, AußStrG § 127 Rz 1; Zankl/Mondel in Rechberger, AußStrG § 127 Rz 5; 2 Ob 168/07f; 5 Ob 94/08x).

Der verspätete Revisionsrekurs musste gemäß § 54 Abs 1 Z 1 iVm § 71 Abs 4 AußStrG zurückgewiesen werden.

Stichworte