OGH 3Ob250/16k

OGH3Ob250/16k10.5.2017

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Ing. DDr. Hermann Wenusch, Rechtsanwalt in Rekawinkel, wider die beklagte Partei Mag. G*****, vertreten durch Hintermeier Pfleger Brandstätter Hintermeier, Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung (§ 36 EO), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 27. Juni 2016, GZ 17 R 50/16y‑11, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Mödling vom 18. Februar 2016, GZ 10 C 1/16v‑7, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0030OB00250.16K.0510.000

 

Spruch:

Die Revision und die Revisionsbeantwortung werden zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

I.  Der Kläger zeigt in seiner Revision keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf, weshalb sie – ungeachtet des nicht bindenden nachträglichen Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts – nicht zulässig ist. Das ist wie folgt kurz zu begründen (§ 510 Abs 3 ZPO):

I.1.  Der Kläger beharrt darauf, er habe in dem vom Beklagten und den Vorinstanzen als Titelverstoß erkannten E-Mail vom 11. September 2015 keine eigenen Behauptungen aufgestellt, sondern nur den Inhalt eines Schreibens des Rechtsvertreters des Beklagten vom 20. Februar 2012 zitiert. Es trifft zwar zu, dass das E-Mail nach seiner Formulierung Zitate aus Schreiben ua vom 20. Februar 2012 enthält. In diesen Textpassagen findet sich allerdings weder die den Kern des angenommenen Titelverstoßes bildende, an anderer Stelle des E-Mails aufscheinende Formulierung „in meiner Eigenschaft als Blender der nicht weiß wo links und rechts ist“ noch wurden (wahrheitswidrige) Zitate aus Schreiben des Beklagtenvertreters als Titelverstoß angesehen. Für die Beurteilung des vom Beklagten geltend gemachten Titelverstoßes hat der Inhalt des Schreibens vom 20. Februar 2012 daher keine Bedeutung.

Die als erheblich angesehene Rechtsfrage, ob das Untersagen wahrheitsgemäßer Zitate einen Verstoß gegen Art 10 EMRK bildet, ist somit nicht präjudiziell. Abgesehen davon stellt die erstmals in der Revision erhobene Behauptung, das Schreiben vom 20. Februar 2012 habe sich hauptsächlich auf den Begriff „Blender“ bezogen, eine unzulässige Neuerung dar, weil Urkunden Prozessvorbringen nicht zu ersetzen vermögen (RIS-Justiz RS0037915; RS0038037).

I.2.  Der Beklagte nahm zwar nicht den Wortlaut des gesamten E-Mails vom 11. September 2015 in seinen Exekutionsantrag auf, erhob aber Tatsachenbehauptungen zum wesentlichen Inhalt, die der Kläger in seinem Rekurs im Exekutionsbewilligungsverfahren gar nicht als unzureichend beanstandete. Er tritt auch der Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dem Beklagten sei der Nachweis seiner Antragsbehauptungen im Impugnationsprozess gelungen, nicht entgegen. Ohne sich auf eine Änderung der Sachverhaltsgrundlage gegenüber dem Exekutionsverfahren zu berufen, verneint der Kläger dennoch einen Titelverstoß infolge seiner Meinung nach unzutreffender Auslegung des Unterlassungstitels und seiner schriftlichen Äußerung, also aus rechtlichen Gründen.

Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs hat jedoch das Rekursgericht, wenn es dem Rekurs gegen eine Exekutionsbewilligung – wie hier – nicht Folge gab, über die Zulässigkeit der Exekutionsführung endgültig mit der Wirkung entschieden, dass über denselben Anfechtungsgrund nicht mehr – und zwar auch nicht mehr im Wege einer Klage nach § 36 EO – entschieden werden dürfe (RIS‑Justiz RS0001545; Jakusch in Angst/Oberhammer EO³ § 36 Rz 10). Für eine neuerliche Prüfung eines Titelverstoßes bei unverändertem Sachverhalt, also aus rechtlichen Gründen ist daher im Impugantionsverfahren kein Raum.

II.  Die Freistellungsmitteilung des Berufungsgerichts wurde dem Beklagtenvertreter am 15. November 2016 zugestellt, sodass die vierwöchige Frist dafür mit Ablauf des 13. Dezember 2016 (Dienstag) endete. Seine Revisionsbeantwortung war entgegen § 507a Abs 3 Z 1 iVm § 508 Abs 5 ZPO an das Erstgericht adressiert und langte dort am Freitag, 9. Dezember 2016, ein. Das Erstgericht übermittelte die Revisionsbeantwortung via ERV nicht an das Berufungsgericht sondern an den Obersten Gerichtshof, wo diese am Montag, 12. Dezember 2016, einlangte. Am 13. Dezember 2016 wurde die postalische Übermittlung an das Berufungsgericht verfügt. Die Revisionsbeantwortung langte dort schließlich am 14. Dezember 2016, somit einen Tag nach Fristende, ein.

Zwar sind nach § 89 Abs 1 GOG die Tage des Postlaufs in die Frist nicht einzurechnen. Eine unrichtige Adressierung schließt aber die Anwendung des § 89 GOG generell aus, sodass die Rechtsmittelbeantwortung nur dann als rechtzeitig anzusehen wäre, wenn sie noch innerhalb der Frist beim zuständigen Gericht eingelangt wäre (RIS‑Justiz RS0041753 [T4]; auch RS0041608), was hier jedoch nicht der Fall war. Dass das unrichtige Gericht die Eingabe ehestens dem richtigen Gericht zu übermitteln hat, ändert daran nichts (6 Ob 166/12y mwN; Gitschthaler in Rechberger ZPO 4 §§ 124–126 Rz 15). Die Revisionsrekursbeantwortung ist daher als verspätet zurückzuweisen.

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