OGH 3Ob506/33 (RS0001545)

OGH3Ob506/3320.6.1933

Rechtssatz

1) Wurde über einen der Anfechtungsgründe der §§ 35 und 36 EO im Rekurswege rechtskräftig entschieden, so steht der Geltendmachung dieses Anfechtungsgrundes im Klagewege die Rechtskraft entgegen, die von Amts wegen zu berücksichtigen ist. 2) Die auf Grund eines nicht rechtskräftigen Urteils bewilligte Sicherungsexekution bleibt trotz Aufhebung des Urteils durch das Rechtsmittelgericht bestehen.

Normen

EO §35 C
EO §36
EO §376

3 Ob 506/33OGH20.06.1933

SZ 15/139

3 Ob 234/03pOGH22.10.2003

Auch; nur: Wurde über einen der Anfechtungsgründe der §§ 35 und 36 EO im Rekurswege rechtskräftig entschieden, so steht der Geltendmachung dieses Anfechtungsgrundes im Klagewege die Rechtskraft entgegen, die von Amts wegen zu berücksichtigen ist. (T1)<br/>Beisatz: Hat das Rekursgericht dem Rekurs gegen eine Exekutionsbewilligung bzw. einen Strafbeschluss nicht Folge gegeben, so hat es über die Zulässigkeit der Exekutionsführung endgültig mit der Wirkung entschieden, dass über denselben Anfechtungsgrund nicht mehr, und zwar auch nicht mehr im Wege einer Klage nach § 36 EO, entschieden werden darf. (T2)

3 Ob 228/03fOGH26.11.2003

Vgl auch; Beis ähnlich wie T2

3 Ob 253/04hOGH24.11.2004

nur T1

3 Ob 195/09mOGH25.11.2009

Auch; Beis wie T2

3 Ob 89/14fOGH23.07.2014

Auch; Beis wie T2

3 Ob 263/15wOGH16.03.2016

Auch; nur T1

3 Ob 250/16kOGH10.05.2017

Auch; Beis wie T2

3 Ob 132/17hOGH30.08.2017

Auch; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19330620_OGH0002_0030OB00506_3300000_001