Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit Strafbeschluss des BG Steyr vom 11. Februar 2002 wurde über die klagende Partei wegen eines Zuwiderhandelns gegen einen Unterlassungstitel am 8. Dezember 2001 eine Geldstrafe von 25.000 EUR verhängt. Dem Rekurs der verpflichteten Partei gegen diesen Beschluss wurde nicht Folge gegeben. Die gegen den Strafbeschluss nunmehr erhobene Impugnationsklage wies das Erstgericht zurück.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Einer Bewertung des zweitinstanzlichen Entscheidungsgegenstands bedurfte es nicht, bekämpfte doch die klagende Partei einen Strafbeschluss, mit dem eine Geldstrafe von 25.000 EUR verhängt wurde. Dieser Geldbetrag bildet den Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz. Nach Ansicht des Rekursgerichts könne die verpflichtete Partei einen Strafbeschluss entweder mit Rekurs oder Impugnationsklage bekämpfen. Sei jedoch Rekurs erhoben worden und dieses Rechtsmittel erfolglos geblieben, so könne eine Impugnationsklage bei unveränderter Sachlage nicht auf Rechtsgründe gestützt werden, über die bereits im Rekursverfahren abgesprochen worden sei. Einer solchen Klage stehe die Rechtskraft der Rekursentscheidung entgegen. Der Revisionsrekurs sei nicht zulässig, weil eine "Frage von der Qualität des § 528 Abs 1 ZPO ... nicht zu lösen" gewesen sei.
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei ist nicht zulässig.
Das Rekursgericht stützte seine Ausführungen zur Wirkung der Rechtskraft der Entscheidung zweiter Instanz über den Rekurs gegen eine Exekutionsbewilligung bzw einen Strafbeschluss vor allem auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 3 Ob 506/33 (= SZ 15/139). Dort wurde u. a. ausgesprochen: Habe das Rekursgericht dem Rekurs gegen eine Exekutionsbewilligung nicht Folge gegeben, so habe "es über die Zulässigkeit der Exekutionsführung endgültig mit der Wirkung entschieden, dass über denselben Anfechtungsgrund nicht mehr, und zwar auch nicht mehr im Wege einer Klage nach ... § 36 EO, entschieden werden" dürfe. Diese - vom klaren Wortlaut des § 36 Abs 1 EO (arg.: "... Einwendungen, falls sie nicht mittels Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung angebracht werden können, ...") gestützte Rsp wird im Schrifttum gebilligt (Heller/Berger/Stix, Kommentar zur Exekutionsordnung4 439 f; Jakusch in Angst, Kommentar zur Exekutionsordnung, § 36 Rz 8 ff; Rebernig in Burgstaller/Deixler-Hübner, Exekutionsordnung - Kommentar, § 36 Rz 61).
Die klagende Partei ist nicht in der Lage, auch nur eine im Schrifttum mit beachtlichen Gründen vertretene Auffassung aufzuzeigen, die ein anderes als das vom Rekursgericht auf dem Boden der Entscheidung 3 Ob 506/33 erzielte Ergebnis rechtfertigen könnte und deshalb einer Erörterung bedürfte. Der Oberste Gerichtshof sieht sich daher nicht veranlasst, von der Entscheidung 3 Ob 506/33 abzugehen.
Der Klagegrund der Impugnationsklage entspricht nach Ansicht des Rekursgerichts spiegelbildlich jener Rechtsauffassung der klagenden Partei, die diese erfolglos bereits mit dem Rekurs gegen den Strafbeschluss vom 11. Februar 2002 durchzusetzen versuchte. Darin ist zumindest keine krasse Fehlbeurteilung zu erblicken. Diese Rechtsauffassung wurde in merito bereits im Rekursverfahren überprüft und - auch auf dem Boden der im Beschluss des Rekursgerichts erwähnten Verkehrsauffassung - für unzutreffend gehalten.
Unrichtig ist ferner die Behauptung der klagenden Partei, die zweite Instanz habe die auch für den nunmehrigen Anlassfall maßgebenden Ausführungen im Beschluss vom 18. Dezember 2001, mit dem der erstgerichtliche Strafbeschluss vom 13. September 2001 bestätigt worden sei, als unzulässige Neuerung abgetan. Richtig ist vielmehr, dass die zweite Instanz nur die "Vorlage von Bescheinigungsmitteln" im Rekursverfahren als Verletzung des Neuerungsverbots ansah. Die Tatsache, auf die sich diese Aussage bezog, war jedoch dort nicht entscheidungswesentlich, weil jenem Rekurs der klagenden Partei im Kern schon aus den gleichen, rein rechtlichen Gründen nicht Folge gegeben wurde, die auch die Bestätigung des Strafbeschlusses vom 11. Februar 2002, gegen den sich die klagende Partei nun mit Impugnationsklage wendete, tragen.
Im Übrigen meint die klagende Partei, die Unzulässigkeit einer Impugnationsklage "aus dem gleichen rechtlichen Sachverhalt" nach "erfolglosem Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung" komme "einer unzulässigen Abkürzung des Rechtszugs an den Obersten Gerichtshof" gleich. Sie vermag allerdings nicht anzugeben, weshalb sich die verpflichtete Partei nicht mit "dem jeweiligen 'Lokalrecht' des örtlich zuständigen Rekursgerichts" abfinden und daher der Zugang zum Obersten Gerichtshof im Impugnationsprozess gewahrt sein müsse, wenn die Anrufung des Obersten Gerichtshofs im Rekursverfahren gegen die Bestätigung der Exekutionsbewilligung oder eines Strafbeschlusses absolut unzulässig war. Die im Revisionsrekurs beklagte "Abkürzung des Rechtszugs an den Obersten Gerichtshof" folgt in solchen Fällen - wie bereits erörtert - aus § 36 Abs 1 EO.
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist somit gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht.
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